§ 15a GAG

GAG - Gebrauchsabgabegesetz 1966

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsWenn glaubhaft gemacht wird, dass
    1. 1.Ziffer einseine Gebrauchserlaubnis infolge von erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation nicht oder nicht zur Gänze ausgeübt werden kann, oder
    2. 2.Ziffer 2der Träger einer Gebrauchserlaubnis sonst von der COVID-19 Krisensituation betroffen ist (vor allem durch Ertragseinbußen und Liquiditätsengpässe), oder
    3. 3.Ziffer 3auf die Gebrauchserlaubnis infolge von erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation nach Eintritt der Fälligkeit der Abgabe verzichtet wird,
    kann der Magistrat – unbeschadet der in anderen Rechtsvorschriften eingeräumten behördlichen Befugnisse – denjenigen aliquoten Anteil der für ein Abgabenjahr entrichteten bzw. zu entrichtenden Jahresabgabe herabsetzen oder erstatten, welcher der auf Monate abgerundeten Zeitdauer entspricht, für die die Gebrauchserlaubnis nicht ausgeübt oder darauf verzichtet wird oder die Abgabe nicht entrichtet werden kann. Angefangene Kalendermonate zählen als ganze Kalendermonate. Das Gleiche gilt sinngemäß bei einmaligen Abgaben, Monatsabgaben sowie für die im Tarif C Post 5 vorgesehenen monatlichen Mindestabgaben und die zusätzliche Abgabe im Bereich von Kurzparkzonen auf Fahrbahnen. Erledigungen nach dieser Bestimmung können durch formlose Buchungsmitteilung erfolgen. Ein Abgabenbescheid ist zu erlassen, wenn die Buchungsmitteilung binnen einem Monat nach deren Zustellung bestritten wird. Wird die Buchungsmitteilung nicht bestritten, ist diese vollstreckbar. Für vollstreckbare Buchungsmitteilungen gelten die Bestimmungen über Abgabenbescheide sinngemäß. Die Erlassung eines Abgabenbescheides ohne vorhergehende formlose Buchungsmitteilung ist zulässig.
  2. (2)Absatz 2Glaubhaftmachungen nach Abs. 1 sindGlaubhaftmachungen nach Absatz eins, sind
    1. a)Litera afür das Kalenderjahr 2020 bis spätestens 31. Dezember 2023,
    2. b)Litera bfür das Kalenderjahr 2021 bis spätestens 31. Dezember 2024,
    3. c)Litera cfür das Kalenderjahr 2022 bis spätestens 31. Dezember 2025 und
    4. d)Litera dfür das Kalenderjahr 2023 bis spätestens 31. Dezember 2026
    möglich.
  3. (3)Absatz 3Abweichend von Abs. 1 und Abs. 2 dieser Bestimmung kann der Magistrat durch Verordnung festlegen, dass keine Gebrauchsabgaben für Gebrauchserlaubnisse nach der Tarifpost D 2 für jene Kalendermonate zu entrichten sind, in denen ein Betreten und Befahren der bewilligten Vorgartenfläche zum Zweck der Verabreichung von Speisen und des Ausschankes von Getränken sowie deren Konsumation infolge von erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation untersagt ist. Verordnungen nach dieser Bestimmung sind im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen. Sie können auch im Internet zur Verfügung gestellt werden, wobei dieser Bekanntmachung keine verbindliche Wirkung zukommt. Die Verordnungen können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden, soweit dies infolge von erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation und zum Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Verwaltungsbetriebes erforderlich ist.Abweichend von Absatz eins und Absatz 2, dieser Bestimmung kann der Magistrat durch Verordnung festlegen, dass keine Gebrauchsabgaben für Gebrauchserlaubnisse nach der Tarifpost D 2 für jene Kalendermonate zu entrichten sind, in denen ein Betreten und Befahren der bewilligten Vorgartenfläche zum Zweck der Verabreichung von Speisen und des Ausschankes von Getränken sowie deren Konsumation infolge von erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation untersagt ist. Verordnungen nach dieser Bestimmung sind im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen. Sie können auch im Internet zur Verfügung gestellt werden, wobei dieser Bekanntmachung keine verbindliche Wirkung zukommt. Die Verordnungen können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden, soweit dies infolge von erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation und zum Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Verwaltungsbetriebes erforderlich ist.
