Gesamte Rechtsvorschrift GAG

Gebrauchsabgabegesetz 1966

GAG
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Stand der Gesetzesgebung: 14.10.2024

§ 1 GAG


  1. (1)Absatz einsFür den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes ist vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist.Dies gilt nicht, soweit es sich um Bundesstraßengrund handelt.Auf die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.
  2. (2)Absatz 2Jeder im Tarif (Abs. 1) bzw. in der Anlage I (Abs. 3) nicht angegebene Gebrauch, der über die bestimmungsgemäße Benützung der Verkehrsfläche nach den straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Bestimmungen hinausgeht (Sondernutzung), bedarf der privatrechtlichen Zustimmung der Stadt Wien als Grundeigentümerin.Jeder im Tarif (Absatz eins,) bzw. in der Anlage römisch eins (Absatz 3,) nicht angegebene Gebrauch, der über die bestimmungsgemäße Benützung der Verkehrsfläche nach den straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Bestimmungen hinausgeht (Sondernutzung), bedarf der privatrechtlichen Zustimmung der Stadt Wien als Grundeigentümerin.
  3. (3)Absatz 3Für eine in Anlage I umschriebene Nutzung öffentlichen Grundes im Sinne des Abs. 1 ist deren Beginn, Art, Umfang und Dauer der Behörde vor Beginn der Nutzung anzuzeigen. Die Gebrauchserlaubnis gilt bei Vorliegen der gesetzlichen Erfordernisse nach Ablauf von 4 Wochen – im Falle einer Nutzung nach Anlage I Z 9 nach Ablauf von 8 Wochen – nach vollständiger Anzeige als erteilt. Die beabsichtigte Gebrauchnahme bzw. die Gebrauchserlaubnis kann – unbeschadet der §§ 6 und 16 – durch die Behörde bei Vorliegen eines seit Vorlage der Anzeige bestehenden bzw. nachträglich entstandenen Versagungsgrundes und bei Nichtvorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen untersagt bzw. widerrufen werden. Für Gebrauchserlaubnisse nach diesem Absatz gilt dieses Gesetz sinngemäß.Für eine in Anlage römisch eins umschriebene Nutzung öffentlichen Grundes im Sinne des Absatz eins, ist deren Beginn, Art, Umfang und Dauer der Behörde vor Beginn der Nutzung anzuzeigen. Die Gebrauchserlaubnis gilt bei Vorliegen der gesetzlichen Erfordernisse nach Ablauf von 4 Wochen – im Falle einer Nutzung nach Anlage römisch eins Ziffer 9, nach Ablauf von 8 Wochen – nach vollständiger Anzeige als erteilt. Die beabsichtigte Gebrauchnahme bzw. die Gebrauchserlaubnis kann – unbeschadet der Paragraphen 6 und 16 – durch die Behörde bei Vorliegen eines seit Vorlage der Anzeige bestehenden bzw. nachträglich entstandenen Versagungsgrundes und bei Nichtvorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen untersagt bzw. widerrufen werden. Für Gebrauchserlaubnisse nach diesem Absatz gilt dieses Gesetz sinngemäß.
  4. (4)Absatz 4Durch eine Sondernutzung werden keine Rechte ersessen.

§ 1a GAG Nutzung des öffentlichen Grundes


Der öffentliche Grund in der Gemeinde gemäß § 1 dient dem bestimmungsgemäßen Gebrauch aller in Wien wohnenden und sich aufhaltenden Personen. Dabei wird berücksichtigt, dass der Gemeingebrauch als vorrangige Zweckbestimmung für diese Personen gewährleistet ist und ihnen auch genügend Möglichkeiten zur Nutzung für Zwecke der Erholung, der Bewegung, des Verweilens und der Begegnung bleiben sowie der öffentliche Grund barrierefrei zugänglich ist. Mit dieser Bestimmung werden weder Rechte noch Verpflichtungen begründet.

§ 1b GAG


(1) Für Sondernutzungen nach dem Tarif (§ 1 Abs. 1), nach der Anlage I (§ 1 Abs. 3) und Sondernutzungen, die einer privatrechtlichen Zustimmung der Stadt Wien als Grundeigentümerin bedürfen (§ 1 Abs. 2), sowie Einrichtungen, Sachen u. dgl., mit denen die Sondernutzung ausgeübt wird, können aus Gründen einer geordneten und vorausschauenden Gestaltung der Nutzung des öffentlichen Grundes in der Gemeinde gemäß § 1, insbesondere aus den in den § 1a sowie § 2 Abs. 2 bis Abs. 2c genannten Gründen, Nutzungskonzepte und Zonierungspläne beschlossen werden. Diese können insbesondere für Bereiche mit gegenwärtigem bzw. zu erwartendem starken Nutzungsdruck, Nutzungskonflikten, starker Verkehrsfrequenz, touristischen Nutzungen, Knotenpunkten des öffentlichen Verkehrs, öffentlichen Einrichtungen (beispielsweise Krankenhäusern, Altersheimen, Bahnhöfen, Theater, Sportplätzen, Parks), hoher Verbauungsdichte, Schutzzonen nach § 7 der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der jeweils geltenden Fassung, Fußgängerzonen und für Arten des Gebrauches im angeschlossenen Tarif und in der angeschlossenen Anlage I erlassen werden. Sie sind Verordnungen, die vom Magistrat festgesetzt und abgeändert werden können. Sie sind im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen. Sie können auch im Internet zur Verfügung gestellt werden, wobei dieser Bekanntmachung keine verbindliche Wirkung zukommt. Danach kann jedermann gegen Ersatz der Vervielfältigungskosten die Ausfolgung der Nutzungskonzepte und Zonierungspläne und der dazugehörigen Planbeilagen verlangen.

(2) Bei der Festsetzung und Abänderung der Nutzungskonzepte und Zonierungspläne ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf

1.

die Befriedigung des zeitgemäßen Verkehrsbedürfnisses der Bevölkerung und der Wirtschaft;

2.

die Gewährleistung ausreichender Flächen für die Erholung, die Bewegung, das Verweilen und die Begegnung unter Berücksichtigung der Ansprüche der Bevölkerung an die Aufenthaltsqualität für Personen (insbesondere Gewährleistung von nicht kommerziellen Aufenthalts- und Kommunikationsbereichen);

3.

die Gewährleistung zeitgemäßer Einrichtungen zur Ver- und Entsorgung, insbesondere in Bezug auf Wasser, Energie und Abfall;

4.

die Vorsorge von Flächen für der Öffentlichkeit dienende Einrichtungen, insbesondere für Bildungs-, Sport-, kulturelle, religiöse, soziale, sanitäre und Sicherheitszwecke sowie für Zwecke der öffentlichen Verwaltung;

5.

die wirtschaftliche Entwicklung einschließlich des Tourismus;

6.

eine angemessene Vielfalt und Ausgewogenheit der Nutzungen unter Berücksichtigung der räumlichen Gegebenheiten und Zusammenhänge;

7.

die Sicherstellung sowie die Herbeiführung eines den zeitgemäßen Vorstellungen entsprechenden örtlichen Stadtbildes und die Gewährleistung des Bestandes von Gebieten, die wegen ihres örtlichen Stadtbildes in ihrem äußeren Erscheinungsbild erhaltungswürdig sind;

8.

die Berücksichtigung der Grundsätze der barrierefreien Gestaltung.

(3) Bei Festsetzung und Abänderung der Nutzungskonzepte und Zonierungspläne ist auf die Flächenwidmungs- und Bebauungspläne nach der Bauordnung für Wien, die Planungsvorstellungen, welche in Beschlüssen des Gemeinderates dargelegt sind, sowie auf Planungen und Maßnahmen des Bundes Bedacht zu nehmen.

(4) Der Magistrat hat vor der Festsetzung und Abänderung von Nutzungskonzepten und Zonierungsplänen die örtlich zuständige Bezirksvorsteherin bzw. den örtlich zuständigen Bezirksvorsteher sowie die Wirtschaftskammer Wien, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, die Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, Niederösterreich und Burgenland und die Wiener Landwirtschaftskammer zu hören; der örtlich zuständigen Bezirksvorsteherin bzw. dem örtlich zuständigen Bezirksvorsteher sowie den Kammern steht es frei, innerhalb der vom Magistrat festzusetzenden Frist, die zwei Monate nicht überschreiten darf, beim Magistrat schriftlich Stellung zu nehmen.

(5) Für das Verfahren zur Festsetzung und Abänderung der Nutzungskonzepte und Zonierungspläne gelten ausschließlich die vorstehenden Bestimmungen.

(6) Der Magistrat hat als Grundlagen für die Nutzungskonzepte und Zonierungspläne insbesondere die wirtschaftlichen, infrastrukturellen und stadträumlichen Gegebenheiten zu erheben, welche für deren Zwecke erforderlich sind, sowie dazu eine Datensammlung anzulegen und zu führen. Es können auch die Daten der Grundlagen für die Stadtplanung und Stadtentwicklung nach der Bauordnung für Wien sowie sonstige vorhandene Daten verwendet werden.

(7) Die Nutzungskonzepte und Zonierungspläne begründen unmittelbar weder Rechte noch Verpflichtungen. Sie regeln, ob bzw. in welcher Weise auf dem von ihnen erfassten öffentlichen Grund in der Gemeinde gemäß § 1 eine Nutzung zulässig oder unzulässig ist. In diesen kann insbesondere Folgendes festgelegt werden:

1.

Bereiche, die bestimmten Nutzungen vorbehalten sind;

2.

Bereiche, die einer nicht kommerziellen Nutzung, insbesondere zur Gewährleistung von nicht kommerziellen Aufenthalts- und Kommunikationsbereichen von Personen, vorbehalten sind;

3.

Bereiche, die von jeder Sondernutzung freizuhalten sind, beispielsweise visuelle Freiräume und Sichtbeziehungen;

4.

Gestaltungsvorgaben für bestimmte Einrichtungen, Sachen u. dgl., mit denen die Sondernutzung ausgeübt wird;

5.

Festlegung von Nutzungszeiten für bestimmte Sondernutzungsarten und sonstige Festlegungen, beispielsweise Beschränkungen des Warensortimentes bei Verkaufsständen.

(8) Die Nutzungskonzepte und Zonierungspläne können für verschiedene übereinanderliegende Räume desselben Plangebietes gesonderte Festlegungen im Sinne des Abs. 7 ausweisen.

(9) Der Magistrat kann durch Verordnung feststellen, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 61/2016 vorhandene Nutzungskonzepte und Zonierungspläne des Magistrates oder Teile davon als Nutzungskonzepte und Zonierungspläne im Sinne dieses Gesetzes gelten. Diese Nutzungskonzepte und Zonierungspläne sind in der Verordnung zu bezeichnen. Teile, die nicht umfasst werden, sind ausdrücklich zu bezeichnen. Die Verordnung ist im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen; Abs. 1 vorletzter und letzter Satz gelten sinngemäß. Eine Feststellung im Sinne dieser Bestimmung ist nur zulässig, wenn bei der Erstellung der Nutzungskonzepte und Zonierungspläne die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 61/2016 geltenden gesetzlichen Bestimmungen in den Grundzügen eingehalten worden sind.

§ 2 GAG


  1. (1)Absatz einsDie Erteilung einer Gebrauchserlaubnis ist nur auf Antrag zulässig. Wenn für die Durchführung eines Vorhabens eine Gebrauchserlaubnis erforderlich ist, gilt als Antrag auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis
    1. 1.Ziffer einsdas Ansuchen um Erteilung der baupolizeilichen oder straßenpolizeilichen Bewilligung,
    2. 2.Ziffer 2die Einreichung nach § 70a sowie § 70b der Bauordnung für Wien.die Einreichung nach Paragraph 70 a, sowie Paragraph 70 b, der Bauordnung für Wien.
    Ein Antrag auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach Tarif A Post 11 ist mindestens 4 Wochen, ein Antrag auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach Tarif D Post 1 und D Post 4 mindestens 8 Wochen, vor der beabsichtigten Gebrauchnahme einzubringen. Die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach Tarif D Post 2 oder einer sonstigen Regelung, aus der sich das Recht zu einem im Tarif D Post 2 umschriebenen Gebrauch ergibt, ist jeweils für die Zeit vom 1. März bis Ende Feber des Folgejahres für denselben Bewilligungswerber in Bezug auf denselben Standort oder von Teilflächen desselben nur einmal zulässig; insbesondere ist die zeitliche Verlängerung oder örtliche Erweiterung nicht zulässig.
  2. (2)Absatz 2Die Gebrauchserlaubnis ist zu versagen, wenn dem Gebrauch gegenwärtige bzw. zu erwartende öffentliche Rücksichten, beispielsweise Umstände sanitärer oder hygienischer Art, Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, des Winterdienstes (Säuberung von Schnee, Bestreuung bei Schnee und Glatteis u. dgl.), des Platzbedarfes für Lade- und Liefertätigkeit, der Aufenthaltsqualität für Personen zu nicht kommerziellen Zwecken (insbesondere Gewährleistung von Aufenthalts- und Kommunikationsbereichen), städtebauliche Interessen und Vorhaben, Bauführungen betreffend die Verkehrsinfrastruktur, Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes, des Klimaschutzes sowie sonstiger öffentlicher Interessen im Zusammenhang mit der Klimawandelanpassung, dem Schutz von Bäumen und Grünflächen einschließlich ihres ober- und unterirdischen pflanzlichen Lebensraumes sowie unversiegelten Flächen im öffentlichen Raum iSd § 8a, Nutzungskonzepte und Zonierungspläne (§ 1b), Schutzzonen nach § 7 der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der jeweils geltenden Fassung, oder Umstände des Natur-, Denkmal- oder Bodenschutzes, entgegenstehen. Bei Erteilung der Gebrauchserlaubnis sind Bedingungen, Befristungen oder Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Wahrung dieser Rücksichten erforderlich ist. Eine Beeinträchtigung des Gemeingebrauches ist möglichst gering zu halten.Die Gebrauchserlaubnis ist zu versagen, wenn dem Gebrauch gegenwärtige bzw. zu erwartende öffentliche Rücksichten, beispielsweise Umstände sanitärer oder hygienischer Art, Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, des Winterdienstes (Säuberung von Schnee, Bestreuung bei Schnee und Glatteis u. dgl.), des Platzbedarfes für Lade- und Liefertätigkeit, der Aufenthaltsqualität für Personen zu nicht kommerziellen Zwecken (insbesondere Gewährleistung von Aufenthalts- und Kommunikationsbereichen), städtebauliche Interessen und Vorhaben, Bauführungen betreffend die Verkehrsinfrastruktur, Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes, des Klimaschutzes sowie sonstiger öffentlicher Interessen im Zusammenhang mit der Klimawandelanpassung, dem Schutz von Bäumen und Grünflächen einschließlich ihres ober- und unterirdischen pflanzlichen Lebensraumes sowie unversiegelten Flächen im öffentlichen Raum iSd Paragraph 8 a,, Nutzungskonzepte und Zonierungspläne (Paragraph eins b,), Schutzzonen nach Paragraph 7, der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der jeweils geltenden Fassung, oder Umstände des Natur-, Denkmal- oder Bodenschutzes, entgegenstehen. Bei Erteilung der Gebrauchserlaubnis sind Bedingungen, Befristungen oder Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Wahrung dieser Rücksichten erforderlich ist. Eine Beeinträchtigung des Gemeingebrauches ist möglichst gering zu halten.
  3. (2a)Absatz 2 aDie Gebrauchserlaubnis kann insbesondere versagt werden, wenn den Interessen des Gemeingebrauches oder dem Schutz des öffentlichen Grundes in der Gemeinde gemäß § 1 der Vorrang gegenüber der Sondernutzung gebührt. Dies ist insbesondere der Fall, wennDie Gebrauchserlaubnis kann insbesondere versagt werden, wenn den Interessen des Gemeingebrauches oder dem Schutz des öffentlichen Grundes in der Gemeinde gemäß Paragraph eins, der Vorrang gegenüber der Sondernutzung gebührt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
    1. 1.Ziffer einsder mit der Sondernutzung verfolgte Zweck ebenso durch die Inanspruchnahme von privatem Grund erreicht werden kann;
    2. 2.Ziffer 2die Sondernutzung an anderer Stelle bei geringerer Beeinträchtigung des Gemeingebrauches erfolgen kann;
    3. 3.Ziffer 3der öffentliche Grund in der Gemeinde gemäß § 1, beispielsweise Belag oder Ausstattung, durch die Art der Sondernutzung beschädigt werden kann und der Antragsteller nicht ausreichend Gewähr dafür leistet, dass die Beschädigung auf seine Kosten unverzüglich wieder behoben wird;der öffentliche Grund in der Gemeinde gemäß Paragraph eins,, beispielsweise Belag oder Ausstattung, durch die Art der Sondernutzung beschädigt werden kann und der Antragsteller nicht ausreichend Gewähr dafür leistet, dass die Beschädigung auf seine Kosten unverzüglich wieder behoben wird;
    4. 4.Ziffer 4durch eine Häufung von Sondernutzungen der Gemeingebrauch besonders beeinträchtigt wird;
    5. 5.Ziffer 5saisonalen temporären Nutzungen, beispielsweise für Punsch- und Maronistände, Weihnachtsmärkte, Christbaummärkte, Silvesterpfade, Gelegenheitsmärkte u. dgl., nach erfolgter Interessensabwägung der Vorrang gebührt, oder der Gemeingebrauch durch die Sondernutzung wesentlich eingeschränkt würde und dieser daher der Sondernutzung vorgeht sowie
    6. 6.Ziffer 6Bäume sowie Grünflächen einschließlich ihres ober- und unterirdischen pflanzlichen Lebensraumes und unversiegelte Flächen im öffentlichen Raum iSd § 8a durch die Art der Sondernutzung beschädigt werden können und die Sondernutzung sowie deren Ausmaß am beantragten Standort nicht aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen zwingend notwendig ist.Bäume sowie Grünflächen einschließlich ihres ober- und unterirdischen pflanzlichen Lebensraumes und unversiegelte Flächen im öffentlichen Raum iSd Paragraph 8 a, durch die Art der Sondernutzung beschädigt werden können und die Sondernutzung sowie deren Ausmaß am beantragten Standort nicht aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen zwingend notwendig ist.
    Abs. 2 vorletzter und letzter Satz gelten sinngemäß.Absatz 2, vorletzter und letzter Satz gelten sinngemäß.
  4. (2b)Absatz 2 bEine Gebrauchserlaubnis für die gleiche Gebrauchsart nach derselben Tarifpost oder derselben Ziffer der Anlage I wie jene, die nach § 4 Abs. 1b einer Sperrfrist unterliegt, ist in Bezug auf denselben Standort, Teilflächen davon oder angrenzenden öffentlichen Grund in der Gemeinde gemäß § 1 für die Zeit der Sperrfrist nach § 4 Abs. 1b zu versagen; eine Gebrauchserlaubnis mit Bewilligungsbeginn ab Ablauf der Sperrfrist ist zulässig und kann abweichend vom § 2 Abs. 1 letzter Satz einmalig erteilt werden. Eine Gebrauchserlaubnis für die gleiche Gebrauchsart nach derselben Tarifpost oder derselben Ziffer der Anlage römisch eins wie jene, die nach Paragraph 4, Absatz eins b, einer Sperrfrist unterliegt, ist in Bezug auf denselben Standort, Teilflächen davon oder angrenzenden öffentlichen Grund in der Gemeinde gemäß Paragraph eins, für die Zeit der Sperrfrist nach Paragraph 4, Absatz eins b, zu versagen; eine Gebrauchserlaubnis mit Bewilligungsbeginn ab Ablauf der Sperrfrist ist zulässig und kann abweichend vom Paragraph 2, Absatz eins, letzter Satz einmalig erteilt werden.
  5. (2c)Absatz 2 cDie Gebrauchserlaubnis kann weiters versagt werden, wenn der Gebrauch das örtliche Gemeinschaftsleben störende Missstände herbeiführt oder herbeizuführen droht; Abs. 2 vorletzter und letzter Satz gelten sinngemäß.Die Gebrauchserlaubnis kann weiters versagt werden, wenn der Gebrauch das örtliche Gemeinschaftsleben störende Missstände herbeiführt oder herbeizuführen droht; Absatz 2, vorletzter und letzter Satz gelten sinngemäß.
  6. (3)Absatz 3Die Gebrauchserlaubnis kann einer physischen Person, einer juristischen Person, einer Mehrheit solcher Personen, einer Erwerbsgesellschaft des bürgerlichen Rechts oder einer Personengesellschaft nach Unternehmensrecht erteilt werden. In den Fällen des § 3 Abs. 1 darf die Gebrauchserlaubnis demjenigen erteilt werden, der öffentlichen Grund in der Gemeinde (§ 1) gemäß einem in Tarif A Post 1 und Post 3 sowie Anlage I Z 15, 16 und 18 umschriebenen Gebrauch benutzt sowie dem Eigentümer der Baulichkeit.Die Gebrauchserlaubnis kann einer physischen Person, einer juristischen Person, einer Mehrheit solcher Personen, einer Erwerbsgesellschaft des bürgerlichen Rechts oder einer Personengesellschaft nach Unternehmensrecht erteilt werden. In den Fällen des Paragraph 3, Absatz eins, darf die Gebrauchserlaubnis demjenigen erteilt werden, der öffentlichen Grund in der Gemeinde (Paragraph eins,) gemäß einem in Tarif A Post 1 und Post 3 sowie Anlage römisch eins Ziffer 15,, 16 und 18 umschriebenen Gebrauch benutzt sowie dem Eigentümer der Baulichkeit.
  7. (4)Absatz 4Bescheide über die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis, bei deren Erlassung ein Versagungsgrund nach Abs. 2 gegeben war, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.Bescheide über die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis, bei deren Erlassung ein Versagungsgrund nach Absatz 2, gegeben war, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
  8. (5)Absatz 5
    1. 1.Ziffer einsParteistellung haben im Verfahren zur Erteilung der Gebrauchserlaubnis neben dem Antragsteller nur der Eigentümer der Liegenschaft, bei Bauwerken auf fremden Grund und Boden überdies der Eigentümer der Baulichkeit, von der aus der Gebrauch erfolgt oder erfolgen soll und jener Eigentümer, der durch den Gebrauch in seinem Frontrecht berührt sein kann, sofern sie spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen wegen einer Beeinträchtigung der Ausübung der in § 5 Abs. 6 lit. a, b und d der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Rechte vorbringen. Dem Eigentümer kommt keine Parteistellung zu, sofern die Liegenschaft oder die Baulichkeit in einer Entfernung von mehr als 20 m von der den Gegenstand der Gebrauchserlaubnis betreffenden Fläche liegt oder wenn innerhalb des letzten vor der Einbringung des Antrages auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis liegenden Jahres für die den Gegenstand der Gebrauchserlaubnis betreffende Fläche bereits eine gleichartige Gebrauchserlaubnis erteilt war. Die Eigentümer sind nur durch Anschlag an allgemein zugänglicher Stelle des Hauses (jeder Stiege) zu laden. Dieser Anschlag ist von der Behörde spätestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstermin anzubringen. Mit der Anbringung des Anschlages ist die Ladung vollzogen und eine weitere Form der Ladung nicht erforderlich. Die Eigentümer haben die Anbringung des Anschlages zu dulden und darf dieser vor dem Verhandlungstermin nicht entfernt werden. Eine etwaige Entfernung vor dem Verhandlungstermin bewirkt nicht die Ungültigkeit der Ladung. Die Behörde kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit statt einer Ladung durch Hausanschlag die Eigentümer persönlich verständigen oder wenn ein Verwalter bestellt ist (beispielsweise nach §§ 19 ff Wohnungseigentumsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 70/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018) dem Verwalter die Ladung spätestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstermin nachweislich schriftlich mit dem Auftrag zur Kenntnis bringen, diese unverzüglich den Eigentümern durch Anschlag im Haus bekannt zu geben; ein Hausanschlag durch die Behörde oder eine sonstige Form der Ladung ist in diesen Fällen nicht erforderlich.Parteistellung haben im Verfahren zur Erteilung der Gebrauchserlaubnis neben dem Antragsteller nur der Eigentümer der Liegenschaft, bei Bauwerken auf fremden Grund und Boden überdies der Eigentümer der Baulichkeit, von der aus der Gebrauch erfolgt oder erfolgen soll und jener Eigentümer, der durch den Gebrauch in seinem Frontrecht berührt sein kann, sofern sie spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen wegen einer Beeinträchtigung der Ausübung der in Paragraph 5, Absatz 6, Litera a,, b und d der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Rechte vorbringen. Dem Eigentümer kommt keine Parteistellung zu, sofern die Liegenschaft oder die Baulichkeit in einer Entfernung von mehr als 20 m von der den Gegenstand der Gebrauchserlaubnis betreffenden Fläche liegt oder wenn innerhalb des letzten vor der Einbringung des Antrages auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis liegenden Jahres für die den Gegenstand der Gebrauchserlaubnis betreffende Fläche bereits eine gleichartige Gebrauchserlaubnis erteilt war. Die Eigentümer sind nur durch Anschlag an allgemein zugänglicher Stelle des Hauses (jeder Stiege) zu laden. Dieser Anschlag ist von der Behörde spätestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstermin anzubringen. Mit der Anbringung des Anschlages ist die Ladung vollzogen und eine weitere Form der Ladung nicht erforderlich. Die Eigentümer haben die Anbringung des Anschlages zu dulden und darf dieser vor dem Verhandlungstermin nicht entfernt werden. Eine etwaige Entfernung vor dem Verhandlungstermin bewirkt nicht die Ungültigkeit der Ladung. Die Behörde kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit statt einer Ladung durch Hausanschlag die Eigentümer persönlich verständigen oder wenn ein Verwalter bestellt ist (beispielsweise nach Paragraphen 19, ff Wohnungseigentumsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,) dem Verwalter die Ladung spätestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstermin nachweislich schriftlich mit dem Auftrag zur Kenntnis bringen, diese unverzüglich den Eigentümern durch Anschlag im Haus bekannt zu geben; ein Hausanschlag durch die Behörde oder eine sonstige Form der Ladung ist in diesen Fällen nicht erforderlich.
    2. 2.Ziffer 2Die Behörde kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung (Ziffer 1) absehen, wenn die Eigentümer (Ziffer 1) vom Einlangen eines Antrages auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis verständigt werden und ihnen unter Bekanntgabe der Zeit und des Ortes der möglichen Akteneinsicht die Gelegenheit eingeräumt wird, allfällige Einwendungen im Sinne der Ziffer 1 gegen die beabsichtigte Gebrauchnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen. Für die Verständigung der Eigentümer vom Einlangen eines Antrages samt Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen gilt Ziffer 1 dritter bis achter Satz sinngemäß. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen im Sinne der Ziffer 1 vorgebracht, erlangen die Eigentümer keine Parteistellung. Die Akteneinsicht kann nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch elektronisch oder unter Verwendung sonstiger geeigneter technischer Kommunikationsmittel gewährt werden.
  9. (6)Absatz 6Dem Antrag auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis und der Anzeige nach § 1 Abs. 3 sind alle für die Beurteilung des Vorhabens und die zur Wahrung der Parteistellung notwendigen Unterlagen (zB Pläne, Namen und Anschrift der Liegenschaftseigentümer) beizuschließen und ist die Art des Gebrauches anzugeben.Dem Antrag auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis und der Anzeige nach Paragraph eins, Absatz 3, sind alle für die Beurteilung des Vorhabens und die zur Wahrung der Parteistellung notwendigen Unterlagen (zB Pläne, Namen und Anschrift der Liegenschaftseigentümer) beizuschließen und ist die Art des Gebrauches anzugeben.
  10. (6a)Absatz 6 aDem Antrag auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis für einen Turmdrehkran nach Tarif D Post 1 ist eine statische Vorbemessung einschließlich eines Fundierungskonzeptes anzuschließen. Diese Unterlagen sind von einem nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften berechtigten Sachverständigen für das einschlägige Fachgebiet zu erstellen und müssen von diesem oder dessen berechtigten Vertreter unter Beisetzung ihrer Eigenschaft unterfertigt sein. Verantwortlich für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Gutachten und Berechnungen einschließlich der zugehörigen Pläne für den statischen Nachweis sowie für deren Übereinstimmung mit den übrigen Unterlagen (Abs. 6) ist ihr Verfasser. Diese Verantwortlichkeit wird durch die behördliche Bewilligung und die behördlichen Überprüfungen auf der Grundlage dieser Unterlagen weder eingeschränkt noch aufgehoben. Die behördliche Überprüfung schafft nicht die Vermutung, dass die Unterlagen vollständig und richtig sind.Dem Antrag auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis für einen Turmdrehkran nach Tarif D Post 1 ist eine statische Vorbemessung einschließlich eines Fundierungskonzeptes anzuschließen. Diese Unterlagen sind von einem nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften berechtigten Sachverständigen für das einschlägige Fachgebiet zu erstellen und müssen von diesem oder dessen berechtigten Vertreter unter Beisetzung ihrer Eigenschaft unterfertigt sein. Verantwortlich für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Gutachten und Berechnungen einschließlich der zugehörigen Pläne für den statischen Nachweis sowie für deren Übereinstimmung mit den übrigen Unterlagen (Absatz 6,) ist ihr Verfasser. Diese Verantwortlichkeit wird durch die behördliche Bewilligung und die behördlichen Überprüfungen auf der Grundlage dieser Unterlagen weder eingeschränkt noch aufgehoben. Die behördliche Überprüfung schafft nicht die Vermutung, dass die Unterlagen vollständig und richtig sind.
  11. (7)Absatz 7
    1. 1.Ziffer einsDie Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach Tarif D Post 2 und jeder damit zusammenhängende in der angeschlossenen Anlage I und im angeschlossenen Tarif angegebene Gebrauch (zB Sonnenschutzvorrichtungen, Leitungen) ist auf maximal 7 Jahre, bei erstmaliger Bewilligung jedoch nur auf maximal ein Jahr, jene nach Tarif D Post 1 und D Post 4 auf maximal 12 Monate befristet zulässig.Die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach Tarif D Post 2 und jeder damit zusammenhängende in der angeschlossenen Anlage römisch eins und im angeschlossenen Tarif angegebene Gebrauch (zB Sonnenschutzvorrichtungen, Leitungen) ist auf maximal 7 Jahre, bei erstmaliger Bewilligung jedoch nur auf maximal ein Jahr, jene nach Tarif D Post 1 und D Post 4 auf maximal 12 Monate befristet zulässig.
    2. 2.Ziffer 2Die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach Tarif C Post 4 bezüglich hauptsächlich dem Verkauf von Zeitungen dienender Verkaufsstände (Zeitungskioske) und C Post 5 und jeder damit zusammenhängende in der angeschlossenen Anlage I und im angeschlossenen Tarif angegebene Gebrauch (zB Sonnenschutzvorrichtungen, Leitungen) ist auf maximal 7 Jahre, bei erstmaliger Bewilligung jedoch nur auf maximal 5 Jahre befristet zulässig.Die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach Tarif C Post 4 bezüglich hauptsächlich dem Verkauf von Zeitungen dienender Verkaufsstände (Zeitungskioske) und C Post 5 und jeder damit zusammenhängende in der angeschlossenen Anlage römisch eins und im angeschlossenen Tarif angegebene Gebrauch (zB Sonnenschutzvorrichtungen, Leitungen) ist auf maximal 7 Jahre, bei erstmaliger Bewilligung jedoch nur auf maximal 5 Jahre befristet zulässig.
    3. 3.Ziffer 3Bei Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach Tarif A Post 1, A Post 3, B Post 8, B Post 20, B Post 22, B Post 24, B Post 25, B Post 28, C Post 1, C Post 1a, C Post 4 bezüglich Zeitungsverkaufseinrichtungen sowie Anlage I kann die Gebrauchserlaubnis unbefristet erteilt werden.Bei Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach Tarif A Post 1, A Post 3, B Post 8, B Post 20, B Post 22, B Post 24, B Post 25, B Post 28, C Post 1, C Post 1a, C Post 4 bezüglich Zeitungsverkaufseinrichtungen sowie Anlage römisch eins kann die Gebrauchserlaubnis unbefristet erteilt werden.
    4. 4.Ziffer 4Die Erteilung aller sonstigen Gebrauchserlaubnisse ist nur befristet auf maximal 10 Jahre zulässig.

§ 3 GAG


  1. (1)Absatz einsWurde die Gebrauchserlaubnis für Arten des Gebrauches gemäß Tarif A Post 1 und Post 3 sowie Anlage I Z 15, 16 und 18 erteilt, so steht sie demjenigen zu, der öffentlichen Grund in der Gemeinde (§ 1) gemäß den in den genannten Tarifposten und Ziffern der Anlage I umschriebenen Gebrauch benutzt sowie dem jeweiligen Eigentümer der Baulichkeit.Wurde die Gebrauchserlaubnis für Arten des Gebrauches gemäß Tarif A Post 1 und Post 3 sowie Anlage römisch eins Ziffer 15,, 16 und 18 erteilt, so steht sie demjenigen zu, der öffentlichen Grund in der Gemeinde (Paragraph eins,) gemäß den in den genannten Tarifposten und Ziffern der Anlage römisch eins umschriebenen Gebrauch benutzt sowie dem jeweiligen Eigentümer der Baulichkeit.
  2. (2)Absatz 2In allen übrigen Fällen ist die Wirksamkeit der Gebrauchserlaubnis auf denjenigen Erlaubnisträger beschränkt, dem die Gebrauchserlaubnis erteilt worden ist. Ist der Erlaubnisträger eine physische Person, so geht die Gebrauchserlaubnis nach dem Tod des Erlaubnisträgers auf seine Verlassenschaft über.
  3. (3)Absatz 3Wenn der Erlaubnisträger eine Einrichtung, die Gegenstand einer Gebrauchserlaubnis nach Tarif C, Post 1, ist, einer anderen Person zum Gebrauch überläßt, so gilt auch diese Person für die Dauer der Überlassung als Erlaubnisträger.
  4. (4)Absatz 4Eine Gebrauchserlaubnis nach Tarif D Post 2 sowie sämtliche damit zusammenhängende Gebrauchserlaubnisse, zB für Sonnenschutzvorrichtungen und Leitungen, gehen bei Veräußerung des in dem Geschäftslokal geführten Betriebes oder einer Umgründung gemäß § 11 Abs. 4 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung BGBl. I. Nr. 82/2016, in dem für den bisherigen Erlaubnisträger bestehenden Umfang auf den Rechtsnachfolger des Betriebes über, sofern zum Zeitpunkt des Rechtsüberganges kein Widerrufs- oder Erlöschensgrund gemäß § 4 vorliegt. Der Rechtsnachfolger hat den Rechtsübergang binnen zwölf Wochen ab dem für den Rechtsübergang maßgebenden Zeitpunkt der Behörde unter Anschluss der zum Nachweis des Rechtsüberganges dienenden Belege anzuzeigen. Sind die geforderten gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben, hat die Behörde – unbeschadet der §§ 6 und 16 – dies mit Bescheid festzustellen und den Gebrauch zu untersagen. Die Gebrauchserlaubnis erlischt nach Ablauf von zwölf Wochen ab dem Rechtsübergang, wenn der Rechtsnachfolger den Rechtsübergang nicht innerhalb dieser Frist der Behörde angezeigt hat.Eine Gebrauchserlaubnis nach Tarif D Post 2 sowie sämtliche damit zusammenhängende Gebrauchserlaubnisse, zB für Sonnenschutzvorrichtungen und Leitungen, gehen bei Veräußerung des in dem Geschäftslokal geführten Betriebes oder einer Umgründung gemäß Paragraph 11, Absatz 4, Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 82 aus 2016,, in dem für den bisherigen Erlaubnisträger bestehenden Umfang auf den Rechtsnachfolger des Betriebes über, sofern zum Zeitpunkt des Rechtsüberganges kein Widerrufs- oder Erlöschensgrund gemäß Paragraph 4, vorliegt. Der Rechtsnachfolger hat den Rechtsübergang binnen zwölf Wochen ab dem für den Rechtsübergang maßgebenden Zeitpunkt der Behörde unter Anschluss der zum Nachweis des Rechtsüberganges dienenden Belege anzuzeigen. Sind die geforderten gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben, hat die Behörde – unbeschadet der Paragraphen 6 und 16 – dies mit Bescheid festzustellen und den Gebrauch zu untersagen. Die Gebrauchserlaubnis erlischt nach Ablauf von zwölf Wochen ab dem Rechtsübergang, wenn der Rechtsnachfolger den Rechtsübergang nicht innerhalb dieser Frist der Behörde angezeigt hat.

