Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsDie Zustellung an die im § 119 Z 1 bis 4 bezeichneten Personen hat nach den für die Zustellung von Klagen geltenden Vorschriften zu geschehen.Die Zustellung an die im Paragraph 119, Ziffer eins bis 4 bezeichneten Personen hat nach den für die Zustellung von Klagen geltenden Vorschriften zu geschehen.
(2)Absatz 2Die Originalurkunden sind, insofern nicht in dem Gesuch eine andere Verfügung beantragt wird, dem zurückzustellen, der sie überreicht hat.
(3)Absatz 3Die Grundbuchsgerichte sind verpflichtet, über die schnelle und richtige Zustellung der Beschlüsse in Grundbuchssachen zu wachen.
In Kraft seit 01.07.2009 bis 31.12.9999
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