§ 15 GAG

GAG - Gebrauchsabgabegesetz 1966

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
  1. (1)Absatz einsErlischt eine Gebrauchserlaubnis durch Widerruf des Magistrates nach § 4 Abs. 1 bis Abs. 2a oder nach § 4 Abs. 7 vor Ablauf des Abgabenjahres, so hat der Magistrat auf Antrag denjenigen Teil der für dieses Abgabenjahr entrichteten Jahresabgabe zu erstatten, welcher der auf Monate abgerundeten Zeitdauer entspricht, für die die Gebrauchserlaubnis infolge des Widerrufes erloschen ist. Ein solcher Antrag ist spätestens innerhalb eines Monats nach Rechtskraft des Widerrufsbescheides zu stellen. Das gleiche gilt sinngemäß bei einmaligen Abgaben für Erlaubnisse zum kürzeren, nur vorübergehenden Gebrauch sowie bei Monatsabgaben.Erlischt eine Gebrauchserlaubnis durch Widerruf des Magistrates nach Paragraph 4, Absatz eins bis Absatz 2 a, oder nach Paragraph 4, Absatz 7, vor Ablauf des Abgabenjahres, so hat der Magistrat auf Antrag denjenigen Teil der für dieses Abgabenjahr entrichteten Jahresabgabe zu erstatten, welcher der auf Monate abgerundeten Zeitdauer entspricht, für die die Gebrauchserlaubnis infolge des Widerrufes erloschen ist. Ein solcher Antrag ist spätestens innerhalb eines Monats nach Rechtskraft des Widerrufsbescheides zu stellen. Das gleiche gilt sinngemäß bei einmaligen Abgaben für Erlaubnisse zum kürzeren, nur vorübergehenden Gebrauch sowie bei Monatsabgaben.
  2. (2)Absatz 2Erlischt eine Gebrauchserlaubnis nach § 4 Abs. 3 oder 4 und wird für die gleiche Gebrauchsart eine Gebrauchserlaubnis im gleichen Umfang einem anderen Erlaubnisträger erteilt, so kann auf Antrag dem neuen Erlaubnisträger auf die von ihm zu entrichtende Abgabe die von seinem Vorgänger bereits geleistete Abgabe voll oder teilweise angerechnet werden, wenn die Entrichtung des vollen Abgabenbetrages nach der Lage des Falles eine Härte bedeuten würde. Der Antrag ist innerhalb eines Monates nach Erteilung der neuen Gebrauchserlaubnis zu stellen.Erlischt eine Gebrauchserlaubnis nach Paragraph 4, Absatz 3, oder 4 und wird für die gleiche Gebrauchsart eine Gebrauchserlaubnis im gleichen Umfang einem anderen Erlaubnisträger erteilt, so kann auf Antrag dem neuen Erlaubnisträger auf die von ihm zu entrichtende Abgabe die von seinem Vorgänger bereits geleistete Abgabe voll oder teilweise angerechnet werden, wenn die Entrichtung des vollen Abgabenbetrages nach der Lage des Falles eine Härte bedeuten würde. Der Antrag ist innerhalb eines Monates nach Erteilung der neuen Gebrauchserlaubnis zu stellen.
  3. (3)Absatz 3Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für den Träger einer Erlaubnis zum Gebrauch von Bundesstraßengrund.Die Absatz eins und 2 gelten sinngemäß auch für den Träger einer Erlaubnis zum Gebrauch von Bundesstraßengrund.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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