§ 27 GebAG Reisekosten

Gebührenanspruchsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2009 bis 31.12.9999
Paragraph 27, (1) Die Paragraphen 6,, 7 und 12 sind, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß anzuwenden.

  1. (1)Absatz einsDie §§ 6, 7 und 12 sind, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß anzuwenden.Die Paragraphen 6,, 7 und 12 sind, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Das gleiche gilt für den § 9, soweit es sich nicht um ein eigenes Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad handelt.Das gleiche gilt für den Paragraph 9,, soweit es sich nicht um ein eigenes Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad handelt.
  3. (3)Absatz 3Das gleiche gilt für die §§ 10 und 11, doch entfallenentfällt die dort vorgesehenen Bestätigungenin § 10 Z 3 vorgesehene Bestätigung.Das gleiche gilt für die Paragraphen 10 und 11, doch entfallenentfällt die dort vorgesehenen Bestätigungenin Paragraph 10, Ziffer 3, vorgesehene Bestätigung.

Stand vor dem 30.06.2009

In Kraft vom 01.05.1975 bis 30.06.2009
Paragraph 27, (1) Die Paragraphen 6,, 7 und 12 sind, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß anzuwenden.

  1. (1)Absatz einsDie §§ 6, 7 und 12 sind, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß anzuwenden.Die Paragraphen 6,, 7 und 12 sind, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Das gleiche gilt für den § 9, soweit es sich nicht um ein eigenes Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad handelt.Das gleiche gilt für den Paragraph 9,, soweit es sich nicht um ein eigenes Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad handelt.
  3. (3)Absatz 3Das gleiche gilt für die §§ 10 und 11, doch entfallenentfällt die dort vorgesehenen Bestätigungenin § 10 Z 3 vorgesehene Bestätigung.Das gleiche gilt für die Paragraphen 10 und 11, doch entfallenentfällt die dort vorgesehenen Bestätigungenin Paragraph 10, Ziffer 3, vorgesehene Bestätigung.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten