§ 110 GbedG 1988

GbedG 1988 - Gemeindebedienstetengesetz 1988

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Zur Vertretung der durch eine Pflichtwidrigkeit verletzten dienstlichen Interessen hat die Landesregierung auf die Dauer der Funktionsperiode der Dienststrafkammer einen rechtskundigen Landes- oder Gemeindebediensteten zum Ankläger sowie einen zu dessen Vertreter zu bestellen. Die Bestimmungen des § 109 Abs. 3 und Abs. 5 zweiter, dritter und vierter Satz gelten sinngemäß.

(2) Dem Ankläger obliegt es, bei der Durchführung des Dienststrafverfahrens für die Wahrung des Ansehens der Gemeindeverwaltung und für die strenge Erfüllung der Dienstpflichten einzutreten. Er hat hiebei auch die für den Beschuldigten sprechenden Umstände zu berücksichtigen.

(3) Der Ankläger ist vor jeder Beschlussfassung der Dienststrafkammer zur Wahrung der ihm anvertrauten Interessen zu hören.

*) Fassung LGBl.Nr. 40/2007, 36/2009

In Kraft seit 26.06.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 110 GbedG 1988


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 110 GbedG 1988 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 110 GbedG 1988


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 110 GbedG 1988


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 110 GbedG 1988 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GbedG 1988 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 109 GbedG 1988
§ 111 GbedG 1988