Entscheidungen zu § 126 Abs. 4 GBG 1955

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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TE OGH 2006/1/10 5Ob206/05p

Begründung: Die Antragsteller beantragen - soweit es für das Revisionsrekursverfahren von Bedeutung ist - unter anderem die „Anmerkung der mittlerweile eingetretenen Adressänderung" der Liegenschaftseigentümer in „9181 Ladine/Ladinach 181". Der Antrag wurde in slowenischer Sprache eingebracht. In der Übersetzung lautete der Antrag auf Adressänderung nur „9181 Ladinach 181". Das Erstgericht bewilligte den Antrag mit der Adresse „9181 Ladinach 181". Das Rekursgericht wies den Rekur... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 10.01.2006

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