§ 4 GAG


  1. (1)Absatz einsDer Magistrat hat die Gebrauchserlaubnis zu widerrufen, wenn ein nachträglich entstandener Versagungsgrund nach § 2 Abs. 2 und Abs. 2b bekannt wird, sofern nicht die Vorschreibung von Bedingungen, Befristungen oder Auflagen für die Ausübung des bewilligten Gebrauches ausreicht. Weiters kann der Magistrat die Gebrauchserlaubnis widerrufen, wenn ein nachträglich entstandener Versagungsgrund nach § 2 Abs. 2a und Abs. 2c bekannt wird, sofern nicht die Vorschreibung von Bedingungen, Befristungen oder Auflagen für die Ausübung des bewilligten Gebrauches ausreicht. Durch den Widerruf erlischt die Gebrauchserlaubnis. Diese Bestimmung gilt sinngemäß, wenn ein Versagungsgrund nach § 2 Abs. 2 bis Abs. 2c nachträglich bekannt wird.Der Magistrat hat die Gebrauchserlaubnis zu widerrufen, wenn ein nachträglich entstandener Versagungsgrund nach Paragraph 2, Absatz 2 und Absatz 2 b, bekannt wird, sofern nicht die Vorschreibung von Bedingungen, Befristungen oder Auflagen für die Ausübung des bewilligten Gebrauches ausreicht. Weiters kann der Magistrat die Gebrauchserlaubnis widerrufen, wenn ein nachträglich entstandener Versagungsgrund nach Paragraph 2, Absatz 2 a und Absatz 2 c, bekannt wird, sofern nicht die Vorschreibung von Bedingungen, Befristungen oder Auflagen für die Ausübung des bewilligten Gebrauches ausreicht. Durch den Widerruf erlischt die Gebrauchserlaubnis. Diese Bestimmung gilt sinngemäß, wenn ein Versagungsgrund nach Paragraph 2, Absatz 2 bis Absatz 2 c, nachträglich bekannt wird.
  2. (1a)Absatz eins aDer Magistrat kann eine Gebrauchserlaubnis nach der Tarifpost C 5 oder D 2 widerrufen, wenn
    1. 1.Ziffer einsstraßenpolizeilich zulässige Arbeiten einschließlich Sicherungs- und Begleitmaßnahmen,
    2. 2.Ziffer 2Arbeiten zur Behebungen von Gebrechen an Schienenbahnen, ober- oder unterirdische Draht-, Kabel- oder sonstige Leitungen und Einbauten, beispielsweise Fernluftheizungen, Frischluft- und Abluftkanäle, Rohr- oder Kanalleitungen, notwendige Hilfseinrichtungen u. dgl., sowie
    3. 3.Ziffer 3baurechtlich zulässige Baumaßnahmen
    durchgeführt werden und eine gänzliche oder teilweise Inanspruchnahme einer von einer Gebrauchserlaubnis betroffenen Fläche erforderlich ist, sofern die Vorschreibung von Bedingungen, Befristungen oder Auflagen für die Ausübung des bewilligten Gebrauches nicht ausreicht. Durch den Widerruf erlischt die Gebrauchserlaubnis.
  3. (1b)Absatz eins b
    1. 1.Ziffer einsWird durch amtliche Erhebungen wiederholt (mehr als einmal) eine auch nicht strafbare Verletzung dieses Gesetzes oder der gemäß § 2 Abs. 2 bis Abs. 2c sowie § 4 Abs. 1 bis Abs. 1b auferlegten Verpflichtungen festgestellt, kann der Magistrat – unbeschadet der §§ 6 und 16 – die Gebrauchserlaubnis, auf die sich die nicht befolgten Gesetzesbestimmungen oder Verpflichtungen beziehen, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen widerrufen. Ein Widerruf ist zulässig, sofern dies unter Wahrung des Schonungsprinzips zur Wahrung der in § 2 Abs. 2 bis Abs. 2c geschützten öffentlichen Interessen erforderlich ist und die Vorschreibung von Bedingungen, Befristungen oder Auflagen zur Wahrung dieser öffentlichen Interessen nicht ausreicht, insbesondere wenn auf Grund des bisherigen Verhaltens des Erlaubnisträgers (beispielsweise auf Grund der Dauer und der Anzahl der Verletzungen, der Größe der betroffenen Fläche, der Intensität der Belästigungen oder Gefährdungen der geschützten Rechtsgüter sowie anderer Personen, der Nichtbeachtung einer auch formlosen behördlichen Aufforderung zur Einhaltung dieses Gesetzes und der auferlegten Verpflichtungen) anzunehmen ist, dass er den sich aus diesem Gesetz ergebenden oder den gemäß § 2 Abs. 2 bis Abs. 2c sowie § 4 Abs. 1 bis Abs. 1b auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommen wird. Davon ausgenommen sind Gebrauchserlaubnisse nach Tarif A Post 1, A Post 3, B Post 8 und Anlage I Z 15 bis 21, sofern eine Beseitigung baurechtlich nicht zulässig ist.Wird durch amtliche Erhebungen wiederholt (mehr als einmal) eine auch nicht strafbare Verletzung dieses Gesetzes oder der gemäß Paragraph 2, Absatz 2 bis Absatz 2 c, sowie Paragraph 4, Absatz eins bis Absatz eins b, auferlegten Verpflichtungen festgestellt, kann der Magistrat – unbeschadet der Paragraphen 6 und 16 – die Gebrauchserlaubnis, auf die sich die nicht befolgten Gesetzesbestimmungen oder Verpflichtungen beziehen, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen widerrufen. Ein Widerruf ist zulässig, sofern dies unter Wahrung des Schonungsprinzips zur Wahrung der in Paragraph 2, Absatz 2 bis Absatz 2 c, geschützten öffentlichen Interessen erforderlich ist und die Vorschreibung von Bedingungen, Befristungen oder Auflagen zur Wahrung dieser öffentlichen Interessen nicht ausreicht, insbesondere wenn auf Grund des bisherigen Verhaltens des Erlaubnisträgers (beispielsweise auf Grund der Dauer und der Anzahl der Verletzungen, der Größe der betroffenen Fläche, der Intensität der Belästigungen oder Gefährdungen der geschützten Rechtsgüter sowie anderer Personen, der Nichtbeachtung einer auch formlosen behördlichen Aufforderung zur Einhaltung dieses Gesetzes und der auferlegten Verpflichtungen) anzunehmen ist, dass er den sich aus diesem Gesetz ergebenden oder den gemäß Paragraph 2, Absatz 2 bis Absatz 2 c, sowie Paragraph 4, Absatz eins bis Absatz eins b, auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommen wird. Davon ausgenommen sind Gebrauchserlaubnisse nach Tarif A Post 1, A Post 3, B Post 8 und Anlage römisch eins Ziffer 15 bis 21, sofern eine Beseitigung baurechtlich nicht zulässig ist.
    2. 2.Ziffer 2Weiters kann – unbeschadet der §§ 6 und 16 – bei einem Widerruf gemäß Ziffer 1 auch eine andere Gebrauchserlaubnis als jene, auf die sich die auch nicht strafbare Verletzung dieses Gesetzes oder der gemäß § 2 Abs. 2 bis Abs. 2c sowie § 4 Abs. 1 bis Abs. 1b auferlegten Verpflichtungen beziehen, widerrufen werden. Z 1 gilt sinngemäß.Weiters kann – unbeschadet der Paragraphen 6 und 16 – bei einem Widerruf gemäß Ziffer 1 auch eine andere Gebrauchserlaubnis als jene, auf die sich die auch nicht strafbare Verletzung dieses Gesetzes oder der gemäß Paragraph 2, Absatz 2 bis Absatz 2 c, sowie Paragraph 4, Absatz eins bis Absatz eins b, auferlegten Verpflichtungen beziehen, widerrufen werden. Ziffer eins, gilt sinngemäß.
    3. 3.Ziffer 3Durch einen Widerruf gemäß den Ziffern 1 und 2 erlischt die Gebrauchserlaubnis.
    4. 4.Ziffer 4
      1. a)Litera aDie Erteilung einer Gebrauchserlaubnis für die gleiche Gebrauchsart nach derselben Tarifpost oder derselben Ziffer der Anlage I in Bezug auf denselben Standort, Teilflächen davon oder angrenzenden öffentlichen Grund in der Gemeinde gemäß § 1 ist bis zum Ablauf der Sperrfrist nicht zulässig.Die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis für die gleiche Gebrauchsart nach derselben Tarifpost oder derselben Ziffer der Anlage römisch eins in Bezug auf denselben Standort, Teilflächen davon oder angrenzenden öffentlichen Grund in der Gemeinde gemäß Paragraph eins, ist bis zum Ablauf der Sperrfrist nicht zulässig.
      2. b)Litera bDie Sperrfrist ist im Widerrufsbescheid festzusetzen und bemisst sich nach der Bedeutung des geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Gefährdung bzw. Beeinträchtigung durch die auch nicht strafbare Verletzung dieses Gesetzes oder der gemäß § 2 Abs. 2 bis Abs. 2c sowie § 4 Abs. 1 bis Abs. 1b auferlegten Verpflichtungen sowie der zukünftigen Sicherstellung der Wahrung der in § 2 Abs. 2 bis Abs. 2c geschützten öffentlichen Interessen. Die Sperrfrist hat mindestens sechs Monate und höchstens ein Jahr zu betragen.Die Sperrfrist ist im Widerrufsbescheid festzusetzen und bemisst sich nach der Bedeutung des geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Gefährdung bzw. Beeinträchtigung durch die auch nicht strafbare Verletzung dieses Gesetzes oder der gemäß Paragraph 2, Absatz 2 bis Absatz 2 c, sowie Paragraph 4, Absatz eins bis Absatz eins b, auferlegten Verpflichtungen sowie der zukünftigen Sicherstellung der Wahrung der in Paragraph 2, Absatz 2 bis Absatz 2 c, geschützten öffentlichen Interessen. Die Sperrfrist hat mindestens sechs Monate und höchstens ein Jahr zu betragen.
      3. c)Litera cEine Sperrfrist kann auch durch gesonderten Bescheid festgesetzt werden, wenn ein Widerruf nach dieser Bestimmung nur deswegen nicht möglich ist, weil die Gebrauchserlaubnis bereits anderweitig erloschen ist, beispielsweise durch Verzicht nach § 4 Abs. 4, Zeitablauf oder der öffentliche Grund in der Gemeinde gemäß § 1 genutzt wird ohne vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken; in diesem Fall beginnt die Sperrfrist, die mindestens sechs Monate und höchstens ein Jahr zu betragen hat, mit der Rechtskraft des die Sperrfrist festsetzenden Bescheides.Eine Sperrfrist kann auch durch gesonderten Bescheid festgesetzt werden, wenn ein Widerruf nach dieser Bestimmung nur deswegen nicht möglich ist, weil die Gebrauchserlaubnis bereits anderweitig erloschen ist, beispielsweise durch Verzicht nach Paragraph 4, Absatz 4,, Zeitablauf oder der öffentliche Grund in der Gemeinde gemäß Paragraph eins, genutzt wird ohne vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken; in diesem Fall beginnt die Sperrfrist, die mindestens sechs Monate und höchstens ein Jahr zu betragen hat, mit der Rechtskraft des die Sperrfrist festsetzenden Bescheides.
    5. 5.Ziffer 5Beim Widerruf sowie bei der Festsetzung der Sperrfrist sind folgende auch nicht strafbare Verletzungen dieses Gesetzes oder der gemäß § 2 Abs. 2 bis Abs. 2c sowie § 4 Abs. 1 bis Abs. 1b auferlegten Verpflichtungen zu berücksichtigen und dem Träger der Gebrauchserlaubnis bzw. demjenigen, der öffentlichen Grund in der Gemeinde gemäß § 1 nutzt, ohne vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, zuzurechnen: jene des Erlaubnisträgers, seiner Subunternehmer, seiner zur Vertretung nach außen Berufenen (§ 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2023), seiner verantwortlichen Beauftragten (§ 9 Abs. 2 oder 3 VStG) und seiner Erfüllungsgehilfen (Beauftragten).Beim Widerruf sowie bei der Festsetzung der Sperrfrist sind folgende auch nicht strafbare Verletzungen dieses Gesetzes oder der gemäß Paragraph 2, Absatz 2 bis Absatz 2 c, sowie Paragraph 4, Absatz eins bis Absatz eins b, auferlegten Verpflichtungen zu berücksichtigen und dem Träger der Gebrauchserlaubnis bzw. demjenigen, der öffentlichen Grund in der Gemeinde gemäß Paragraph eins, nutzt, ohne vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, zuzurechnen: jene des Erlaubnisträgers, seiner Subunternehmer, seiner zur Vertretung nach außen Berufenen (Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,), seiner verantwortlichen Beauftragten (Paragraph 9, Absatz 2, oder 3 VStG) und seiner Erfüllungsgehilfen (Beauftragten).
    6. 6.Ziffer 6Zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerruf einer Gebrauchserlaubnis bzw. zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Sperrfrist bei Nichtvorliegen einer Gebrauchserlaubnis durch den Magistrat sind mehr als zwei Jahre zurückliegende, auch nicht strafbare Verletzungen dieses Gesetzes oder der gemäß § 2 Abs. 2 bis Abs. 2c sowie § 4 Abs. 1 bis Abs. 1b auferlegten Verpflichtungen nicht zu berücksichtigen.Zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerruf einer Gebrauchserlaubnis bzw. zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Sperrfrist bei Nichtvorliegen einer Gebrauchserlaubnis durch den Magistrat sind mehr als zwei Jahre zurückliegende, auch nicht strafbare Verletzungen dieses Gesetzes oder der gemäß Paragraph 2, Absatz 2 bis Absatz 2 c, sowie Paragraph 4, Absatz eins bis Absatz eins b, auferlegten Verpflichtungen nicht zu berücksichtigen.
  4. (2)Absatz 2Eine Gebrauchserlaubnis nach der Tarifpost C 4 oder C 5 kann der Magistrat außerdem widerrufen, wenn sie in einem Kalenderjahr nicht mindestens an hundertfünfzig Tagen, dies gilt nicht für Punsch- und Maronistände, betrieblich genutzt worden ist. Mit dem Widerruf, der bis zum Ende des diesem Kalenderjahr folgenden Jahres auszusprechen ist, erlischt die Gebrauchserlaubnis. Weiters kann der Magistrat eine Gebrauchserlaubnis nach der Tarifpost D 1 widerrufen, wenn sie in einem Kalenderjahr nicht mindestens zur Hälfte der bewilligten Zeit betrieblich genutzt worden ist. Mit dem Widerruf, der bis drei Monate nach Ablauf des diesem Kalenderjahr folgenden Jahres auszusprechen ist, erlischt die Gebrauchserlaubnis.
  5. (2a)Absatz 2 aDer Magistrat kann eine Gebrauchserlaubnis nach der Tarifpost D 2 sowie sämtliche damit zusammenhängende Gebrauchserlaubnisse, zB für Sonnenschutzvorrichtungen und Leitungen, widerrufen, wenn
    1. a)Litera ain einem Kalenderjahr nicht mindestens zur Hälfte der bewilligten Zeit die gesamte bewilligte Vorgartenfläche betrieblich genutzt oder betriebsbereit gehalten worden ist,
    2. b)Litera bmehr als dreißig aufeinanderfolgende Tage nicht die gesamte bewilligte Vorgartenfläche betrieblich genutzt oder betriebsbereit gehalten worden ist, oder,
    3. c)Litera cmehr als dreimal in einem Kalenderjahr nicht die gesamte bewilligte Vorgartenfläche betrieblich genutzt oder betriebsbereit gehalten und das dazu gehörige Geschäftslokal betrieben worden ist.

Mit dem Widerruf, der bis drei Monate nach Ablauf des diesem Kalenderjahr folgenden Jahres auszusprechen ist, erlischt die Gebrauchserlaubnis. Abs. 1b Z 4 bis 6 dieser Bestimmung gelten sinngemäß.Mit dem Widerruf, der bis drei Monate nach Ablauf des diesem Kalenderjahr folgenden Jahres auszusprechen ist, erlischt die Gebrauchserlaubnis. Absatz eins b, Ziffer 4 bis 6 dieser Bestimmung gelten sinngemäß.

  1. (3)Absatz 3Die Gebrauchserlaubnis nach § 3 Abs. 2 erlischt, sofern sie einer physischen Person erteilt wurde, außerdem im Zeitpunkt der Beendigung der Abhandlung der Verlassenschaft des früheren Erlaubnisträgers und bei einer Mehrheit von physischen Personen im Zeitpunkt der Beendigung der zuletzt abgehandelten Verlassenschaft; wurde die Gebrauchserlaubnis einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft nach Unternehmensrecht erteilt, so erlischt sie mit dem Aufhören der Rechtspersönlichkeit der juristischen Person oder mit der Auflösung der Personengesellschaft.Die Gebrauchserlaubnis nach Paragraph 3, Absatz 2, erlischt, sofern sie einer physischen Person erteilt wurde, außerdem im Zeitpunkt der Beendigung der Abhandlung der Verlassenschaft des früheren Erlaubnisträgers und bei einer Mehrheit von physischen Personen im Zeitpunkt der Beendigung der zuletzt abgehandelten Verlassenschaft; wurde die Gebrauchserlaubnis einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft nach Unternehmensrecht erteilt, so erlischt sie mit dem Aufhören der Rechtspersönlichkeit der juristischen Person oder mit der Auflösung der Personengesellschaft.
  2. (4)Absatz 4Die Gebrauchserlaubnis erlischt überdies im Zeitpunkt des Einlangens einer Verzichtserklärung beim Magistrat. Ein Verzicht liegt auch dann vor, wenn die Gebrauchsabgabe binnen zwei Monaten nach Fälligkeit ohne Angabe von Gründen nicht entrichtet wird und außerdem für die annähernd gleiche Stelle, auf die sich die Gebrauchserlaubnis bezieht, eine neue Gebrauchserlaubnis beantragt worden ist. In derartigen Fällen wird der Verzicht im Zeitpunkt der Erteilung der neuen Gebrauchserlaubnis wirksam. Als Verzicht gilt auch die Endigung der Gewerbeberechtigung für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken durch den Träger einer Gebrauchserlaubnis nach Tarif D Post 2 und für jeden damit zusammenhängenden in der angeschlossenen Anlage I und im angeschlossenen Tarif angegebenen Gebrauch (zB Sonnenschutzvorrichtungen, Leitungen), es sei denn es liegt ein Fall des § 3 Abs. 4 vor.Die Gebrauchserlaubnis erlischt überdies im Zeitpunkt des Einlangens einer Verzichtserklärung beim Magistrat. Ein Verzicht liegt auch dann vor, wenn die Gebrauchsabgabe binnen zwei Monaten nach Fälligkeit ohne Angabe von Gründen nicht entrichtet wird und außerdem für die annähernd gleiche Stelle, auf die sich die Gebrauchserlaubnis bezieht, eine neue Gebrauchserlaubnis beantragt worden ist. In derartigen Fällen wird der Verzicht im Zeitpunkt der Erteilung der neuen Gebrauchserlaubnis wirksam. Als Verzicht gilt auch die Endigung der Gewerbeberechtigung für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken durch den Träger einer Gebrauchserlaubnis nach Tarif D Post 2 und für jeden damit zusammenhängenden in der angeschlossenen Anlage römisch eins und im angeschlossenen Tarif angegebenen Gebrauch (zB Sonnenschutzvorrichtungen, Leitungen), es sei denn es liegt ein Fall des Paragraph 3, Absatz 4, vor.
  3. (5)Absatz 5In den Fällen des § 3 Abs. 1 erlischt die Gebrauchserlaubnis ferner mit der Beseitigung des Bauteiles, auf den sich die Gebrauchserlaubnis bezieht.In den Fällen des Paragraph 3, Absatz eins, erlischt die Gebrauchserlaubnis ferner mit der Beseitigung des Bauteiles, auf den sich die Gebrauchserlaubnis bezieht.
  4. (6)Absatz 6Weiters erlischt die Gebrauchserlaubnis – ausgenommen jene nach Tarif A Post 1, A Post 3 und B Post 8 sofern eine Beseitigung baurechtlich nicht zulässig ist, C Post 1 sowie C Post 1a – , wenn die Abgabe nicht spätestens sechs Monate nach Fälligkeit bzw. nach Ablauf eines bewilligten Zahlungsaufschubes bzw. nach Ablauf einer für die Entrichtung der Abgabe gemäß §§ 212 Abs. 3 und 212a Abs. 7 Bundesabgabenordnung – BAO eingeräumten Nachfrist entrichtet wird.Weiters erlischt die Gebrauchserlaubnis – ausgenommen jene nach Tarif A Post 1, A Post 3 und B Post 8 sofern eine Beseitigung baurechtlich nicht zulässig ist, C Post 1 sowie C Post 1a – , wenn die Abgabe nicht spätestens sechs Monate nach Fälligkeit bzw. nach Ablauf eines bewilligten Zahlungsaufschubes bzw. nach Ablauf einer für die Entrichtung der Abgabe gemäß Paragraphen 212, Absatz 3 und 212a Absatz 7, Bundesabgabenordnung – BAO eingeräumten Nachfrist entrichtet wird.
  5. (7)Absatz 7Die Gebrauchserlaubnis erlischt, wenn hinsichtlich der den Gegenstand der Gebrauchserlaubnis betreffenden Fläche die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 entfallen.Die Gebrauchserlaubnis erlischt, wenn hinsichtlich der den Gegenstand der Gebrauchserlaubnis betreffenden Fläche die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins, entfallen.

