Mit dem Widerruf, der bis drei Monate nach Ablauf des diesem Kalenderjahr folgenden Jahres auszusprechen ist, erlischt die Gebrauchserlaubnis. Abs. 1b Z 4 bis 6 dieser Bestimmung gelten sinngemäß.Mit dem Widerruf, der bis drei Monate nach Ablauf des diesem Kalenderjahr folgenden Jahres auszusprechen ist, erlischt die Gebrauchserlaubnis. Absatz eins b, Ziffer 4 bis 6 dieser Bestimmung gelten sinngemäß.
0 Kommentare zu § 4 GAG