Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz einsIst eine Eintragung gegenstandslos, so kann sie das Grundbuchsgericht gemäß den §§ 132 bis 135 von Amts wegen löschen.Ist eine Eintragung gegenstandslos, so kann sie das Grundbuchsgericht gemäß den Paragraphen 132 bis 135 von Amts wegen löschen.
(2)Absatz 2Eine Eintragung ist gegenstandslos, soweit das ihren Gegenstand bildende Recht oder das Recht, auf das sie sich bezieht,
a)Litera anicht besteht oder aus tatsächlichen Gründen dauernd nicht ausgeübt werden kann,
b)Litera bverjährt ist,
c)Litera cein Pfandrecht ist, dessen Wert 1 000 Euro nicht übersteigt, sofern die Eintragung des Rechtes mehr als 40 Jahre vor dem Zeitpunkt der Prüfung der Gegenstandslosigkeit erfolgt ist.
(3)Absatz 3Im Falle des Abs. 2 lit. c bedarf es zur Löschung eines Pfandrechtes nicht der Zustimmung des Eigentümers, dem das Verfügungsrecht nach § 469 ABGB. zusteht.Im Falle des Absatz 2, Litera c, bedarf es zur Löschung eines Pfandrechtes nicht der Zustimmung des Eigentümers, dem das Verfügungsrecht nach Paragraph 469, ABGB. zusteht.
(4)Absatz 4Abs. 2 lit. c gilt auch für Pfandrechte, bei denen gemäß Artikel 3 der Grundbuchsnovelle, BGBl. Nr. 4/1930, ein Antrag auf Aufrechterhaltung angemerkt ist.Absatz 2, Litera c, gilt auch für Pfandrechte, bei denen gemäß Artikel 3 der Grundbuchsnovelle, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1930,, ein Antrag auf Aufrechterhaltung angemerkt ist.
In Kraft seit 01.05.2012 bis 31.12.9999
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