§ 5 GAG Verpflichtungen nach dem Erlöschen der Gebrauchserlaubnis


(1) Wird die Gebrauchserlaubnis widerrufen, so ist im Bescheid eine angemessene Frist festzusetzen, innerhalb welcher der ehemalige Erlaubnisträger die Einrichtungen, durch die öffentlicher Grund in der Gemeinde in Anspruch genommen wurde, zu beseitigen hat.

(2) Ist die Gebrauchserlaubnis nach dem Tode des Erlaubnisträgers durch Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung erloschen, so sind die im Abs. 1 genannten Einrichtungen zu beseitigen. Hiezu sind die Erben oder Vermächtnisnehmer des verstorbenen Erlaubnisträgers verpflichtet. Die gleiche Pflicht trifft beim Erlöschen der Rechtspersönlichkeit einer juristischen Person oder bei der Auflösung einer Personengesellschaft nach Unternehmensrecht diejenigen Personen, die diese Erlaubnisträger nach außen zu vertreten befugt waren.

(3) Erlischt die Gebrauchserlaubnis durch Verzicht, so hat der ehemalige Erlaubnisträger die im Abs. 1 genannten Einrichtungen zu beseitigen.

(4) Die nach Abs. 1 bis 3 verpflichteten Personen haben die Fläche, auf deren Gebrauch sich die Gebrauchserlaubnis bezogen hat, und die durch die Beseitigung der Einrichtungen betroffenen Flächen auf ihre Kosten in jenen Zustand zu versetzen, der dem Zustand des unmittelbar angrenzenden öffentlichen Grundes in der Gemeinde entspricht. Falls dieser Herstellungspflicht nicht nachgekommen wird, ist diese vom Magistrat mit Bescheid auszusprechen.

§ 6 GAG


(1) Der Magistrat ist berechtigt, Sachen, durch die ein im § 1 Abs. 1 oder in Anlage I umschriebener Gebrauch ohne Vorliegen einer Gebrauchserlaubnis ausgeübt wird, ohne vorausgegangenes Verfahren gegen nachträglichen Kostenersatz durch den Verpflichteten – das ist derjenige, der den Grund gemäß § 1 ohne Vorliegen einer Gebrauchserlaubnis genutzt hat und der Eigentümer – zu entfernen und zu lagern. Bis zur Bezahlung der vollen Kosten besteht ein Zurückbehaltungsrecht des Magistrates. Die Kosten der Entfernung und Lagerung sind vom Verpflichteten oder dessen Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) unmittelbar bei der Abholung des Gegenstandes zu bezahlen. Wird der Gegenstand nicht abgeholt, hat die Vorschreibung der Kosten mit Bescheid zu erfolgen. Die Bestimmung des § 16 wird hiedurch nicht berührt. Sofern der Gegenstand noch nicht übernommen worden ist, hat die Behörde innerhalb einer Frist von drei Wochen nach dem Entfernen des Gegenstandes den Eigentümer unter Hinweis auf die Rechtsfolge des drohenden Eigentumsüberganges durch Zustellung zu eigenen Handen aufzufordern, den Gegenstand innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Zustellung zu übernehmen. Die Bestimmung des § 25 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, über die Zustellung an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, gilt in diesem Falle sinngemäß, wenn die Person, an welche die Aufforderung zu richten wäre, nicht festgestellt werden kann. Nach erfolglosem Ablauf der 3-Monats-Frist geht das Eigentum am entfernten Gegenstand auf die Stadt Wien über.

(2) Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere der §§ 6 und 16, hat derjenige, der öffentlichen Grund in der Gemeinde gemäß § 1 ohne Vorliegen einer Gebrauchserlaubnis nutzt, die Fläche, auf die sich die bewilligungslose Sondernutzung bezogen hat, und die durch die Beseitigung der Einrichtungen betroffenen Flächen auf seine Kosten in jenen Zustand zu versetzen, der dem Zustand des unmittelbar angrenzenden öffentlichen Grundes in der Gemeinde entspricht. Falls dieser Herstellungspflicht nicht nachgekommen wird, ist diese vom Magistrat mit Bescheid auszusprechen.

§ 6a GAG


(1) Die Verantwortlichkeit des Sondernutzers und seiner Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) nach den Rechtsvorschriften wird durch die behördliche Bewilligung und die behördlichen Überprüfungen nicht berührt. Die Stadt Wien haftet nicht für Schäden, die durch eine Sondernutzung entstehen, und nicht für eine Eignung des öffentlichen Grundes in der Gemeinde gemäß § 1 und der darin eingebauten Leitungen und Anlagen für eine Sondernutzung sowie Schäden aus einer fehlenden Eignung. Der Sondernutzer und seine Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) haften für die Verkehrssicherheit der angebrachten oder aufgestellten Sondernutzungseinrichtungen, Gegenstände u. dgl. und Schäden, die durch die Sondernutzung entstehen. Die Stadt Wien kann jederzeit angemessene Vorschüsse oder Sicherheiten bescheidmäßig verlangen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Erfüllung der Verpflichtungen nach dieser Bestimmung zu begegnen.

(2) Beachtet der Träger einer Gebrauchserlaubnis für öffentlichen Grund in der Gemeinde gemäß § 1 nicht die Bestimmungen dieses Gesetzes oder die gemäß § 2 Abs. 2 bis Abs. 2c sowie § 4 Abs. 1 bis Abs. 1b vorgeschriebenen Bedingungen, Befristungen oder Auflagen, ist der Magistrat berechtigt
– unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere der §§ 6 und 16 – ohne vorausgegangenes Verfahren gegen nachträglichen Kostenersatz durch den Erlaubnisträger oder dessen Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung dieses Gesetzes sowie der vorgeschriebenen Bedingungen, Befristungen oder Auflagen einschließlich erforderlicher Sicherungsmaßnahmen und zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes unverzüglich durchzuführen oder durchführen zu lassen. Werden die Kosten vom Erlaubnisträger oder dessen Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) nicht bezahlt, hat die Vorschreibung der Kosten mit Bescheid zu erfolgen.

(3) Bei drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder Eigentum oder sonstiger dinglicher Rechte kann der Magistrat – unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere der §§ 6 und 16 – ohne vorausgegangenes Verfahren gegen nachträglichen Kostenersatz durch den Erlaubnisträger oder denjenigen, der öffentlichen Grund in der Gemeinde gemäß § 1 ohne Vorliegen einer Gebrauchserlaubnis nutzt, oder deren Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) die zur Beseitigung bzw. Abwehr der Gefährdung und Beseitigung eingetretener Folgen erforderlichen Maßnahmen unverzüglich durchführen oder durchführen lassen. Unter einer Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes nicht zu verstehen. Werden die Kosten vom Sondernutzer oder dessen Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) nicht bezahlt, hat die Vorschreibung der Kosten mit Bescheid zu erfolgen.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten bei durch Baumaßnahmen veranlassten Sondernutzungen, insbesondere nach Tarif D Post 1 und Post 4, sinngemäß auch gegenüber dem Bauwerber und dem Bauführer sowie deren Erfüllungsgehilfen (Beauftragten).

§ 7 GAG


In der Gebrauchserlaubnis oder in einem gesonderten Bescheid ist die Auferlegung der Leistung eines angemessenen, das Zwanzigfache des Abgabenbetrages nicht übersteigenden Sicherstellungsbetrages zulässig, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Erfüllung der Verpflichtungen nach „§ 2 Abs. 2 bis Abs. 2c sowie § 4 Abs. 1 bis Abs. 1boder nach § 5 zu begegnen.

§ 8 GAG Kontrolle


(1) Der Magistrat ist berechtigt, die Einhaltung der Vorschriften des Abschnittes I dieses Gesetzes sowie der hiezu erlassenen Verordnungen und Bescheide zu überwachen. Die Überwachungsorgane haben sich durch eine amtliche Legitimation auszuweisen.

(2) Personen, die einen im § 1 umschriebenen Gebrauch ausüben, sind verpflichtet, den amtlich legitimierten Organen des Magistrates auf Verlangen nachzuweisen, daß ihnen hiefür eine Gebrauchserlaubnis erteilt wurde.

§ 8a GAG


(1) Der Magistrat ist ermächtigt, Daten über den Gebrauch des öffentlichen Raumes in der Gemeinde, der von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes zum Zweck der Durchführung der Verfahren nach diesem Gesetz, der Evidenthaltung und Kontrolle der Gebrauchnahmen, der ordnungsgemäßen und vollständigen Abgabenerhebung, für statistische Zwecke und zur Verwaltung des öffentlichen Raumes im Sinne dieser Bestimmung automationsunterstützt zu verarbeiten.

(2) Folgende Daten dürfen automationsunterstützt gemäß Abs. 1 verarbeitet werden:

1.

die Bescheid erlassende oder privatrechtliche Zustimmung erteilende Behörde bzw. Stelle bezüglich des Gebrauches;

2.

Beginn, Ende, Dauer, Art, Umfang, Standort und benützte Fläche des Gebrauches;

3.

Rechtsgrundlage des Gebrauches;

4.

das Vorliegen einer behördlichen Bewilligung oder privatrechtlichen Zustimmung des Gebrauches einschließlich der Geschäftszahl;

5.

anhängige Verfahren zur Erlangung einer behördlichen Bewilligung oder einer privatrechtlichen Zustimmung einschließlich der in den Ziffern 1, 2 und 3 genannten Daten.

(3) Personenbezogene Daten sind sieben Jahre nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der behördlichen Bewilligung oder der privatrechtlichen Zustimmung zu löschen.

§ 8b GAG


Zur Vollziehung dieses Gesetzes erhobene Bilddaten des öffentlichen Raumes in der Gemeinde gemäß § 8a sowie der angrenzenden Räume sind vom Magistrat nach Maßgabe der vorhandenen technischen und organisatorischen Möglichkeiten im Internet zur Verfügung zu stellen. Vor der Veröffentlichung sind die erfassten Personen und die Kennzeichen der erfassten Fahrzeuge zur Gänze unkenntlich zu machen.

§ 10 GAG


(1) Die Gebrauchsabgabe wird in zwei Formen erhoben:

a)

als bescheidmäßig festzusetzende Abgabe. Zu dieser gehören die einmaligen Geldleistungen (einmalige Abgabe), die monatlich wiederkehrenden Geldleistungen (Monatsabgabe) und die jährlich wiederkehrenden Geldleistungen (Jahresabgabe);

b)

als Selbstbemessungsabgaben in Hundertsätzen von allen Einnahmen, die im Zusammenhang mit der Gebrauchserlaubnis erzielt werden, unter Ausschluss der Umsatzsteuer, der Elektrizitätsabgabe, der Ökostrompauschale, des Ökostromförderbeitrages und der Erdgasabgabe, die nicht zur Bemessungsgrundlage gehören.

(2) Form und Höhe der Gebrauchsabgabe richten sich nach dem angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Tarif. Wird durch die Gebrauchserlaubnis die Errichtung einer baulichen Anlage gestattet, dann erhöht sich die im Tarif angegebene Gebrauchsabgabe um die für die betreffende Fläche (§ 1) zu bezahlenden Grundbesitzabgaben.

(3) Unbeschadet der in anderen Rechtsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Abänderung oder Zurücknahme eines Bescheides kann die Behörde in einem Bescheid nach diesem Gesetz unterlaufene Rechtswidrigkeiten bezüglich der Gebrauchsart und der Abgabenberechnung (insbesondere der anwendbaren Tarifpost und deren Tarifsätze, der anwendbaren Ziffer der Anlage I und Zone gemäß Anlage II, des Ausmaßes des Gebrauches sowie Fehler in der Abgabenberechnung) auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen abändern. Eine Abänderung oder Zurücknahme nach dieser Bestimmung ist innerhalb von einem Jahr ab Rechtskraft des abzuändernden bzw. aufzuhebenden Bescheides oder wenn der Antrag auf Änderung innerhalb dieses Jahres eingebracht ist, auch nach Ablauf dieses Jahres zulässig. Darüber hinaus ist eine Abänderung oder Zurücknahme für die noch nicht fälligen Abgabenzeiträume bzw. verbleibenden Erlaubniszeiträume zulässig. § 15 Abs. 1 gilt sinngemäß.

§ 11 GAG


  1. (1)Absatz einsDie Abgabe im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. a ist in dem die Gebrauchserlaubnis erteilenden Bescheid oder durch gesonderten Abgabenbescheid bzw. Zahlungsaufforderung (§ 198a Bundesabgabenordnung – BAO) festzusetzen.Die Abgabe im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, ist in dem die Gebrauchserlaubnis erteilenden Bescheid oder durch gesonderten Abgabenbescheid bzw. Zahlungsaufforderung (Paragraph 198 a, Bundesabgabenordnung – BAO) festzusetzen.
  2. (2)Absatz 2Die einmalige Abgabe ist mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides bzw. der Zahlungsaufforderung fällig.
  3. (3)Absatz 3Die Jahresabgabe ist für jedes begonnene Abgabenjahr zu entrichten; Abgabenjahr ist das Kalenderjahr. Für das begonnene Abgabenjahr, für das die Gebrauchserlaubnis erteilt wurde, wird die Abgabe mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des die Gebrauchserlaubnis erteilenden Bescheides bzw. des gesonderten Abgabenbescheides bzw. der Zahlungsaufforderung fällig; für jedes spätere Abgabenjahr ist die Abgabe jeweils bis 31. Jänner im vorhinein zu entrichten.
  4. (4)Absatz 4Die Monatsabgabe ist für jeden begonnenen Abgabenmonat zu entrichten; Abgabenmonat ist der Kalendermonat. Die Abgabe wird mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des die Gebrauchserlaubnis erteilenden Bescheides bzw. des gesonderten Abgabenbescheides bzw. der Zahlungsaufforderung fällig. Wird die Gebrauchserlaubnis für mehr als einen Monat erteilt, wird die Abgabe für den gesamten in das begonnene Kalenderjahr fallenden Zeitraum mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des die Gebrauchserlaubnis erteilenden Bescheides bzw. des gesonderten Abgabenbescheides bzw. der Zahlungsaufforderung fällig; die für jedes spätere Kalenderjahr anfallenden Abgaben sind jeweils bis zum 31. Jänner im Vorhinein zu entrichten.
  5. (4a)Absatz 4 aentfällt; LGBl. Nr. 36/2023 vom 13.12.2023.entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2023, vom 13.12.2023.
  6. (5)Absatz 5Erscheint die Einbringlichkeit zweifelhaft, kann die Behörde die Entrichtung der auf Grund der Bewilligung der Gebrauchserlaubnis entstehenden Abgabenschuld – bei Selbstbemessungsabgaben der von der Abgabenbehörde geschätzten voraussichtlich entstehenden Abgabenschuld, unbeschadet des § 12 Abs. 2 und 3 nach diesem Gesetz und §§ 201 ff Bundesabgabenordnung – innerhalb einer angemessenen, mindestens einmonatigen Frist vor Bewilligung der Gebrauchserlaubnis auftragen. Wird diesem Auftrag nicht fristgerecht nachgekommen, so ist der Antrag auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis zurückzuweisen.Erscheint die Einbringlichkeit zweifelhaft, kann die Behörde die Entrichtung der auf Grund der Bewilligung der Gebrauchserlaubnis entstehenden Abgabenschuld – bei Selbstbemessungsabgaben der von der Abgabenbehörde geschätzten voraussichtlich entstehenden Abgabenschuld, unbeschadet des Paragraph 12, Absatz 2 und 3 nach diesem Gesetz und Paragraphen 201, ff Bundesabgabenordnung – innerhalb einer angemessenen, mindestens einmonatigen Frist vor Bewilligung der Gebrauchserlaubnis auftragen. Wird diesem Auftrag nicht fristgerecht nachgekommen, so ist der Antrag auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis zurückzuweisen.

§ 12 GAG Erklärung und Entrichtung der Selbstbemessungsabgabe


(1) Die Selbstbemessungsabgabe im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. b ist vom Abgabepflichtigen für jeden Kalendermonat nach dem sich aus dem Tarif ergebenden Hundertsatz bis zum 15. des darauffolgenden Monats zu entrichten.

(1a) entfällt; LGBl. für Wien Nr. 61/2016 vom 22.12.2016

(2) Für nach Abs. 1 zu entrichtende Abgabenschuldigkeiten hat der Abgabepflichtige für jedes Kalenderjahr bis zum 15. Februar des darauffolgenden Kalenderjahres eine Abrechnung über die Berechnungsgrundlagen einzureichen und den sich daraus ergebenden Abgabebetrag zu erklären.

(3) Wer nach der Bundesabgabenordnung – BAO zur Führung und Aufbewahrung von Büchern oder Aufzeichnungen verpflichtet ist, hat diese Verpflichtung auch im Interesse der in diesem Landesgesetz geregelten Abgabe zu erfüllen. Abgabepflichtige, die keine Bücher führen, haben, soweit andere Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, zum Zwecke der Erhebung der in diesem Gesetz geregelten Abgabe ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzuzeichnen und zum Ende eines jeden Jahres zusammenzurechnen.

§ 13 GAG Vereinbarungen


Der Magistrat kann mit Abgabepflichtigen, die Gebrauchserlaubnisse in ausgedehnterem Maß in Anspruch nehmen, Vereinbarungen über die Höhe und die Form der zu entrichtenden Abgabe treffen, wenn dadurch ohne wesentliche Veränderung des Ergebnisses der Abgabe die Bemessung und Einhebung der Abgabe vereinfacht wird.

