Begründung: Das Erstgericht bewilligte der Antragstellerin aufgrund des Kaufvertrags vom 27. 7. 2006 die Einverleibung ihres Eigentumsrechts ob den ***** Anteilen an der im
Kopf: dieser Entscheidung genannten Liegenschaft. Das Rekursgericht wies diesen Antrag über Rekurs des Masseverwalters im Konkurs über das Vermögen der Verkäuferin ab, weil sich die Antragstellerin für die Einverleibung ihres Eigentumsrechts auf keinen Rang berufen könne, der der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ... mehr lesen...