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(1) Ist ein Gemeindebeamter, dessen ruhegenussfähigeruhebezugsfähige Dienstzeit noch nicht fünf Jahre beträgt, im Dienststand an den Folgen eines Dienstunfalles oder an einer Berufskrankheit gestorben, dann ist der überlebende Ehegatte, wenn er aus diesem Grunde Anspruch auf die Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung hat, so zu behandeln, als ob der Gemeindebeamte eine ruhegenussfähigeruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit von zehn Jahren aufzuweisen hätte.
(2) Ist ein Gemeindebeamter im Dienststand gestorben und beträgt seine ruhegenussfähigeruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann ist der überlebende Ehegatte so zu behandeln, als ob dem Gemeindebeamten zu seiner ruhegenussfähigenruhebezugsfähigen Gemeindedienstzeit zehn Jahre zugerechnet worden wären. Das Gleiche gilt, wenn ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Gemeindebeamter im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand die Voraussetzungen nach den Bestimmungen des § 80 Abs. 3 2 und 43 erfüllt hat und über die Zurechnung vor seinem Tode nicht entschieden worden ist.
(3) Wenn der angemessene Lebensunterhalt des überlebenden Ehegatten durch die Begünstigung des Abs. 2 nicht gesichert ist, kann der Versorgungsgenuss bis auf die volle RuhegenussbemessungsgrundlageRuhebezugbemessungsgrundlage erhöht werden. Maßgebend für die Beurteilung, ob der angemessene Lebensunterhalt des Hinterbliebenen gesichert ist, sind die Verhältnisse zur Zeit des Todes des Gemeindebeamten.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Tod des Gemeindebeamten auf einen Dienstunfall oder auf eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und aus diesem Grunde Hinterbliebenenrenten aus der Unfallversicherung gebühren.
*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005
(1) Ist ein Gemeindebeamter, dessen ruhegenussfähigeruhebezugsfähige Dienstzeit noch nicht fünf Jahre beträgt, im Dienststand an den Folgen eines Dienstunfalles oder an einer Berufskrankheit gestorben, dann ist der überlebende Ehegatte, wenn er aus diesem Grunde Anspruch auf die Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung hat, so zu behandeln, als ob der Gemeindebeamte eine ruhegenussfähigeruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit von zehn Jahren aufzuweisen hätte.
(2) Ist ein Gemeindebeamter im Dienststand gestorben und beträgt seine ruhegenussfähigeruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann ist der überlebende Ehegatte so zu behandeln, als ob dem Gemeindebeamten zu seiner ruhegenussfähigenruhebezugsfähigen Gemeindedienstzeit zehn Jahre zugerechnet worden wären. Das Gleiche gilt, wenn ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Gemeindebeamter im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand die Voraussetzungen nach den Bestimmungen des § 80 Abs. 3 2 und 43 erfüllt hat und über die Zurechnung vor seinem Tode nicht entschieden worden ist.
(3) Wenn der angemessene Lebensunterhalt des überlebenden Ehegatten durch die Begünstigung des Abs. 2 nicht gesichert ist, kann der Versorgungsgenuss bis auf die volle RuhegenussbemessungsgrundlageRuhebezugbemessungsgrundlage erhöht werden. Maßgebend für die Beurteilung, ob der angemessene Lebensunterhalt des Hinterbliebenen gesichert ist, sind die Verhältnisse zur Zeit des Todes des Gemeindebeamten.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Tod des Gemeindebeamten auf einen Dienstunfall oder auf eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und aus diesem Grunde Hinterbliebenenrenten aus der Unfallversicherung gebühren.
*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005