Ist ein Beteiligter durch eine nach den §§ 131 ff. bewilligte Löschung in seinem bücherlichen Rechte verletzt, so kann er im Prozeßwege die Wiederherstellung des vorigen bücherlichen Standes begehren. Die Vorschriften der §§ 61 ff. sind sinngemäß anzuwenden. Ist ein Beteiligter durch eine nach den Paragraphen 131, ff. bewilligte Löschung in seinem bücherlichen Rechte verletzt, so kann er im Prozeßwege die Wiederherstellung des vorigen bücherlichen Standes begehren. Die Vorschriften der Paragraphen 61, ff. sind sinngemäß anzuwenden.
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