Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsFür die Entscheidung des Rekursgerichts gilt § 59 AußStrG.Für die Entscheidung des Rekursgerichts gilt Paragraph 59, AußStrG.
(2)Absatz 2Der Beschluß des Rekursgerichts kann nach Maßgabe der §§ 62, 63 und 66 AußStrG angefochten werden, wobei die Bestimmungen der §§ 122 bis 125 - hinsichtlich des § 63 Abs. 2 AußStrG sinngemäß - zu beachten sind. Ein Revisionsrekurs, der aus einem anderen Grund als wegen des Fehlens der Voraussetzungen nach § 62 Abs. 1 AußStrG unzulässig ist, ist vom Gericht erster Instanz, allenfalls vom Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen; dies gilt auch für einen Antrag nach § 63 Abs. 1 AußStrG, mit dem ein ordentlicher Revisionsrekurs verbunden ist. Eine Beantwortung des Revisionsrekurses ist nicht zulässig.Der Beschluß des Rekursgerichts kann nach Maßgabe der Paragraphen 62,, 63 und 66 AußStrG angefochten werden, wobei die Bestimmungen der Paragraphen 122 bis 125 - hinsichtlich des Paragraph 63, Absatz 2, AußStrG sinngemäß - zu beachten sind. Ein Revisionsrekurs, der aus einem anderen Grund als wegen des Fehlens der Voraussetzungen nach Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG unzulässig ist, ist vom Gericht erster Instanz, allenfalls vom Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen; dies gilt auch für einen Antrag nach Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG, mit dem ein ordentlicher Revisionsrekurs verbunden ist. Eine Beantwortung des Revisionsrekurses ist nicht zulässig.
(3)Absatz 3Der Erledigung des Rekurses sind, wenn der Beschluß, gegen den er gerichtet war, abgeändert oder aus wesentlich abweichenden Gründen bestätigt wird, die Entscheidungsgründe beizufügen.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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