(1) Zur Vertretung der durch eine Pflichtwidrigkeit verletzten dienstlichen Interessen hat die Landesregierung auf die Dauer der Funktionsperiode der Dienststrafkammer einen rechtskundigen Landes- oder Gemeindebediensteten zum Ankläger sowie einen zu dessen Vertreter zu bestellen. Die Bestimmungen des § 109 Abs. 3 und Abs. 5 zweiter, dritter und vierter Satz gelten sinngemäß.
(2) Dem Ankläger obliegt es, bei der Durchführung des Dienststrafverfahrens für die Wahrung des Ansehens der Gemeindeverwaltung und für die strenge Erfüllung der Dienstpflichten einzutreten. Er hat hiebei auch die für den Beschuldigten sprechenden Umstände zu berücksichtigen.
(3) Der Ankläger ist vor jeder Beschlussfassung der Dienststrafkammer zur Wahrung der ihm anvertrauten Interessen zu hören.
*) Fassung LGBl.Nr. 40/2007, 36/2009
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