Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Inwiefern Rechte, die dritte Personen im Vertrauen auf die öffentlichen Bücher erwerben, angefochten werden können, wird in den §§ 63 ff. bestimmt.
In Kraft seit 11.06.1955 bis 31.12.9999
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