§ 8a GAG

GAG - Gebrauchsabgabegesetz 1966

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024

(1) Der Magistrat ist ermächtigt, Daten über den Gebrauch des öffentlichen Raumes in der Gemeinde, der von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes zum Zweck der Durchführung der Verfahren nach diesem Gesetz, der Evidenthaltung und Kontrolle der Gebrauchnahmen, der ordnungsgemäßen und vollständigen Abgabenerhebung, für statistische Zwecke und zur Verwaltung des öffentlichen Raumes im Sinne dieser Bestimmung automationsunterstützt zu verarbeiten.

(2) Folgende Daten dürfen automationsunterstützt gemäß Abs. 1 verarbeitet werden:

1.

die Bescheid erlassende oder privatrechtliche Zustimmung erteilende Behörde bzw. Stelle bezüglich des Gebrauches;

2.

Beginn, Ende, Dauer, Art, Umfang, Standort und benützte Fläche des Gebrauches;

3.

Rechtsgrundlage des Gebrauches;

4.

das Vorliegen einer behördlichen Bewilligung oder privatrechtlichen Zustimmung des Gebrauches einschließlich der Geschäftszahl;

5.

anhängige Verfahren zur Erlangung einer behördlichen Bewilligung oder einer privatrechtlichen Zustimmung einschließlich der in den Ziffern 1, 2 und 3 genannten Daten.

(3) Personenbezogene Daten sind sieben Jahre nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der behördlichen Bewilligung oder der privatrechtlichen Zustimmung zu löschen.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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