In Ansehung der Bergbücher sind nebst diesem Bundesgesetz auch die Vorschriften des Berggesetzes BGBl. Nr. 73/1954 zu beachten. In Ansehung der Bergbücher sind nebst diesem Bundesgesetz auch die Vorschriften des Berggesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1954, zu beachten.
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