§ 14 GAG


  1. (1)Absatz einsDie Träger einer Gebrauchserlaubnis oder deren Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) sind verpflichtet, die Durchführung von Arbeiten im Sinne des § 4 Abs. 1a Z 1 bis 3 zu gestatten, nicht zu behindern, stören oder gefährden sowie bei Bedarf den Standort der Gebrauchserlaubnis oder Teilflächen desselben im erforderlichen Ausmaß für die erforderliche Dauer der Arbeiten sofort und unentgeltlich zu räumen.Die Träger einer Gebrauchserlaubnis oder deren Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) sind verpflichtet, die Durchführung von Arbeiten im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins a, Ziffer eins bis 3 zu gestatten, nicht zu behindern, stören oder gefährden sowie bei Bedarf den Standort der Gebrauchserlaubnis oder Teilflächen desselben im erforderlichen Ausmaß für die erforderliche Dauer der Arbeiten sofort und unentgeltlich zu räumen.
  2. (2)Absatz 2Die Träger einer Gebrauchserlaubnis nach Tarif D Post 2 oder deren Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) sind verpflichtet, wenn auch nicht strafbarer ungebührlicher störender Lärm von nicht bloß kurzer Dauer und Verunreinigungen der Vorgartenfläche zu erwarten oder bereits aufgetreten sind, ohne unnötigen Aufschub unentgeltlich für deren angemessene Abwehr bzw. Beseitigung zu sorgen und Vorsorgemaßnahmen zu treffen. Erforderlichenfalls haben die Träger einer Gebrauchserlaubnis nach Tarif D Post 2 oder deren Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) den Betrieb bzw. die Sondernutzung am betreffenden Tag einzuschränken bzw. ganz oder teilweise einzustellen.

§ 15 GAG


  1. (1)Absatz einsErlischt eine Gebrauchserlaubnis durch Widerruf des Magistrates nach § 4 Abs. 1 bis Abs. 2a oder nach § 4 Abs. 7 vor Ablauf des Abgabenjahres, so hat der Magistrat auf Antrag denjenigen Teil der für dieses Abgabenjahr entrichteten Jahresabgabe zu erstatten, welcher der auf Monate abgerundeten Zeitdauer entspricht, für die die Gebrauchserlaubnis infolge des Widerrufes erloschen ist. Ein solcher Antrag ist spätestens innerhalb eines Monats nach Rechtskraft des Widerrufsbescheides zu stellen. Das gleiche gilt sinngemäß bei einmaligen Abgaben für Erlaubnisse zum kürzeren, nur vorübergehenden Gebrauch sowie bei Monatsabgaben.Erlischt eine Gebrauchserlaubnis durch Widerruf des Magistrates nach Paragraph 4, Absatz eins bis Absatz 2 a, oder nach Paragraph 4, Absatz 7, vor Ablauf des Abgabenjahres, so hat der Magistrat auf Antrag denjenigen Teil der für dieses Abgabenjahr entrichteten Jahresabgabe zu erstatten, welcher der auf Monate abgerundeten Zeitdauer entspricht, für die die Gebrauchserlaubnis infolge des Widerrufes erloschen ist. Ein solcher Antrag ist spätestens innerhalb eines Monats nach Rechtskraft des Widerrufsbescheides zu stellen. Das gleiche gilt sinngemäß bei einmaligen Abgaben für Erlaubnisse zum kürzeren, nur vorübergehenden Gebrauch sowie bei Monatsabgaben.
  2. (2)Absatz 2Erlischt eine Gebrauchserlaubnis nach § 4 Abs. 3 oder 4 und wird für die gleiche Gebrauchsart eine Gebrauchserlaubnis im gleichen Umfang einem anderen Erlaubnisträger erteilt, so kann auf Antrag dem neuen Erlaubnisträger auf die von ihm zu entrichtende Abgabe die von seinem Vorgänger bereits geleistete Abgabe voll oder teilweise angerechnet werden, wenn die Entrichtung des vollen Abgabenbetrages nach der Lage des Falles eine Härte bedeuten würde. Der Antrag ist innerhalb eines Monates nach Erteilung der neuen Gebrauchserlaubnis zu stellen.Erlischt eine Gebrauchserlaubnis nach Paragraph 4, Absatz 3, oder 4 und wird für die gleiche Gebrauchsart eine Gebrauchserlaubnis im gleichen Umfang einem anderen Erlaubnisträger erteilt, so kann auf Antrag dem neuen Erlaubnisträger auf die von ihm zu entrichtende Abgabe die von seinem Vorgänger bereits geleistete Abgabe voll oder teilweise angerechnet werden, wenn die Entrichtung des vollen Abgabenbetrages nach der Lage des Falles eine Härte bedeuten würde. Der Antrag ist innerhalb eines Monates nach Erteilung der neuen Gebrauchserlaubnis zu stellen.
  3. (3)Absatz 3Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für den Träger einer Erlaubnis zum Gebrauch von Bundesstraßengrund.Die Absatz eins und 2 gelten sinngemäß auch für den Träger einer Erlaubnis zum Gebrauch von Bundesstraßengrund.

§ 15a GAG


  1. (1)Absatz einsWenn glaubhaft gemacht wird, dass
    1. 1.Ziffer einseine Gebrauchserlaubnis infolge von erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation nicht oder nicht zur Gänze ausgeübt werden kann, oder
    2. 2.Ziffer 2der Träger einer Gebrauchserlaubnis sonst von der COVID-19 Krisensituation betroffen ist (vor allem durch Ertragseinbußen und Liquiditätsengpässe), oder
    3. 3.Ziffer 3auf die Gebrauchserlaubnis infolge von erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation nach Eintritt der Fälligkeit der Abgabe verzichtet wird,
    kann der Magistrat – unbeschadet der in anderen Rechtsvorschriften eingeräumten behördlichen Befugnisse – denjenigen aliquoten Anteil der für ein Abgabenjahr entrichteten bzw. zu entrichtenden Jahresabgabe herabsetzen oder erstatten, welcher der auf Monate abgerundeten Zeitdauer entspricht, für die die Gebrauchserlaubnis nicht ausgeübt oder darauf verzichtet wird oder die Abgabe nicht entrichtet werden kann. Angefangene Kalendermonate zählen als ganze Kalendermonate. Das Gleiche gilt sinngemäß bei einmaligen Abgaben, Monatsabgaben sowie für die im Tarif C Post 5 vorgesehenen monatlichen Mindestabgaben und die zusätzliche Abgabe im Bereich von Kurzparkzonen auf Fahrbahnen. Erledigungen nach dieser Bestimmung können durch formlose Buchungsmitteilung erfolgen. Ein Abgabenbescheid ist zu erlassen, wenn die Buchungsmitteilung binnen einem Monat nach deren Zustellung bestritten wird. Wird die Buchungsmitteilung nicht bestritten, ist diese vollstreckbar. Für vollstreckbare Buchungsmitteilungen gelten die Bestimmungen über Abgabenbescheide sinngemäß. Die Erlassung eines Abgabenbescheides ohne vorhergehende formlose Buchungsmitteilung ist zulässig.
  2. (2)Absatz 2Glaubhaftmachungen nach Abs. 1 sindGlaubhaftmachungen nach Absatz eins, sind
    1. a)Litera afür das Kalenderjahr 2020 bis spätestens 31. Dezember 2023,
    2. b)Litera bfür das Kalenderjahr 2021 bis spätestens 31. Dezember 2024,
    3. c)Litera cfür das Kalenderjahr 2022 bis spätestens 31. Dezember 2025 und
    4. d)Litera dfür das Kalenderjahr 2023 bis spätestens 31. Dezember 2026
    möglich.
  3. (3)Absatz 3Abweichend von Abs. 1 und Abs. 2 dieser Bestimmung kann der Magistrat durch Verordnung festlegen, dass keine Gebrauchsabgaben für Gebrauchserlaubnisse nach der Tarifpost D 2 für jene Kalendermonate zu entrichten sind, in denen ein Betreten und Befahren der bewilligten Vorgartenfläche zum Zweck der Verabreichung von Speisen und des Ausschankes von Getränken sowie deren Konsumation infolge von erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation untersagt ist. Verordnungen nach dieser Bestimmung sind im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen. Sie können auch im Internet zur Verfügung gestellt werden, wobei dieser Bekanntmachung keine verbindliche Wirkung zukommt. Die Verordnungen können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden, soweit dies infolge von erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation und zum Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Verwaltungsbetriebes erforderlich ist.Abweichend von Absatz eins und Absatz 2, dieser Bestimmung kann der Magistrat durch Verordnung festlegen, dass keine Gebrauchsabgaben für Gebrauchserlaubnisse nach der Tarifpost D 2 für jene Kalendermonate zu entrichten sind, in denen ein Betreten und Befahren der bewilligten Vorgartenfläche zum Zweck der Verabreichung von Speisen und des Ausschankes von Getränken sowie deren Konsumation infolge von erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation untersagt ist. Verordnungen nach dieser Bestimmung sind im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen. Sie können auch im Internet zur Verfügung gestellt werden, wobei dieser Bekanntmachung keine verbindliche Wirkung zukommt. Die Verordnungen können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden, soweit dies infolge von erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation und zum Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Verwaltungsbetriebes erforderlich ist.
  4. (4)Absatz 4entfällt; LGBl. für Wien Nr. 47/2022 vom 4. November 2022
  5. (5)Absatz 5Unbeschadet der in anderen Rechtsvorschriften eingeräumten behördlichen Befugnisse kann die Behörde bei Betroffenheit von erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation sowie zum Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Verwaltungsbetriebes von den in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen (beispielsweise § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 7 und § 6 Abs. 1) durch Bescheid abweichen und eine neue angemessene Frist festsetzen, wenn dem nicht überwiegende Interessen der Partei und die öffentlichen Rücksichten im Sinne des § 2 Abs. 2 bis 2c entgegenstehen. Bei Glaubhaftmachung einer Betroffenheit von der COVID-19 Krisensituation kann abweichend von § 2 Abs. 1 letzter Satz eine weitere Bewilligung für Zeiten vom 1. März bis Ende Feber des Folgejahres einmalig erteilt werden.Unbeschadet der in anderen Rechtsvorschriften eingeräumten behördlichen Befugnisse kann die Behörde bei Betroffenheit von erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation sowie zum Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Verwaltungsbetriebes von den in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen (beispielsweise Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 2, Absatz 7 und Paragraph 6, Absatz eins,) durch Bescheid abweichen und eine neue angemessene Frist festsetzen, wenn dem nicht überwiegende Interessen der Partei und die öffentlichen Rücksichten im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2 bis 2c entgegenstehen. Bei Glaubhaftmachung einer Betroffenheit von der COVID-19 Krisensituation kann abweichend von Paragraph 2, Absatz eins, letzter Satz eine weitere Bewilligung für Zeiten vom 1. März bis Ende Feber des Folgejahres einmalig erteilt werden.
  6. (6)Absatz 6Eine im Zeitraum zwischen 1. März bis 30. November 2022 bestehende Gebrauchserlaubnis nach Tarif D Post 2 kann – abweichend von den Voraussetzungen der Tarifpost D 2 Z 2 bis 5 sowie von § 2 Abs. 1 letzter Satz – bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen bis zum 28. Feber 2023 verlängert werden. Die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach dieser Bestimmung gilt als Verzicht auf eine Gebrauchserlaubnis nach Tarif D Post 2 in der Zeit vom 1. Dezember 2022 bis 28. Feber 2023 und ist eine weitere Bewilligung nach Tarif D Post 2 in der Zeit vom 1. Dezember 2022 bis 28. Feber 2023 nicht zulässig. Der Vorgarten kann in dem in der Zeit zwischen 1. März und 30. November 2022 bewilligten Umfang bis zur Entscheidung des Magistrates über den Antrag einschließlich der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gegen die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach dieser Bestimmung, längstens jedoch bis 28. Feber 2023, weiter genutzt werden, wenn dem nicht eine bestehende Sondernutzung entgegensteht.Eine im Zeitraum zwischen 1. März bis 30. November 2022 bestehende Gebrauchserlaubnis nach Tarif D Post 2 kann – abweichend von den Voraussetzungen der Tarifpost D 2 Ziffer 2 bis 5 sowie von Paragraph 2, Absatz eins, letzter Satz – bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen bis zum 28. Feber 2023 verlängert werden. Die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach dieser Bestimmung gilt als Verzicht auf eine Gebrauchserlaubnis nach Tarif D Post 2 in der Zeit vom 1. Dezember 2022 bis 28. Feber 2023 und ist eine weitere Bewilligung nach Tarif D Post 2 in der Zeit vom 1. Dezember 2022 bis 28. Feber 2023 nicht zulässig. Der Vorgarten kann in dem in der Zeit zwischen 1. März und 30. November 2022 bewilligten Umfang bis zur Entscheidung des Magistrates über den Antrag einschließlich der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gegen die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach dieser Bestimmung, längstens jedoch bis 28. Feber 2023, weiter genutzt werden, wenn dem nicht eine bestehende Sondernutzung entgegensteht.
  7. (7)Absatz 7Die Verpflichtung nach Tarifpost D 2 Z 4, mit dem täglichen gewerberechtlich vorgesehenen Betriebsende des Vorgartens die Vorgartenfläche von allen Einrichtungen zu räumen, wird von Gesetzes wegen in der Zeit vom 1. Dezember 2022 bis 28. Feber 2023 ausgesetzt, wenn dem nicht öffentliche Rücksichten im Sinne des § 2 Abs. 2 bis 2c entgegenstehen. Der Magistrat kann Bedingungen, Befristungen oder Auflagen vorschreiben, soweit dies zur Wahrung dieser Rücksichten erforderlich ist.Die Verpflichtung nach Tarifpost D 2 Ziffer 4,, mit dem täglichen gewerberechtlich vorgesehenen Betriebsende des Vorgartens die Vorgartenfläche von allen Einrichtungen zu räumen, wird von Gesetzes wegen in der Zeit vom 1. Dezember 2022 bis 28. Feber 2023 ausgesetzt, wenn dem nicht öffentliche Rücksichten im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2 bis 2c entgegenstehen. Der Magistrat kann Bedingungen, Befristungen oder Auflagen vorschreiben, soweit dies zur Wahrung dieser Rücksichten erforderlich ist.
  8. (8)Absatz 8Die Abs. 1 bis 7 gelten sinngemäß auch für den Träger einer Erlaubnis zum Gebrauch von Bundesstraßengrund.Die Absatz eins bis 7 gelten sinngemäß auch für den Träger einer Erlaubnis zum Gebrauch von Bundesstraßengrund.

§ 16 GAG


  1. (1)Absatz einsHandlungen oder Unterlassungen, durch welche die Gebrauchsabgabe verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 42.000 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen. Die Verkürzung der Gebrauchsabgabe dauert so lange an, bis der Abgabepflichtige die Selbstbemessung nachholt oder die Gebrauchsabgabe bescheidmäßig festgesetzt wird.
  2. (2)Absatz 2Wer, ohne hierdurch den Tatbestand des Abs. 1 zu verwirklichen, öffentlichen Grund in der Gemeinde (§ 1 Abs. 1) in einer im angeschlossenen Tarif angegebenen Art ohne bestehende Gebrauchserlaubnis nutzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 42.000 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen. Die Übertretung dauert so lange an, bis die Abgabenbehörde die Gebrauchsabgabe bescheidmäßig festsetzt.Wer, ohne hierdurch den Tatbestand des Absatz eins, zu verwirklichen, öffentlichen Grund in der Gemeinde (Paragraph eins, Absatz eins,) in einer im angeschlossenen Tarif angegebenen Art ohne bestehende Gebrauchserlaubnis nutzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 42.000 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen. Die Übertretung dauert so lange an, bis die Abgabenbehörde die Gebrauchsabgabe bescheidmäßig festsetzt.
  3. (3)Absatz 3Übertretungen des § 9 Abs. 2 sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 2.100 Euro zu bestrafen.Übertretungen des Paragraph 9, Absatz 2, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 2.100 Euro zu bestrafen.
  4. (4)Absatz 4Wer
    1. a)Litera adie gemäß § 2 Abs. 2 bis Abs. 2c sowie § 4 Abs. 1 bis Abs. 1b vorgeschriebenen Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht beachtet,die gemäß Paragraph 2, Absatz 2 bis Absatz 2 c, sowie Paragraph 4, Absatz eins bis Absatz eins b, vorgeschriebenen Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht beachtet,
    2. b)Litera bden Verpflichtungen im Sinne des § 5 nicht entspricht,den Verpflichtungen im Sinne des Paragraph 5, nicht entspricht,
    3. c)Litera cdie im § 8 Abs. 1 vorgesehene Kontrolle vereitelt,die im Paragraph 8, Absatz eins, vorgesehene Kontrolle vereitelt,
    4. d)Litera dder Verpflichtung nach § 1 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 4a oder § 14 nicht nachkommt,der Verpflichtung nach Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz 4 a, oder Paragraph 14, nicht nachkommt,
    5. e)Litera eden Verpflichtungen im Sinne des § 12 Abs. 2 nicht entspricht, den Verpflichtungen im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, nicht entspricht,

    begehtbegeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 21.000 Euro zu bestrafen ist; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen festzusetzen.

  5. (5)Absatz 5Mit der Strafe kann gleichzeitig der Verfall der Gegenstände, die mit der Verwaltungsübertretung in ursächlichem Zusammenhang stehen, ausgesprochen werden, wenn sie im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind, oder wenn sie im Eigentum einer nicht natürlichen Person stehen und der Täter als Verfügungsberechtigter seine Verfügungsgewalt über die Gegenstände in Anspruch genommen hat.
  6. (6)Absatz 6§ 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, findet auf sämtliche Übertretungen nach diesem Gesetz keine Anwendung.Paragraph 33 a, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, findet auf sämtliche Übertretungen nach diesem Gesetz keine Anwendung.

§ 17 GAG Zuständigkeit


(1) Behörde ist der Magistrat. Über Beschwerden in Angelegenheiten der Abgaben nach diesem Gesetz und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben entscheidet das Bundesfinanzgericht. Über Beschwerden in allen übrigen Fällen entscheidet das Verwaltungsgericht Wien.

(2) Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

(3) Den Bezirksvorsteherinnen bzw. den Bezirksvorstehern der beteiligten Bezirke ist während des laufenden Verfahrens zur Wahrung von Bezirksinteressen Akteneinsicht zu gewähren.

