Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
Paragraph 140,
Mit der Vollziehung sind betraut:
a)Litera ahinsichtlich des § 90, soweit sich dieser auf die Befreiung von Stempelgebühren bezieht, das Bundesministerium für Finanzen;hinsichtlich des Paragraph 90,, soweit sich dieser auf die Befreiung von Stempelgebühren bezieht, das Bundesministerium für Finanzen;
b)Litera bhinsichtlich des § 137 Abs. 2 Z. 9, soweit sich diese Bestimmung auf die Aufhebung des § 10 Abs. 2 der in § 137 Abs. 2 Z. 9 genannten Verordnung bezieht, das Bundesministerium für Inneres;hinsichtlich des Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 9,, soweit sich diese Bestimmung auf die Aufhebung des Paragraph 10, Absatz 2, der in Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 9, genannten Verordnung bezieht, das Bundesministerium für Inneres;
c)Litera cim übrigen das Bundesministerium für Justiz.
In Kraft seit 11.06.1955 bis 31.12.9999
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