Norm: ABGB §896ABGB §1295 IIf2GebG 1946 §30 Z3
Rechtssatz: Der als Urkundenverfasser für die Gebührenentrichtung zur ungeteilten Hand mithaftende Rechtsanwalt kann gegen den materiell primär verpflichteten Gebührenschuldner erst dann Regreß nehmen, wenn er an die Finanzbehörde gezahlt hat. Entscheidungstexte 2 Ob 283/58 Entscheidungstext OGH 30.01.1959 2 Ob 283/58 Veröff: EvBl ... mehr lesen...