§ 17a GAG Sprachliche Gleichbehandlung


Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 17b GAG


  1. (1)Absatz einsDie Gebrauchsabgabe nach Tarif A, B und D und nach den in § 18 Abs. 7 Z 4 genannten Tarifposten verändert sich in jenem Maße, in welchem sich der von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarte und im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemachte Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Indexes im Zeitraum vom 1. März 2013 und in weiterer Folge seit der letzten Änderung der Abgabe zum Stichtag 30. Juni eines Jahres erhöht bzw. vermindert hat, wobei die Änderung mindestens 3 % (Schwellenwert) betragen muss. Die Valorisierung hat auch für die mit dem Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 57/2019 aufgehobene Tarifpost B 12 bis 31. Dezember 2021 zu erfolgen. Die Valorisierung hat weiters für die im Tarif C Post 5 vorgesehene monatliche Mindestabgabe sowie die zusätzliche Abgabe im Bereich von Kurzparkzonen auf Fahrbahnen zu erfolgen.Die Gebrauchsabgabe nach Tarif A, B und D und nach den in Paragraph 18, Absatz 7, Ziffer 4, genannten Tarifposten verändert sich in jenem Maße, in welchem sich der von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarte und im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemachte Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Indexes im Zeitraum vom 1. März 2013 und in weiterer Folge seit der letzten Änderung der Abgabe zum Stichtag 30. Juni eines Jahres erhöht bzw. vermindert hat, wobei die Änderung mindestens 3 % (Schwellenwert) betragen muss. Die Valorisierung hat auch für die mit dem Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 57/2019 aufgehobene Tarifpost B 12 bis 31. Dezember 2021 zu erfolgen. Die Valorisierung hat weiters für die im Tarif C Post 5 vorgesehene monatliche Mindestabgabe sowie die zusätzliche Abgabe im Bereich von Kurzparkzonen auf Fahrbahnen zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Die Valorisierung erfolgt im Ausmaß der Änderung des in Abs. 1 angeführten Indexes zum Stichtag 30. Juni, wobei die sich daraus ergebenden Beträge unter ausschließlicher Berücksichtigung von zwei Dezimalstellen jeweils auf 10 Cent aufgerundet werden. Die Anpassung tritt mit Beginn des der Indexanpassung nachfolgenden 1. Jänner in Kraft. Die Anpassung ist vom Magistrat im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen. Erfolgt die Kundmachung erst nach dem 1. Jänner, so tritt die Anpassung trotzdem mit 1. Jänner in Kraft. Der gerundete Betrag bildet die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.Die Valorisierung erfolgt im Ausmaß der Änderung des in Absatz eins, angeführten Indexes zum Stichtag 30. Juni, wobei die sich daraus ergebenden Beträge unter ausschließlicher Berücksichtigung von zwei Dezimalstellen jeweils auf 10 Cent aufgerundet werden. Die Anpassung tritt mit Beginn des der Indexanpassung nachfolgenden 1. Jänner in Kraft. Die Anpassung ist vom Magistrat im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen. Erfolgt die Kundmachung erst nach dem 1. Jänner, so tritt die Anpassung trotzdem mit 1. Jänner in Kraft. Der gerundete Betrag bildet die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.
  3. (3)Absatz 3
    1. 1.Ziffer einsDie nach Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung zum 1. Jänner 2016 vorzunehmende Valorisierung wird ausgesetzt. Stichtag für die erstmalige Valorisierung ist – ausgenommen für die Tarifposten B 28, D 2 und D 3 – der 30. Juni 2016. Abweichend von Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung ist für die mit dem Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 61/2016 geänderten bzw. eingeführten Tarifposten B 28, D 2 und D 3 für die erstmalige Valorisierung als Vergleichswert der 1. Jänner 2017 heranzuziehen.Die nach Absatz eins und 2 dieser Bestimmung zum 1. Jänner 2016 vorzunehmende Valorisierung wird ausgesetzt. Stichtag für die erstmalige Valorisierung ist – ausgenommen für die Tarifposten B 28, D 2 und D 3 – der 30. Juni 2016. Abweichend von Absatz eins und 2 dieser Bestimmung ist für die mit dem Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 61/2016 geänderten bzw. eingeführten Tarifposten B 28, D 2 und D 3 für die erstmalige Valorisierung als Vergleichswert der 1. Jänner 2017 heranzuziehen.
    2. 2.Ziffer 2Abweichend von Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung ist für die erstmalige Valorisierung der mit dem Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 57/2019 geänderten bzw. eingeführten Tarifposten A 12, B 20, D 1, D 4 und D 5 sowie die im Tarif C Post 5 vorgesehene monatliche Mindestabgabe und die zusätzliche Abgabe im Bereich von Kurzparkzonen auf Fahrbahnen als Vergleichswert der 1. Jänner 2020 heranzuziehen; die Valorisierung dieser Tarifsätze wird bis zur nächstfolgenden Valorisierung nach Abs. 1 und 2 ausgesetzt und erfolgt mit dieser zu demselben Stichtag.Abweichend von Absatz eins und 2 dieser Bestimmung ist für die erstmalige Valorisierung der mit dem Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 57/2019 geänderten bzw. eingeführten Tarifposten A 12, B 20, D 1, D 4 und D 5 sowie die im Tarif C Post 5 vorgesehene monatliche Mindestabgabe und die zusätzliche Abgabe im Bereich von Kurzparkzonen auf Fahrbahnen als Vergleichswert der 1. Jänner 2020 heranzuziehen; die Valorisierung dieser Tarifsätze wird bis zur nächstfolgenden Valorisierung nach Absatz eins und 2 ausgesetzt und erfolgt mit dieser zu demselben Stichtag.
    3. 3.Ziffer 3Abweichend von Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung ist für die erstmalige Valorisierung der mit dem Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 47/2022 geänderten Tarifposten B 22 und B 28 als Vergleichswert der 1. Jänner 2023 heranzuziehen; die Valorisierung dieser Tarifsätze wird bis zur nächstfolgenden Valorisierung nach Abs. 1 und 2 ausgesetzt und erfolgt mit dieser zu demselben Stichtag.Abweichend von Absatz eins und 2 dieser Bestimmung ist für die erstmalige Valorisierung der mit dem Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 47/2022 geänderten Tarifposten B 22 und B 28 als Vergleichswert der 1. Jänner 2023 heranzuziehen; die Valorisierung dieser Tarifsätze wird bis zur nächstfolgenden Valorisierung nach Absatz eins und 2 ausgesetzt und erfolgt mit dieser zu demselben Stichtag.

§ 18 GAG


  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1966 in Wirksamkeit. Mit dem Inkrafttreten verliert das Gesetz vom 12. Dezember 1947, LGBl. für Wien Nr. 4/ 1948, über die Erteilung von Erlaubnissen zum Gebrauch von Verkehrs- oder Erholungsflächen sowie des darüber befindlichen Luftraumes im Gebiete der Stadt Wien und die Einhebung von Gebühren hiefür (Gebrauchsgebührengesetz), in der Fassung des Gesetzes vom 18. Februar 1949, LGBl. für Wien Nr. 14, soweit es noch in Geltung steht, seine Wirksamkeit.Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1966 in Wirksamkeit. Mit dem Inkrafttreten verliert das Gesetz vom 12. Dezember 1947, LGBl. für Wien Nr. 4/ 1948, über die Erteilung von Erlaubnissen zum Gebrauch von Verkehrs- oder Erholungsflächen sowie des darüber befindlichen Luftraumes im Gebiete der Stadt Wien und die Einhebung von Gebühren hiefür (Gebrauchsgebührengesetz), in der Fassung des Gesetzes vom 18. Februar 1949, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 14, soweit es noch in Geltung steht, seine Wirksamkeit.
  2. (2)Absatz 2Besteht beim Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes eine Regelung irgendeiner Art, aus der sich das Recht zu einem im § 1 umschriebenen Gebrauch ergibt, so gilt diese als eine Gebrauchserlaubnis im Sinne dieses Gesetzes.Besteht beim Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes eine Regelung irgendeiner Art, aus der sich das Recht zu einem im Paragraph eins, umschriebenen Gebrauch ergibt, so gilt diese als eine Gebrauchserlaubnis im Sinne dieses Gesetzes.
  3. (3)Absatz 3Der Erlaubnisträger hat ab Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern die Abgabe nach § 10 Abs. 1 lit. b zu entrichten ist, die Selbstbemessungsabgabe in Anwendung der im angeschlossenen Tarif angeführten Bemessungsmerkmale zu berechnen und zu entrichten. Für Jahresabgaben gelten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes die im Tarif angeführten Abgabenbeträge beziehungsweise -sätze mit der Maßgabe, daß die bisher für das laufende Abgabenjahr angefallene Gebrauchsgebühr voll in Anrechnung gebracht wird. Bei den einmaligen Abgaben sind die Vorschriften dieses Gesetzes auf alle nach dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt erlassenen Bescheide und, mit Ausnahme des Tarifes A, Post 1 bis 5, auf jene Fälle, in denen die Gebrauchserlaubnis nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes noch wirksam ist, anzuwenden.Der Erlaubnisträger hat ab Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern die Abgabe nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, zu entrichten ist, die Selbstbemessungsabgabe in Anwendung der im angeschlossenen Tarif angeführten Bemessungsmerkmale zu berechnen und zu entrichten. Für Jahresabgaben gelten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes die im Tarif angeführten Abgabenbeträge beziehungsweise -sätze mit der Maßgabe, daß die bisher für das laufende Abgabenjahr angefallene Gebrauchsgebühr voll in Anrechnung gebracht wird. Bei den einmaligen Abgaben sind die Vorschriften dieses Gesetzes auf alle nach dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt erlassenen Bescheide und, mit Ausnahme des Tarifes A, Post 1 bis 5, auf jene Fälle, in denen die Gebrauchserlaubnis nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes noch wirksam ist, anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Wenn der Erlaubnisträger binnen einem Monat nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die Gebrauchserlaubnis ausdrücklich verzichtet, so sind für diesen Monat die bisherigen Vorschriften anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Die Posten 1, 3, 6 und 12 des Tarifes A in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 42/2003 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  6. (6)Absatz 6Die Posten 1, 5, 8 und 15 des Tarifes B in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 42/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2003 ereignen.
  7. (7)Absatz 7
    1. 1.Ziffer einsDas Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 11/2013 tritt mit 1. März 2013 in Kraft.
    2. 2.Ziffer 2Das Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. für Wien Nr. 20/1966, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 11/2013, gilt auch für am 1. März 2013 bestehende Gebrauchserlaubnisse, auch wenn die jeweilige Tarifpost mit diesem Gesetz aufgehoben wurde.
    3. 3.Ziffer 3Am 28. Feber 2013 aufrechte Gebrauchserlaubnisse enden mit dem bescheidmäßig festgesetzten Datum, spätestens jedoch am 31. Dezember 2018; zum 31. Dezember 2018 noch aufrechte Gebrauchserlaubnisse für Zeitungsverkaufseinrichtungen an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen nach Tarif C Post 3 treten – unbeschadet sonstiger Endigungsgründe – nicht spätestens am 31. Dezember 2018 außer Kraft bzw. gelten nicht als außer Kraft getreten, sondern nur mit einem allfällig bescheidmäßig ausgesprochenen Endigungstag, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen nach Tarif C Post 4 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 57/2019 erfüllen und gelten als Gebrauchserlaubnisse nach der Tarifpost C 4 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 57/2019 Zum 28. Feber 2013 aufrechte Gebrauchserlaubnisse nach Tarif A Post 1, A Post 3, B Post 8 – sowie B Post 20, B Post 22, B Post 24, B Post 25, B Post 28, C Post 1, C Post 1a sowie für Sondernutzungsarten im Sinne des in der Anlage I Z 1 bis 11 13 und 15 bis 21 umschriebenen Gebrauches treten – unbeschadet sonstiger Endigungsgründe – nicht spätestens am 31. Dezember 2018 außer Kraft bzw. gelten nicht als außer Kraft getreten, sondern nur mit einem allfällig bescheidmäßig ausgesprochenen Endigungstag; zum 31. Dezember 2018 aufrechte Gebrauchserlaubnisse für Sondernutzungsarten im Sinne des in der Anlage I Z 4 und 5 umschriebenen Gebrauches, die die gesetzlichen Voraussetzungen der Anlage I Z 4 und 5 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 57/2019 nicht erfüllen, treten jedoch – unbeschadet sonstiger Endigungsgründe – spätestens am 30. Juni 2020 außer Kraft. Zum 28. Feber 2013 aufrechte Gebrauchserlaubnisse nach Tarif A Post 1, A Post 3, B Post 8 – sowie B Post 20, B Post 22, B Post 24, B Post 25, B Post 28, C Post 1, C Post 1a sowie für Sondernutzungsarten im Sinne des in der Anlage römisch eins Ziffer eins bis 11 13 und 15 bis 21 umschriebenen Gebrauches treten – unbeschadet sonstiger Endigungsgründe – nicht spätestens am 31. Dezember 2018 außer Kraft bzw. gelten nicht als außer Kraft getreten, sondern nur mit einem allfällig bescheidmäßig ausgesprochenen Endigungstag; zum 31. Dezember 2018 aufrechte Gebrauchserlaubnisse für Sondernutzungsarten im Sinne des in der Anlage römisch eins Ziffer 4 und 5 umschriebenen Gebrauches, die die gesetzlichen Voraussetzungen der Anlage römisch eins Ziffer 4 und 5 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 57/2019 nicht erfüllen, treten jedoch – unbeschadet sonstiger Endigungsgründe – spätestens am 30. Juni 2020 außer Kraft. Zum 28. Feber 2013 aufrechte Gebrauchserlaubnisse nach dem Tarif B Post 7 oder einer sonstigen Regelung, aus der sich das Recht zu einem im B Post 7 umschriebenen Gebrauch ergibt, sowie sämtliche damit zusammenhängende Gebrauchserlaubnisse, zB für Sonnenschutzvorrichtungen und Leitungen, treten – unbeschadet sonstiger Endigungsgründe – spätestens am 31. Dezember 2022 außer Kraft.
    4. 4.Ziffer 4Für am 28. Februar 2013 aufrechte Gebrauchserlaubnisse nach den Tarifen A Post 10, B Post 18, B Post 21 und C Post 3 des Gebrauchsabgabegesetzes 1966, LGBl. für Wien Nr. 20/1966 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 58/2009, bemisst sich die Gebrauchsabgabe ab 1. März 2013 bis 31. Dezember 2018 bezüglich der Tarifposten A 10, B 18 und B 21 sowie bis 31. Dezember 2019 bezüglich der Tarifpost C 3 wie folgt:

             Tarif A Post 10. für Werbung zu wirtschaftlichen Zwecken:

