§ 7 GAG

GAG - Gebrauchsabgabegesetz 1966

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024

In der Gebrauchserlaubnis oder in einem gesonderten Bescheid ist die Auferlegung der Leistung eines angemessenen, das Zwanzigfache des Abgabenbetrages nicht übersteigenden Sicherstellungsbetrages zulässig, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Erfüllung der Verpflichtungen nach „§ 2 Abs. 2 bis Abs. 2c sowie § 4 Abs. 1 bis Abs. 1boder nach § 5 zu begegnen.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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