Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Wird ein zu einer Verlassenschaft gehöriges unbewegliches Gut oder bücherliches Recht veräußert, so ist dem Erwerber die Eintragung seines Rechtes unmittelbar nach dem Verstorbenen zu bewilligen.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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