    1. a)Litera adurch Personen, die Flugschriften (Zettel), Proben oder Werbeobjekte verteilen oder Werbeverkleidungen tragen, je Person und Tag 7,80 Euro;
    2. b)Litera bdurch Fahrzeuge mit Lautsprecheranlage oder anderen akustischen Werbeeinrichtungen je Fahrzeug und Tag 38,40 Euro;
    3. c)Litera cdurch einen Werbeumzug oder eine Musikveranstaltung je Tag und Umzug bzw. Veranstaltung 178,60 Euro;
    4. d)Litera ddurch Aufstellung von Tischen, Ständen u. dgl., die zur Verteilung von Flugschriften (Zetteln), Proben oder Werbeobjekten bzw. zu sonstigen Werbezwecken dienen, je m² der beanspruchten Grundfläche und Tag 12 Euro;
    bei Zusammentreffen der unter lit. a bis d genannten Werbearten sind die festgesetzten Abgaben nebeneinander zu bemessen;bei Zusammentreffen der unter Litera a bis d genannten Werbearten sind die festgesetzten Abgaben nebeneinander zu bemessen;Tarif B Post 18. für Ankündigungstafeln zu wirtschaftlichen Werbezwecken auf Holzverschalungen, an Hausmauern, Bauplanken, Einfriedungen u. dgl. (Plakatwand) je m² der umschriebenen Fläche 1,90 Euro, mindestens aber 7,90 Euro für eine Ankündigungstafel;Tarif B Post 21. für leuchtende Ankündigungen (Lichtreklame)
    1. a)Litera aLeuchtschilder, Leuchtkasten, Leuchtschriften u. dgl. unter Verwendung von Glühlampen oder Leuchtröhren, wenn sie ohne Abstand an der Wand, zB Gebäudewand oder Portalkopf, angebracht sind, je m² des umschriebenen Rechteckes der Sichtfläche 12 Euro, wenn sie senkrecht oder parallel zur Wand oder freistehend angebracht sind, je m² der umschriebenen Rechtecke aller Sichtflächen 29,60 Euro; für Einrichtungen, die Zwecken der Hoheitsverwaltung dienen, entfällt die Abgabe;
    2. b)Litera bGlühlampenreihen, Leuchtröhren mit vorwiegender Längenausdehnung, wie Leisten, Streifen, Bänder, Umrahmungen u. dgl., je Längenmeter 5,20 EuroTarif C Post 3. für Zeitungsverkaufseinrichtungen (ausgenommen Zeitungskioske nach Post 4, Tarif C) 4 vH der Einnahmen; die Bewilligung für Zeitungsverkaufseinrichtungen gilt nur an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen.
    1. 5.Ziffer 5Für alle nicht von Abs. 7 Z 4 umfassten Gebrauchserlaubnisse bemisst sich die Abgabenhöhe ab 1. März 2013 nach dem Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. für Wien Nr. 20/1966 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 11/2013.Für alle nicht von Absatz 7, Ziffer 4, umfassten Gebrauchserlaubnisse bemisst sich die Abgabenhöhe ab 1. März 2013 nach dem Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. für Wien Nr. 20/1966 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 11/2013.
    2. 6.Ziffer 6Die in der Anlage I in den Ziffern 1 bis 11 umschriebenen Nutzungen entsprechen in ihrer Art und ihrem Umfang den diesbezüglichen Tarifposten dieses Gesetzes in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 58/2009, mit der Maßgabe dass der Zeitraum in Ziffer 9 10 Wochen beträgt.Die in der Anlage römisch eins in den Ziffern 1 bis 11 umschriebenen Nutzungen entsprechen in ihrer Art und ihrem Umfang den diesbezüglichen Tarifposten dieses Gesetzes in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 58/2009, mit der Maßgabe dass der Zeitraum in Ziffer 9 10 Wochen beträgt.
    3. 7.Ziffer 7Am 28. Feber 2013 aufrechte Gebrauchserlaubnisse nach Tarif B Post 7 oder einer sonstigen Regelung, aus der sich das Recht zu einem im Tarif B Post 7 umschriebenen Gebrauch ergibt, mit einem bescheidmäßig ausgesprochenen Bewilligungszeitraum bis 15. November, gelten bei Vorliegen der gesetzlichen Erfordernisse hinsichtlich des ab Inkrafttreten dieses Gesetzes verbleibenden Erlaubniszeitraumes bis 30. November als erteilt.
  8. (8)Absatz 8
    1. 1.Ziffer einsDas Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 61/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.
    2. 2.Ziffer 2Die Zoneneinteilung nach Anlage II und die Tarifsätze nach den Tarifposten A 11, B 12, D 2 und D 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 61/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Die Festsetzung der sich daraus ergebenden Abgabe kann durch formlose Zahlungsaufforderung (§ 198a Bundesabgabenordnung – BAO) erfolgen. Die Erlassung eines Abgabenbescheides ohne vorhergehende formlose Zahlungsaufforderung ist zulässig.Die Zoneneinteilung nach Anlage römisch II und die Tarifsätze nach den Tarifposten A 11, B 12, D 2 und D 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 61/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Die Festsetzung der sich daraus ergebenden Abgabe kann durch formlose Zahlungsaufforderung (Paragraph 198 a, Bundesabgabenordnung – BAO) erfolgen. Die Erlassung eines Abgabenbescheides ohne vorhergehende formlose Zahlungsaufforderung ist zulässig.
    3. 3.Ziffer 3Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 61/2016 aufrechte Gebrauchserlaubnisse nach Tarif A Post 11, B Post 12, D Post 2 oder einer sonstigen Regelung, aus der sich das Recht zu einem im Tarif D Post 2 umschriebenen Gebrauch ergibt, und D Post 3, ist die Zoneneinteilung im Sinne dieses Gesetzes ab 1. Jänner 2017 von Gesetzes wegen anzuwenden.
    4. 4.Ziffer 4Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 61/2016 aufrechte Gebrauchserlaubnisse nach Tarif D Post 2 oder einer sonstigen Regelung, aus der sich das Recht zu einem im Tarif D Post 2 umschriebenen Gebrauch ergibt, kann hinsichtlich des ab Inkrafttreten dieses Gesetzes verbleibenden Erlaubniszeitraumes bis zum bescheidmäßig ausgesprochenen Endigungstag abweichend von § 2 Abs. 1 letzter Satz eine weitere Bewilligung für Zeiten vom 1. Dezember bis Ende Feber des Folgejahres einmalig erteilt werden.Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 61/2016 aufrechte Gebrauchserlaubnisse nach Tarif D Post 2 oder einer sonstigen Regelung, aus der sich das Recht zu einem im Tarif D Post 2 umschriebenen Gebrauch ergibt, kann hinsichtlich des ab Inkrafttreten dieses Gesetzes verbleibenden Erlaubniszeitraumes bis zum bescheidmäßig ausgesprochenen Endigungstag abweichend von Paragraph 2, Absatz eins, letzter Satz eine weitere Bewilligung für Zeiten vom 1. Dezember bis Ende Feber des Folgejahres einmalig erteilt werden.
    5. 5.Ziffer 5§ 11 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 61/2016 ist hinsichtlich einer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten befristeten Gebrauchserlaubnis nach Tarif B auf Erlaubniszeiträume nach dem 31. Dezember 2016 anzuwenden.Paragraph 11, Absatz 3, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 61/2016 ist hinsichtlich einer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten befristeten Gebrauchserlaubnis nach Tarif B auf Erlaubniszeiträume nach dem 31. Dezember 2016 anzuwenden.
  9. (9)Absatz 9
    1. 1.Ziffer einsDas Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 57/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.
    2. 2.Ziffer 2Der geänderte § 18 Abs. 7 Z 3 tritt mit 31. Dezember 2018 in Kraft.Der geänderte Paragraph 18, Absatz 7, Ziffer 3, tritt mit 31. Dezember 2018 in Kraft.
    3. 3.Ziffer 3Die Tarifpost A 12 tritt mit 7. Jänner 2020 in Kraft.
    4. 4.Ziffer 4Eine nach § 17b zum 1. Jänner 2019 kundgemachte Valorisierung der Tarifposten B 20, D 1 und D 4 ist ab 1. Jänner 2020 nicht mehr anwendbar. Eine nach Paragraph 17 b, zum 1. Jänner 2019 kundgemachte Valorisierung der Tarifposten B 20, D 1 und D 4 ist ab 1. Jänner 2020 nicht mehr anwendbar.
    5. 5.Ziffer 5Die Festsetzung einer sich aus der Änderung der Tarifposten B 20, D 1, D 2 bezüglich der ausnahmsweisen Belassung der Abfriedung in der Zeit vom 1. Dezember bis Ende Feber des Folgejahres sowie D 4 ergebenden Abgabe kann durch formlose Zahlungsaufforderung (§ 198a Bundesabgabenordnung – BAO) erfolgen.Die Festsetzung einer sich aus der Änderung der Tarifposten B 20, D 1, D 2 bezüglich der ausnahmsweisen Belassung der Abfriedung in der Zeit vom 1. Dezember bis Ende Feber des Folgejahres sowie D 4 ergebenden Abgabe kann durch formlose Zahlungsaufforderung (Paragraph 198 a, Bundesabgabenordnung – BAO) erfolgen.
    6. 6.Ziffer 6Am 1. Jänner 2020 aufrechte baubehördliche Bewilligungen für Balkone, die nach dem 28. Feber 2013 erteilt wurden, gelten als nach Tarifpost A 3 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 57/2019 unbefristet erteilte Gebrauchserlaubnisse, wobei die Abgabepflicht dafür entfällt. Sonstige Endigungsgründe bleiben unberührt.
    7. 7.Ziffer 7Zum 31. Dezember 2018 aufrechte sowie im Jahr 2019 bewilligte Gebrauchserlaubnisse für Wartehäuschen für öffentliche Verkehrsmittel einschließlich der Schaukästen für den Haltestellenaushang und Eigenwerbung des Verkehrsunternehmens nach den Tarifposten B 12, C 1 und C 1a oder einer sonstigen Regelung, aus der sich ein derartiges Nutzungsrecht ergibt, gelten als nach Anlage I Ziffer 14 unbefristet erteilt und gelten nicht nach § 18 Abs. 7 Z 3 als beendet. Sonstige Endigungsgründe bleiben unberührt. Eine Abgabepflicht für das Jahr 2019 entfällt.Zum 31. Dezember 2018 aufrechte sowie im Jahr 2019 bewilligte Gebrauchserlaubnisse für Wartehäuschen für öffentliche Verkehrsmittel einschließlich der Schaukästen für den Haltestellenaushang und Eigenwerbung des Verkehrsunternehmens nach den Tarifposten B 12, C 1 und C 1a oder einer sonstigen Regelung, aus der sich ein derartiges Nutzungsrecht ergibt, gelten als nach Anlage römisch eins Ziffer 14 unbefristet erteilt und gelten nicht nach Paragraph 18, Absatz 7, Ziffer 3, als beendet. Sonstige Endigungsgründe bleiben unberührt. Eine Abgabepflicht für das Jahr 2019 entfällt.
    8. 8.Ziffer 8Für die nachfolgend angeführten zum 1. Jänner 2020 aufrechten Gebrauchserlaubnisse, die nach dem 28. Feber 2013 erteilt wurden, gilt Folgendes:
      1. a)Litera aGebrauchserlaubnisse für Verkaufsstände nach der Tarifpost B 12 gelten ab 1. Jänner 2021 als nach der Tarifpost C 5 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 57/2019 mit dem bescheidmäßig festgesetzten Datum erteilt. Sonstige Endigungsgründe bleiben unberührt. Die Gebrauchsabgabe für das Jahr 2020 bemisst sich weiterhin nach der Tarifpost B 12 in der Fassung vor dem Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 57/2019, auch wenn die Tarifpost B 12 mit diesem Gesetz aufgehoben wurde.
      2. b)Litera bUnbeschadet der Z 7 und 8 lit. a dieser Bestimmung treten sonstige Gebrauchserlaubnisse nach der Tarifpost B 12 spätestens am 31. Dezember 2021 außer Kraft. Sonstige Endigungsgründe bleiben unberührt. Die Gebrauchsabgabe bemisst sich weiterhin nach der Tarifpost B 12 in der Fassung vor dem Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 57/2019, auch wenn die Tarifpost B 12 mit diesem Gesetz aufgehoben wurde.Unbeschadet der Ziffer 7 und 8 Litera a, dieser Bestimmung treten sonstige Gebrauchserlaubnisse nach der Tarifpost B 12 spätestens am 31. Dezember 2021 außer Kraft. Sonstige Endigungsgründe bleiben unberührt. Die Gebrauchsabgabe bemisst sich weiterhin nach der Tarifpost B 12 in der Fassung vor dem Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 57/2019, auch wenn die Tarifpost B 12 mit diesem Gesetz aufgehoben wurde.
      3. c)Litera cDie Gebrauchsabgabe für Gebrauchserlaubnisse nach der Tarifpost C 5 bemisst sich ab 1. Jänner 2020 nach der Tarifpost C 5 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 57/2019.
    9. 9.Ziffer 9Zum 1. Jänner 2020 aufrechte Verträge für Zeitungsverkaufseinrichtungen an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, die nach dem 28. Februar 2013 abgeschlossen wurden, sowie zum 1. Jänner 2020 aufrechte straßenpolizeiliche Bewilligungen für Zeitungsverkaufseinrichtungen an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen gelten als Gebrauchserlaubnisse nach der Tarifpost C 4 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 57/2019, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen der Tarifpost C 4 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 57/2019 erfüllen. Diese Gebrauchserlaubnisse enden mit dem im Vertrag vorgesehenen Datum. Sonstige Endigungsgründe bleiben unberührt. Für die Bemessung der Gebrauchsabgabe ist ab 1. Jänner 2020 das Gebrauchsabgabegesetz 1966 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 57/2019 maßgeblich. Anhängige Verfahren zur Erwirkung einer privatrechtlichen Zustimmung der Stadt Wien als Grundeigentümerin für einen in der Tarifpost C 4 umschriebenen Gebrauch in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 57/2019 gelten als Anträge auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis nach diesem Gesetz.
    10. 10.Ziffer 10Für am 1. Jänner 2020 aufrechte Gebrauchserlaubnisse nach der Tarifpost C 4 für hauptsächlich dem Verkauf von Zeitungen dienende Verkaufsstände (Zeitungskioske) beträgt die Gebrauchsabgabe im Jahr 2020 1 vH der Einnahmen.
    11. 11.Ziffer 11Zum 1. Jänner 2020 aufrechte Gebrauchserlaubnisse nach Anlage I, die nach dem 28. Feber 2013 erteilt wurden, gelten entgegen dem bescheidmäßig festgesetztem Endigungszeitpunkt als unbefristet erteilt; zum 1. Jänner 2020 aufrechte Gebrauchserlaubnisse nach Anlage I Z 4 und 5, die nach dem 28. Feber 2013 erteilt wurden und die gesetzlichen Voraussetzungen der Anlage I Z 4 und 5 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 57/2019 nicht erfüllen, gelten jedoch nicht als unbefristet erteilt, sondern treten spätestens am 30. Juni 2020 außer Kraft. Sonstige Endigungsgründe bleiben unberührt.Zum 1. Jänner 2020 aufrechte Gebrauchserlaubnisse nach Anlage römisch eins, die nach dem 28. Feber 2013 erteilt wurden, gelten entgegen dem bescheidmäßig festgesetztem Endigungszeitpunkt als unbefristet erteilt; zum 1. Jänner 2020 aufrechte Gebrauchserlaubnisse nach Anlage römisch eins Ziffer 4 und 5, die nach dem 28. Feber 2013 erteilt wurden und die gesetzlichen Voraussetzungen der Anlage römisch eins Ziffer 4 und 5 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 57/2019 nicht erfüllen, gelten jedoch nicht als unbefristet erteilt, sondern treten spätestens am 30. Juni 2020 außer Kraft. Sonstige Endigungsgründe bleiben unberührt.
    12. 12.Ziffer 12Wenn der Erlaubnisträger binnen einem Monat nach Inkrafttreten der jeweiligen Tarifänderung durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 57/2019 auf die Gebrauchserlaubnis ausdrücklich verzichtet, sind für diesen Monat die bisherigen Vorschriften anzuwenden.
  10. (10)Absatz 10
    1. 1.Ziffer einsDie Ziffern 1, 2, 6, 7 und, 9 des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 37/2020 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
    2. 2.Ziffer 2Die Ziffer 3 des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 37/2020 tritt mit 1. März 2020 in Kraft und mit 30. September 2021 außer Kraft.
    3. 3.Ziffer 3Die Ziffern 4 und 5 des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 37/2020 treten mit 31. Dezember 2018 in Kraft.
  11. (11)Absatz 11Das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 64/2020 tritt mit 1. Oktober 2020 in Kraft.
  12. (12)Absatz 12Das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 30/2021 tritt mit 1. März 2021 in Kraft.
  13. (13)Absatz 13Das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 31/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  14. (14)Absatz 14Das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 44/2021 tritt mit 1. März 2021 in Kraft.
  15. (15)Absatz 15Das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 67/2021 tritt mit 1. Oktober 2021 in Kraft.
  16. (16)Absatz 16
    1. 1.Ziffer einsArtikel I des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 47/2022 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.Artikel römisch eins des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 47/2022 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.
    2. 2.Ziffer 2Artikel I Ziffer 11 lit. c und d des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 47/2022 treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft.Artikel römisch eins Ziffer 11 Litera c und d des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 47/2022 treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft.
    3. 3.Ziffer 3Das Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. für Wien Nr. 20/1966, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 47/2022, gilt auch für am 1. Jänner 2023 bestehende Gebrauchserlaubnisse, auch wenn die jeweilige Tarifpost mit diesem Gesetz in die Anlage I verschoben wurde. Die am 1. Jänner 2023 bestehenden Gebrauchserlaubnisse nach den verschobenen Tarifposten gelten im bewilligten Umfang weiter, jedoch entfällt die Abgabepflicht ab 1. Jänner 2023 von Gesetzes wegen; sonstige Endigungsgründe bleiben unberührt.Das Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. für Wien Nr. 20/1966, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 47/2022, gilt auch für am 1. Jänner 2023 bestehende Gebrauchserlaubnisse, auch wenn die jeweilige Tarifpost mit diesem Gesetz in die Anlage römisch eins verschoben wurde. Die am 1. Jänner 2023 bestehenden Gebrauchserlaubnisse nach den verschobenen Tarifposten gelten im bewilligten Umfang weiter, jedoch entfällt die Abgabepflicht ab 1. Jänner 2023 von Gesetzes wegen; sonstige Endigungsgründe bleiben unberührt.
    4. 4.Ziffer 4Wenn der Erlaubnisträger binnen einem Monat nach Inkrafttreten der jeweiligen Tarifänderung durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 47/2022 auf die Gebrauchserlaubnis ausdrücklich verzichtet, sind für diesen Monat die bisherigen Vorschriften anzuwenden.
  17. (17)Absatz 17
    1. 1.Ziffer einsDas Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 36/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.
    2. 2.Ziffer 2Artikel I Ziffer 22 des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 36/2023 tritt mit 1. September 2023 in Kraft. Für zum 1. September 2023 aufrechte Gebrauchserlaubnisse nach der Tarifpost D 2 kann hinsichtlich des ab Inkrafttreten dieses Gesetzes verbleibenden Erlaubniszeitraumes bis zum bescheidmäßig ausgesprochenen Endigungstag abweichend von § 2 Abs. 1 letzter Satz eine weitere Bewilligung für jedes Kalenderjahr einmalig erteilt werden.Artikel römisch eins Ziffer 22 des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 36/2023 tritt mit 1. September 2023 in Kraft. Für zum 1. September 2023 aufrechte Gebrauchserlaubnisse nach der Tarifpost D 2 kann hinsichtlich des ab Inkrafttreten dieses Gesetzes verbleibenden Erlaubniszeitraumes bis zum bescheidmäßig ausgesprochenen Endigungstag abweichend von Paragraph 2, Absatz eins, letzter Satz eine weitere Bewilligung für jedes Kalenderjahr einmalig erteilt werden.
    3. 3.Ziffer 3Das Gebrauchsabgabegesetz 1966, LGBl. für Wien Nr. 20/1966, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 36/2023, gilt auch für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Gebrauchserlaubnisse. Wenn der Erlaubnisträger binnen einem Monat nach Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 36/2023 auf die Gebrauchserlaubnis ausdrücklich verzichtet, sind für diesen Monat die bisherigen Vorschriften anzuwenden.
    4. 4.Ziffer 4Für einen bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung für Zeiträume zwischen 1. März und 30. November bewilligten Gebrauch für Nutzungen nach Tarif D Post 2 sowie sämtliche damit zusammenhängende bewilligte Nutzungen, zB für Sonnenschutzvorrichtungen und Leitungen, gilt für jedes Kalenderjahr, in dem eine aufrechte Bewilligung besteht, Folgendes:
      1. a)Litera aZeigt der Bewilligungsinhaber der Behörde die Verlängerung eines für Zeiträume zwischen 1. März und 30. November bewilligten Gebrauches für weitere Monate innerhalb eines Kalenderjahres, in dem bereits eine Bewilligung besteht, unter Erklärung der Weiterzahlung der Abgabe an, wird bei Vorliegen der gesetzlichen Erfordernisse der bewilligte Gebrauch für die angezeigten Zeiträume im in der Zeit zwischen 1. März und 30. November bewilligten Umfang von Gesetzes wegen verlängert, sofern die Behörde die beabsichtigte Verlängerung des bewilligten Gebrauches bei Vorliegen eines seit der Vorlage der Anzeige bestehenden bzw. nachträglich entstandenen Versagungsgrundes und bei Nichtvorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen – unbeschadet der §§ 6 und 16 – nicht binnen vier Monaten ab vollständiger Anzeige untersagt bzw. widerruft und dem beabsichtigten Gebrauch im angezeigten Zeitraum nicht eine bestehende Sondernutzung entgegensteht. In diese Frist wird die Dauer eines Verfahrens zur Mängelbehebung gemäß § 13 Abs. 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2023, nicht eingerechnet. Für Verlängerung eines bewilligten Gebrauches nach dieser Bestimmung gilt dieses Gesetz sinngemäß.Zeigt der Bewilligungsinhaber der Behörde die Verlängerung eines für Zeiträume zwischen 1. März und 30. November bewilligten Gebrauches für weitere Monate innerhalb eines Kalenderjahres, in dem bereits eine Bewilligung besteht, unter Erklärung der Weiterzahlung der Abgabe an, wird bei Vorliegen der gesetzlichen Erfordernisse der bewilligte Gebrauch für die angezeigten Zeiträume im in der Zeit zwischen 1. März und 30. November bewilligten Umfang von Gesetzes wegen verlängert, sofern die Behörde die beabsichtigte Verlängerung des bewilligten Gebrauches bei Vorliegen eines seit der Vorlage der Anzeige bestehenden bzw. nachträglich entstandenen Versagungsgrundes und bei Nichtvorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen – unbeschadet der Paragraphen 6 und 16 – nicht binnen vier Monaten ab vollständiger Anzeige untersagt bzw. widerruft und dem beabsichtigten Gebrauch im angezeigten Zeitraum nicht eine bestehende Sondernutzung entgegensteht. In diese Frist wird die Dauer eines Verfahrens zur Mängelbehebung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, nicht eingerechnet. Für Verlängerung eines bewilligten Gebrauches nach dieser Bestimmung gilt dieses Gesetz sinngemäß.
      2. b)Litera bEine Anzeige nach dieser Bestimmung ist abweichend von § 2 Abs. 1 letzter Satz einmal für jedes Kalenderjahr zulässig.Eine Anzeige nach dieser Bestimmung ist abweichend von Paragraph 2, Absatz eins, letzter Satz einmal für jedes Kalenderjahr zulässig.
      3. c)Litera cNach Vorlage der vollständigen Anzeige nach dieser Bestimmung darf mit dem angezeigten Gebrauch begonnen werden.
      4. d)Litera dDie Verlängerung eines bewilligten Gebrauches nach dieser Bestimmung gilt als Verzicht auf Bewilligungen für Nutzungen nach Tarif D Post 2 nach den bisherigen Vorschriften sowie sämtliche damit zusammenhängende bewilligte Nutzungen, zB für Sonnenschutzvorrichtungen und Leitungen, für Zeiträume vom 1. Dezember bis Ende Feber des jeweiligen Folgejahres. Der Verzicht wird im Zeitpunkt der Einreichung der vollständigen Anzeige nach dieser Bestimmung bei der Behörde wirksam. Dieser Verzicht wird unwirksam, wenn die Behörde die angezeigte Verlängerung des bewilligten Gebrauches untersagt bzw. widerruft. Eine weitere Bewilligung nach Tarif D Post 2 für die betroffenen Kalenderjahre ist nicht zulässig. 
      5. e)Litera eDiese Bestimmung tritt mit 1. September 2023 in Kraft.
Tarif über das Ausmaß der Gebrauchsabgaben
A. Einmalige Abgaben
  1. 1.Ziffer einsfür die Verbreiterung von Keller- und Grundmauern sowie für Gebäudesockel, Stützmauern, Pfeiler, Risalite, Torummauerungen, Schauseitenverkleidungen, einzelne Stützen und andere vom Boden aufgehende Bauteile über das in § 83 Abs. 1 der Bauordnung für Wien angegebene Ausmaß für den ersten begonnenen auf die Frontlänge projizierten Längenmeter 44,30 Euro, für jeden weiteren begonnenen Längenmeter 34,10 Euro; Wärmedämmungen, welche an zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bauordnungsnovelle LGBl. für Wien Nr. 33/2004 bereits bestehenden Gebäuden in dem in Art. V Abs. 5 der Bauordnung für Wien angegebenen Ausmaß angebracht werden, sind abgabenfrei;für die Verbreiterung von Keller- und Grundmauern sowie für Gebäudesockel, Stützmauern, Pfeiler, Risalite, Torummauerungen, Schauseitenverkleidungen, einzelne Stützen und andere vom Boden aufgehende Bauteile über das in Paragraph 83, Absatz eins, der Bauordnung für Wien angegebene Ausmaß für den ersten begonnenen auf die Frontlänge projizierten Längenmeter 44,30 Euro, für jeden weiteren begonnenen Längenmeter 34,10 Euro; Wärmedämmungen, welche an zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bauordnungsnovelle LGBl. für Wien Nr. 33/2004 bereits bestehenden Gebäuden in dem in Art. römisch fünf Absatz 5, der Bauordnung für Wien angegebenen Ausmaß angebracht werden, sind abgabenfrei;
  2. 2.Ziffer 2entfällt; LGBl. für Wien Nr. 47/2022 vom 4. November 2022;
  3. 3.Ziffer 3für Erker, Balkone, Aufzugsschächte oder Kellerräume je Geschoß 84,90 Euro je begonnenen m2;
  4. 4.Ziffer 4entfällt; LGBl. für Wien Nr. 47/2022 vom 4. November 2022;
  5. 7.Ziffer 7für die Abstellung von Fahrzeugen ohne Kennzeichen sowie für die länger als eine Woche dauernde Abstellung von fahrunfähigen Fahrzeugen je Fahrzeug und je begonnenen Monat 171,40 Euro;
  6. 8.Ziffer 8für die länger als 24 Stunden dauernde Abstellung von Anhängern ohne ziehendes Fahrzeug oder von unbespannten Fuhrwerken je Fahrzeug und je begonnenen Monat 171,40 Euro; als Fuhrwerke gelten Fahrzeuge, die nach ihrer Bestimmung durch Menschen oder Tiere fortbewegt werden;
  7. 11.Ziffer 11für die tageweise, längstens vierzehntägige Aufstellung von Verkaufsständen aller Art und pratermäßigen Volksbelustigungsständen aller Art (Schießbuden, Ringelspiele u. dgl.) je Stand und Tag in der Zone 1 gemäß Anlage II 18 Euro, in der Zone 2 gemäß Anlage II 15,70 Euro und in der Zone 3 gemäß Anlage II 13,90 Eurofür die tageweise, längstens vierzehntägige Aufstellung von Verkaufsständen aller Art und pratermäßigen Volksbelustigungsständen aller Art (Schießbuden, Ringelspiele u. dgl.) je Stand und Tag in der Zone 1 gemäß Anlage römisch II 18 Euro, in der Zone 2 gemäß Anlage römisch II 15,70 Euro und in der Zone 3 gemäß Anlage römisch II 13,90 Euro
  8. 12.Ziffer 12für die Aufstellung von Straßenständen aller Art für karitative Zwecke je Stand und Woche 11,10 Euro. Die Bewilligung für karitative Punschstände gilt nur für die Zeit vom 15. November bis 6. Jänner; die Bewilligung für sonstige karitative Stände ist auf 2 Monate befristet zulässig.
B. Jahresabgaben je begonnenes Abgabenjahr
  1. 1.Ziffer einsentfällt; LGBl. für Wien Nr. 47/2022 vom 4. November 2022;
  2. 2.Ziffer 2entfällt; LGBl. für Wien Nr. 47/2022 vom 4. November 2022;
  3. 3.Ziffer 3entfällt; LGBl. für Wien Nr. 47/2022 vom 4. November 2022;
  4. 4.Ziffer 4entfällt; LGBl. für Wien Nr. 47/2022 vom 4. November 2022;
  5. 5.Ziffer 5entfällt; LGBl. für Wien Nr. 47/2022 vom 4. November 2022;
  6. 8.Ziffer 8für die Zu- oder Ableitung von Kanal und Wasser für eine Anlage 9,10 Euro; für ober- oder unterirdische Draht-, Kabel- oder sonstige Leitungen (z. B. Fernluftheizungen, Frischluft- und Abluftkanäle) für den ersten begonnenen Längenmeter 9,10 Euro, für jeden weiteren begonnenen Längenmeter 0,90 Euro, für dazugehörige Anschlusskästen 8 Euro pro Kasten; sofern durch Gesetz oder Verordnung die Errichtung von Kanalleitungen zwingend vorgeschrieben ist, besteht hiefür keine Abgabepflicht; weiters besteht für Regenabfallrohre keine Abgabepflicht;
  7. 12.Ziffer 12entfällt; LGBl. für Wien Nr. 57/2019 vom 3.12.2019;
  8. 13.Ziffer 13für die Abstellung von Fahrzeugen zur Vornahme geringfügiger Instandsetzungs- oder Instandhaltungsarbeiten vor der Betriebsstätte eines hiezu befugten Gewerbetreibenden je Stellplatz 601,70 Euro;
  9. 15.Ziffer 15für das Aufstellen von Sammelcontainern u. dgl. für den ersten begonnenen m² der bewilligten Aufstellfläche 84,90 Euro, für jeden weiteren begonnenen m² 26,50 Euro;
  10. 20.Ziffer 20für eine Lampe oder einen Scheinwerfer 32,90 Euro;
  11. 22.Ziffer 22für ein Klima- bzw. Be- oder Entlüftungsgerät 120 Euro;
  12. 24.Ziffer 24für Warenausräumungen oder Warenaushängungen bzw. für die Aufstellung von Darstellungen und Nachbildungen (Attrappen) von Waren sowie für die Aufstellung von Behältern zur Lagerung oder Aufbewahrung von Sachen, jeweils vor Geschäftslokalen, für die ersten begonnenen 0,5 m² der bewilligten Bodenfläche 13,40 Euro, je weiteren begonnenen 0,5 m² 7,30 Euro;
  13. 25.Ziffer 25für Automaten aller Art an Gebäuden, Einfriedungen u. dgl. oder freistehend je begonnenen 0,1 m² der projizierten Grundrissfläche 22,30 Euro;
  14. 28.Ziffer 28für strombetriebene Heizgeräte, auch wenn diese mit einer Beleuchtungsfunktion kombiniert sind, je begonnenen 4 kW Nennanschlussleistung 120 Euro.
C. Selbstbemessungsabgabe in Hundertsätzen von allen Einnahmen, die im Zusammenhang mit der Gebrauchserlaubnis erzielt werden bzw. als Selbstbemessungsabgabe nach einem festen Tarif
  1. 1.Ziffer einsfür Unternehmen, zu deren bestimmungsgemäßer Betriebsführung eine ausgedehntere Inanspruchnahme von Grundstücken erforderlich ist (zB bei Schienenbahnen, Freileitungen, unterirdischen Einbauten, wie Rohr- oder Kanalleitungen, notwendige Hilfseinrichtungen u. dgl.), 6 vH der Einnahmen; nicht zu den Einnahmen zählen Entgelte, die der Erlaubnisträger nach § 3 Abs. 3 für die Überlassung der Einrichtung leistet;für Unternehmen, zu deren bestimmungsgemäßer Betriebsführung eine ausgedehntere Inanspruchnahme von Grundstücken erforderlich ist (zB bei Schienenbahnen, Freileitungen, unterirdischen Einbauten, wie Rohr- oder Kanalleitungen, notwendige Hilfseinrichtungen u. dgl.), 6 vH der Einnahmen; nicht zu den Einnahmen zählen Entgelte, die der Erlaubnisträger nach Paragraph 3, Absatz 3, für die Überlassung der Einrichtung leistet;
  2. 1a.Ziffer eins afür Unternehmen, denen eine Einrichtung, die Gegenstand der Gebrauchserlaubnis nach Tarif C, Post 1, ist, zum Gebrauch überlassen wird, 6 vH der unter Verwendung der überlassenen Einrichtung erzielten Einnahmen (als Einnahmen gelten auch gegenüber dem Leistungsempfänger nach § 9 Abs. 4a separat ausgewiesene Entgelte für die Überlassung der Einrichtung);für Unternehmen, denen eine Einrichtung, die Gegenstand der Gebrauchserlaubnis nach Tarif C, Post 1, ist, zum Gebrauch überlassen wird, 6 vH der unter Verwendung der überlassenen Einrichtung erzielten Einnahmen (als Einnahmen gelten auch gegenüber dem Leistungsempfänger nach Paragraph 9, Absatz 4 a, separat ausgewiesene Entgelte für die Überlassung der Einrichtung);
  3. 2.Ziffer 2für Tankstellen, ausgenommen Stromtankstellen, 4 vH der Einnahmen aus den abverkauften Betriebsmitteln und aus den sonstigen dort verkauften Artikeln; der Festsetzung der Abgaben ist der an der Tankstelle angeschlagene Verkaufspreis der Betriebsmittel und bei den sonstigen Artikeln der effektive Verkaufspreis jeweils unter Ausschluß der Umsatzsteuer zugrunde zu legen;
  4. 3.Ziffer 3entfällt; LGBl. Nr. 11/2013 vom 28.2.2013entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2013, vom 28.2.2013
  5. 4.Ziffer 4für hauptsächlich dem Verkauf von Zeitungen dienende Verkaufsstände (Zeitungskioske) sowie für Zeitungsverkaufseinrichtungen 4 vH der Einnahmen; diese Tarifpost ist für die vorgenannten Zeitungskioske auch dann anzuwenden, wenn diese an öffentliche Ver- oder Entsorgungsnetze angeschlossen sind; die Bewilligung für die vorgenannten Zeitungsverkaufseinrichtungen gilt nur an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen;
  6. 5.Ziffer 5für nicht unter die Tarife A Post 11 und C Post 4 fallende Verkaufsstände aller Art und pratermäßige Volksbelustigungsstände aller Art (Schießbuden, Ringelspiele und dgl.) an festen oder wechselnden Standorten 4 vH der Einnahmen, mindestens jedoch 87,50 Euro je begonnenen Monat. Die Bewilligung für Punschstände gilt nur für die Zeit vom 15. November bis 6. Jänner; die Bewilligung für Maronistände gilt nur für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. März. Im Bereich von Kurzparkzonen auf Fahrbahnen sind zusätzlich pro m² bewilligter Fläche 2,30 Euro pro Tag zu entrichten.
D. Monatsabgaben je begonnenen Abgabenmonat
  1. 1.Ziffer einsfür die Lagerung von Baustoffen, Schutt, Baugeräten, Baucontainern, Lademulden oder von sonstigen Gegenständen sowie für die Aufstellung von Baugeräten, Baucontainern, Gerüsten oder Bauhütten je begonnenen m² der bewilligten Fläche und je begonnenen Monat beträgt die Abgabenhöhe im 1. Bezirk für die ersten sechs Monate einer Bewilligung 8,80 Euro und ab dem siebenten Monat bis zum zwölften Monat 15,40 Euro; in allen übrigen Bezirken beträgt die Abgabenhöhe für die ersten sechs Monate einer Bewilligung 6,60 Euro und ab dem siebenten Monat bis zum zwölften Monat 11,10 Euro. Wird vom Bewilligungswerber für einen Zeitraum nach Ablauf einer Bewilligung eine weitere Bewilligung für denselben Zweck am selben Standort oder von Teilflächen desselbigen – insbesondere wenn dies aus technischen Gründen erforderlich ist – beantragt oder erfolgt der Gebrauch ohne Gebrauchserlaubnis, beträgt die Abgabenhöhe je begonnenen m² der bewilligten bzw. genutzten Fläche und je weiteren begonnenen Monat im 1. Bezirk 22 Euro und in allen übrigen Bezirken 13,20 Euro. Die Lagerung von Baucontainern und Lademulden bis zu 24 Stunden ist nicht genehmigungspflichtig und abgabenfrei;
  2. 2.Ziffer 2für Vorgärten (Aufstellung von Tischen, Sesseln u. a.) vor Geschäftslokalen zur Verabreichung von Speisen und zum Ausschank von Getränken je begonnenen m² Fläche und je begonnenen Monat in der Zone 1 gemäß Anlage II 23,10 Euro, in der Zone 2 gemäß Anlage II 11,70 Euro und in der Zone 3 gemäß Anlage II 2,40 Euro.für Vorgärten (Aufstellung von Tischen, Sesseln u. a.) vor Geschäftslokalen zur Verabreichung von Speisen und zum Ausschank von Getränken je begonnenen m² Fläche und je begonnenen Monat in der Zone 1 gemäß Anlage römisch II 23,10 Euro, in der Zone 2 gemäß Anlage römisch II 11,70 Euro und in der Zone 3 gemäß Anlage römisch II 2,40 Euro.Ein Vorgarten ist auch am durch Nutzungskonzept und Zonierungsplan verordneten Standort zulässig.Die Gegenstände auf der bewilligten Vorgartenfläche sind in ordnungsgemäßem und betriebsbereitem Zustand zu halten.Für strombetriebene Heizgeräte ist ein Stromtarif zu wählen, der jedenfalls auch Ökostrom beinhaltet. Strombetriebene Heizgeräte dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn zumindest ein Gast den Vorgarten nutzt; dafür sind entsprechende technische Einrichtungen wie Bewegungsmelder, Anwesenheitssensoren oder Zeitschaltuhren zu verwenden.Folgendes ist nicht zulässig:
    1. 1.Ziffer einsRaumbildende Elemente, Einhausungen u. dgl.;
    2. 2.Ziffer 2Gasbetriebene Heizgeräte;
    3. 3.Ziffer 3Die Verwendung der Vorgartenfläche als Lagerfläche;
    4. 4.Ziffer 4Vorgärten auf Flächen, die für besondere Nutzungen vorgesehen bzw. vorbehalten sind, wie insbesondere AnwohnerInnenparkzonen im Rahmen der Parkraumbewirtschaftung, Feuerwehrzufahrten, Rettungswege, Behindertenparkplätze, Taxistandplätze, Ladezonen, Fahrradständer zur öffentlichen Benützung, Car-Sharing-Parkplätze, Ladeplätze für E-Fahrzeuge, für Diplomatenfahrzeuge reservierte Parkplätze (Diplomatenzonen).
    Die Abfriedung (Geländer, Gitter, Abschlusswand, Zierpflanzen u. dgl.) ist innerhalb der bewilligten Ausmaße aufzustellen; für etwaige Gegenstände innerhalb der Einfriedung, die weder mit dem Gebäude noch mit dem Gehsteig fest verbunden sind und über die zugestandene Vorgartenfläche nicht hinausragen, ist eine weitere Abgabe – ausgenommen für strombetriebene Heizgeräte – nicht zu entrichten; wird ausnahmsweise bei Bewilligungen von Vorgärten die Belassung der Abfriedung ganz oder teilweise für Zeiträume außerhalb der Bewilligung bewilligt, bemisst sich die Abgabe dafür sinngemäß nach dieser Tarifpost für Vorgärten;
  3. 3.Ziffer 3für gedeckte Vorbauten (Veranden u. dgl.) je begonnenen m² der Grundfläche und je begonnenen Monat in der Zone 1 gemäß Anlage II 23,10 Euro, in der Zone 2 gemäß Anlage II 11,70 Euro und in der Zone 3 gemäß Anlage II 2,40 Euro;für gedeckte Vorbauten (Veranden u. dgl.) je begonnenen m² der Grundfläche und je begonnenen Monat in der Zone 1 gemäß Anlage römisch II 23,10 Euro, in der Zone 2 gemäß Anlage römisch II 11,70 Euro und in der Zone 3 gemäß Anlage römisch II 2,40 Euro;
  4. 4.Ziffer 4für Container, die dem Aufenthalt von Personen dienen, wie Baubürocontainer, Mobil-Toiletten und dgl. je begonnenen m² der bewilligten Fläche und je begonnenen Monat beträgt die Abgabenhöhe im 1. Bezirk für die ersten sechs Monate einer Bewilligung 15,40 Euro und ab dem siebenten Monat bis zum zwölften Monat 29,60 Euro; in allen übrigen Bezirken beträgt die Abgabenhöhe für die ersten sechs Monate einer Bewilligung 11,10 Euro und ab dem siebenten Monat bis zum zwölften Monat 20,80 Euro. Wird vom Bewilligungswerber für einen Zeitraum nach Ablauf einer Bewilligung eine weitere Bewilligung für denselben Zweck am selben Standort oder von Teilflächen desselbigen – insbesondere wenn dies aus technischen Gründen erforderlich ist – beantragt oder erfolgt der Gebrauch ohne Gebrauchserlaubnis, beträgt die Abgabenhöhe je begonnenen m² der bewilligten bzw. genutzten Fläche und je weiteren begonnenen Monat im 1. Bezirk 30,60 Euro und in allen übrigen Bezirken 22 Euro;
  5. 5.Ziffer 5für den kommerziellen Verkauf, die kommerzielle Vermittlung des Verkaufes, den sonstigen kommerziellen Vertrieb von Eintrittskarten für Musikdarbietungen, Konzerte, Theaterveranstaltungen, sonstige künstlerische Veranstaltungen u. dgl. einschließlich Anweisungen auf Eintrittskarten und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten (zB Beratung, Information, Werbung sowie sonstige Geschäftsanbahnungen) je begonnenen Monat und je dafür eingesetzter Person vor Ort 164 Euro.

