Entscheidungsgründe: Die Klägerin war als Vertragsbedienstete seit 1. 5. 1998 im Rahmen eines Sondervertrags gemäß § 36 VBG für die Beklagte als Leiterin der Abteilung für gesellschaftsbezogene Forschung im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur (BMBWK) tätig. Mit 18. 10. 2002 trat im BMBWK eine neue Geschäftseinteilung in Kraft, durch die unter anderem die Ebene der Gruppenleiter aufgelöst wurde. Die Gruppenleiter hatten unter anderem die wichtige Funktion der Ste... mehr lesen...