Mit der Vollziehung sind betraut:
a) | hinsichtlich des § 90, soweit sich dieser auf die Befreiung von Stempelgebühren bezieht, das Bundesministerium für Finanzen; | |||||||||
b) | hinsichtlich des § 137 Abs. 2 Z 9, soweit sich diese Bestimmung auf die Aufhebung des § 10 Abs. 2 der in § 137 Abs.2 | |||||||||
Z 9 genannten Verordnung bezieht, das Bundesministerium für Inneres; | ||||||||||
c) | im übrigen das Bundesministerium für Justiz. |
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