Anlage

Anl. 1 GAG


  1. Anl. 1 heute
  2. Anl. 1 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 11/2013

Anl. 2 GAG


  1. Anl. 2 heute
  2. Anl. 2 gültig ab 22.12.2016 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 61/2016

Gebrauchsabgabegesetz 1966 (GAG) Fundstelle


Gesetz über die Erteilung von Erlaubnissen zum Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund und die Einhebung einer Abgabe hiefür (Gebrauchsabgabegesetz 1966)

StF.: LGBl. Nr. 20/1966

Änderung

LGBl. Nr. 25/1967

LGBl. Nr. 25/1968

LGBl. Nr. 12/1973

LGBl. Nr. 12/1976

LGBl. Nr. 32/1980

LGBl. Nr. 13/1982

LGBl. Nr. 26/1986

LGBl. Nr. 41/1987

LGBl. Nr. 10/1988

LGBl. Nr. 43/1990

LGBl. Nr. 44/1990

LGBl. Nr. 73/1990

LGBl. Nr. 35/1993

LGBl. Nr. 32/1994

LGBl. Nr. 12/1998

LGBl. Nr. 17/1999

LGBl. Nr. 26/2000

LGBl. Nr. 42/2003

LGBl. Nr. 37/2009

LGBl. Nr. 58/2009

LGBl. Nr. 11/2013

LGBl. Nr. 45/2013

LGBl. Nr. 61/2016

ABl. Nr. 52/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

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