§ 10 GAG

GAG - Gebrauchsabgabegesetz 1966

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Gebrauchsabgabe wird in zwei Formen erhoben:

a)

als bescheidmäßig festzusetzende Abgabe. Zu dieser gehören die einmaligen Geldleistungen (einmalige Abgabe), die monatlich wiederkehrenden Geldleistungen (Monatsabgabe) und die jährlich wiederkehrenden Geldleistungen (Jahresabgabe);

b)

als Selbstbemessungsabgaben in Hundertsätzen von allen Einnahmen, die im Zusammenhang mit der Gebrauchserlaubnis erzielt werden, unter Ausschluss der Umsatzsteuer, der Elektrizitätsabgabe, der Ökostrompauschale, des Ökostromförderbeitrages und der Erdgasabgabe, die nicht zur Bemessungsgrundlage gehören.

(2) Form und Höhe der Gebrauchsabgabe richten sich nach dem angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Tarif. Wird durch die Gebrauchserlaubnis die Errichtung einer baulichen Anlage gestattet, dann erhöht sich die im Tarif angegebene Gebrauchsabgabe um die für die betreffende Fläche (§ 1) zu bezahlenden Grundbesitzabgaben.

(3) Unbeschadet der in anderen Rechtsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Abänderung oder Zurücknahme eines Bescheides kann die Behörde in einem Bescheid nach diesem Gesetz unterlaufene Rechtswidrigkeiten bezüglich der Gebrauchsart und der Abgabenberechnung (insbesondere der anwendbaren Tarifpost und deren Tarifsätze, der anwendbaren Ziffer der Anlage I und Zone gemäß Anlage II, des Ausmaßes des Gebrauches sowie Fehler in der Abgabenberechnung) auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen abändern. Eine Abänderung oder Zurücknahme nach dieser Bestimmung ist innerhalb von einem Jahr ab Rechtskraft des abzuändernden bzw. aufzuhebenden Bescheides oder wenn der Antrag auf Änderung innerhalb dieses Jahres eingebracht ist, auch nach Ablauf dieses Jahres zulässig. Darüber hinaus ist eine Abänderung oder Zurücknahme für die noch nicht fälligen Abgabenzeiträume bzw. verbleibenden Erlaubniszeiträume zulässig. § 15 Abs. 1 gilt sinngemäß.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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