Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsDem Gemeindebeamten sind folgende, vor dem Tag der Aufnahme in das Beamtenverhältnis liegende Zeiträume als Ruhebezugvordienstzeiten anzurechnen:
a)Litera adie in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft des österreichischen Rechts oder zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu inländischen öffentlichen Anstalten, Stiftungen und Fonds zurückgelegten Zeiten einschließlich der Zeiten einer Frühkarenz, einer Karenz, der Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes, einer Familienhospizkarenz, einer Pflegekarenz oder einer Außerdienststellung nach § 46 Abs. 1, 2 oder 5 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005; dabei sind Zeiten eines Sonderurlaubes nur anzurechnen, sofern der Lauf der Dienstzeit nicht nach § 36 Abs. 2 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift gehemmt ist;die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft des österreichischen Rechts oder zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu inländischen öffentlichen Anstalten, Stiftungen und Fonds zurückgelegten Zeiten einschließlich der Zeiten einer Frühkarenz, einer Karenz, der Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes, einer Familienhospizkarenz, einer Pflegekarenz oder einer Außerdienststellung nach Paragraph 46, Absatz eins,, 2 oder 5 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005; dabei sind Zeiten eines Sonderurlaubes nur anzurechnen, sofern der Lauf der Dienstzeit nicht nach Paragraph 36, Absatz 2, des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift gehemmt ist;
b)Litera bdie Zeit einer Präsenz- oder Zivildienstleistung nach bundesrechtlichen Vorschriften;
c)Litera cdie Zeit eines abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichzuhaltenden Studiums an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten mittleren Schule, höheren Schule, Akademie oder verwandten Lehranstalt, soweit die gesetzliche Mindestdauer des Studiums nicht überschritten worden ist;
d)Litera ddie Zeit eines abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichzuhaltenden Studiums an einer Hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Gemeindebeamten Anstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren für jedes Studium; zum Studium zählt auch die für die Ablegung der Abschlussprüfungen oder für die Erwerbung des akademischen Grades erforderliche Vorbereitungszeit bis zum Höchstausmaß von einem halben Jahr;
e)Litera eZeiten, für die im Falle der Anrechnung nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Sozialversicherung ein Überweisungsbetrag geleistet wird.
Bei einer inländischen Gebietskörperschaft oder einem inländischen Gemeindeverband zurückgelegten Dienstzeiten sowie Zeiten nach den lit. a bis e sind solche bei einer vergleichbaren Einrichtung eines ausländischen Staates gleichzuhalten, soweit dies aufgrund des Rechts der Europäischen Union oder aufgrund staatsvertraglicher Verpflichtungen geboten ist.Bei einer inländischen Gebietskörperschaft oder einem inländischen Gemeindeverband zurückgelegten Dienstzeiten sowie Zeiten nach den Litera a bis e sind solche bei einer vergleichbaren Einrichtung eines ausländischen Staates gleichzuhalten, soweit dies aufgrund des Rechts der Europäischen Union oder aufgrund staatsvertraglicher Verpflichtungen geboten ist.
(2)Absatz 2Andere als im Abs. 1 angeführte Zeiten sind als Ruhebezugvordienstzeiten anzurechnen, wenn sie für die dienstliche Verwendung des Gemeindebeamten von wesentlicher Bedeutung sind.Andere als im Absatz eins, angeführte Zeiten sind als Ruhebezugvordienstzeiten anzurechnen, wenn sie für die dienstliche Verwendung des Gemeindebeamten von wesentlicher Bedeutung sind.
(3)Absatz 3Wird ein im Ruhestand befindlicher Gemeindebeamter wieder in den Dienststand aufgenommen, so ist die im Ruhestand verbrachte Zeit auf Antrag als ruhebezugsfähige Dienstzeit anzurechnen. Dies gilt nicht, wenn der Gemeindebeamte durch Dienststraferkenntnis oder wegen einer auf „nicht genügend“ lautenden Dienstbeurteilung in den Ruhestand versetzt worden ist.
(4)Absatz 4Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes als Ruhebezugvordienstzeit ist unzulässig.
(5)Absatz 5Von der Anrechnung als Ruhebezugvordienstzeit sind ausgeschlossen:
a)Litera aZeiten, die vor der Vollendung des 18. Lebensjahres des Gemeindebeamten liegen;
b)Litera bZeiten, für die ein Anspruch auf Ruhebezug (Versorgungsgenuss) besteht, es sei denn, dass der Gemeindebeamte zugunsten der Gemeinde auf diesen Ruhebezug (Versorgungsgenuss) verzichtet;
c)Litera cZeiten, die der Gemeindebeamte durch schriftliche Erklärung von der Anrechnung als Ruhebezugvordienstzeit ausgeschlossen hat oder die, im Falle seines Todes vor der Anrechnung, von seinen Hinterbliebenen schriftlich ausgeschlossen wurden.
(6)Absatz 6Die Anrechnung der Ruhebezugvordienstzeiten ist sobald als möglich nach der Aufnahme des Gemeindebeamten durchzuführen.
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 81 GbedG 1988 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 81 GbedG 1988