  4. (4)Absatz 4entfällt; LGBl. für Wien Nr. 47/2022 vom 4. November 2022
  5. (5)Absatz 5Unbeschadet der in anderen Rechtsvorschriften eingeräumten behördlichen Befugnisse kann die Behörde bei Betroffenheit von erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation sowie zum Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Verwaltungsbetriebes von den in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen (beispielsweise § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 7 und § 6 Abs. 1) durch Bescheid abweichen und eine neue angemessene Frist festsetzen, wenn dem nicht überwiegende Interessen der Partei und die öffentlichen Rücksichten im Sinne des § 2 Abs. 2 bis 2c entgegenstehen. Bei Glaubhaftmachung einer Betroffenheit von der COVID-19 Krisensituation kann abweichend von § 2 Abs. 1 letzter Satz eine weitere Bewilligung für Zeiten vom 1. März bis Ende Feber des Folgejahres einmalig erteilt werden.Unbeschadet der in anderen Rechtsvorschriften eingeräumten behördlichen Befugnisse kann die Behörde bei Betroffenheit von erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation sowie zum Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Verwaltungsbetriebes von den in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen (beispielsweise Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 2, Absatz 7 und Paragraph 6, Absatz eins,) durch Bescheid abweichen und eine neue angemessene Frist festsetzen, wenn dem nicht überwiegende Interessen der Partei und die öffentlichen Rücksichten im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2 bis 2c entgegenstehen. Bei Glaubhaftmachung einer Betroffenheit von der COVID-19 Krisensituation kann abweichend von Paragraph 2, Absatz eins, letzter Satz eine weitere Bewilligung für Zeiten vom 1. März bis Ende Feber des Folgejahres einmalig erteilt werden.
  6. (6)Absatz 6Eine im Zeitraum zwischen 1. März bis 30. November 2022 bestehende Gebrauchserlaubnis nach Tarif D Post 2 kann – abweichend von den Voraussetzungen der Tarifpost D 2 Z 2 bis 5 sowie von § 2 Abs. 1 letzter Satz – bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen bis zum 28. Feber 2023 verlängert werden. Die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach dieser Bestimmung gilt als Verzicht auf eine Gebrauchserlaubnis nach Tarif D Post 2 in der Zeit vom 1. Dezember 2022 bis 28. Feber 2023 und ist eine weitere Bewilligung nach Tarif D Post 2 in der Zeit vom 1. Dezember 2022 bis 28. Feber 2023 nicht zulässig. Der Vorgarten kann in dem in der Zeit zwischen 1. März und 30. November 2022 bewilligten Umfang bis zur Entscheidung des Magistrates über den Antrag einschließlich der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gegen die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach dieser Bestimmung, längstens jedoch bis 28. Feber 2023, weiter genutzt werden, wenn dem nicht eine bestehende Sondernutzung entgegensteht.Eine im Zeitraum zwischen 1. März bis 30. November 2022 bestehende Gebrauchserlaubnis nach Tarif D Post 2 kann – abweichend von den Voraussetzungen der Tarifpost D 2 Ziffer 2 bis 5 sowie von Paragraph 2, Absatz eins, letzter Satz – bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen bis zum 28. Feber 2023 verlängert werden. Die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach dieser Bestimmung gilt als Verzicht auf eine Gebrauchserlaubnis nach Tarif D Post 2 in der Zeit vom 1. Dezember 2022 bis 28. Feber 2023 und ist eine weitere Bewilligung nach Tarif D Post 2 in der Zeit vom 1. Dezember 2022 bis 28. Feber 2023 nicht zulässig. Der Vorgarten kann in dem in der Zeit zwischen 1. März und 30. November 2022 bewilligten Umfang bis zur Entscheidung des Magistrates über den Antrag einschließlich der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gegen die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach dieser Bestimmung, längstens jedoch bis 28. Feber 2023, weiter genutzt werden, wenn dem nicht eine bestehende Sondernutzung entgegensteht.
  7. (7)Absatz 7Die Verpflichtung nach Tarifpost D 2 Z 4, mit dem täglichen gewerberechtlich vorgesehenen Betriebsende des Vorgartens die Vorgartenfläche von allen Einrichtungen zu räumen, wird von Gesetzes wegen in der Zeit vom 1. Dezember 2022 bis 28. Feber 2023 ausgesetzt, wenn dem nicht öffentliche Rücksichten im Sinne des § 2 Abs. 2 bis 2c entgegenstehen. Der Magistrat kann Bedingungen, Befristungen oder Auflagen vorschreiben, soweit dies zur Wahrung dieser Rücksichten erforderlich ist.Die Verpflichtung nach Tarifpost D 2 Ziffer 4,, mit dem täglichen gewerberechtlich vorgesehenen Betriebsende des Vorgartens die Vorgartenfläche von allen Einrichtungen zu räumen, wird von Gesetzes wegen in der Zeit vom 1. Dezember 2022 bis 28. Feber 2023 ausgesetzt, wenn dem nicht öffentliche Rücksichten im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2 bis 2c entgegenstehen. Der Magistrat kann Bedingungen, Befristungen oder Auflagen vorschreiben, soweit dies zur Wahrung dieser Rücksichten erforderlich ist.
  8. (8)Absatz 8Die Abs. 1 bis 7 gelten sinngemäß auch für den Träger einer Erlaubnis zum Gebrauch von Bundesstraßengrund.Die Absatz eins bis 7 gelten sinngemäß auch für den Träger einer Erlaubnis zum Gebrauch von Bundesstraßengrund.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.2023
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