Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Dr. Franz B*****, vertreten durch Dr. Peter Primus, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagten Parteien 1. Josef W*****, vertreten durch Haßlinger H... mehr lesen...
Begründung: Ob der Liegenschaft EZ 222 Grundbuch ***** ist das Eigentumsrecht der V*****-Pensionskasse Aktiengesellschaft einverleibt sowie sub B-LNR 1b zu TZ 826/1952 die „Widmung für den Deckungsstock" und sub B-LNR 1f zu TZ 10069/1997 die „Zugehörigkeit zum Deckungsstock" angemerkt. Die Antragstellerin begehrte mit ihrem am 20. März 2006 beim Erstgericht eingelangten Grundbuchsgesuch aufgrund des Kaufvertrags vom 16. 12. 2004, der Erklärung über die Selbstberechnung der Grunderwe... mehr lesen...
Norm: GBG §94 D. GBG §130GBG §131 Abs2 litaPKG §8 Abs1PKG §14 Abs4
Rechtssatz: Eine unrichtige Anmerkung „Zugehörigkeit zum Deckungsstock" in der Einlage einer im Eigentum einer Pensionskasse stehenden Liegenschaft kann als Ersichtlichmachung der Widmung des Vermögenswertes für eine bestimmte Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gedeutet und gemäß § 14 Abs 4 PKG konstitutiv oder gemäß § 130 GBG als unzulässig (grundbuchswidrig) gelöscht werden,... mehr lesen...
Begründung: Die inzwischen verstorbene Gerlinde H***** machte in ihrer am 28. 1. 1998 eingebrachten Klage Widerruf einer Liegenschaftsschenkung wegen groben Undanks gemäß § 948 ABGB geltend und begehrte den Ausspruch, dass der zwischen ihr und dem Beklagten am 22. 1. 1985 abgeschlossene Schenkungsvertrag auf den Todesfall betreffend die Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** aufgehoben sei, der Beklagte nicht berechtigt sei, im Falle ihres Todes die Einverleibung des Eigentumsre... mehr lesen...
Norm: EO §381 AEO §382 Z6EO §389 IGBG §61 B2GBG §131 Abs2
Rechtssatz: Wenn auch nach der in der Entscheidung SZ 22/99 vertretenen Auffassung die gem § 61 Abs 2 GBG mit der Streitanmerkung verbundenen Wirkungen gegen dritte Personen auch dann eintreten, wenn die Streitanmerkung nach dem Gesetz nicht zu bewilligen gewesen wäre, soferne der Bewilligungsbeschluss in Rechtskraft erwachsen ist, macht eine derartige gesetzwidrige Streitanmerkung denno... mehr lesen...