§ 14 GAG

GAG - Gebrauchsabgabegesetz 1966

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Träger einer Gebrauchserlaubnis oder deren Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) sind verpflichtet, die Durchführung von Arbeiten im Sinne des § 4 Abs. 1a Z 1 bis 3 zu gestatten, nicht zu behindern, stören oder gefährden sowie bei Bedarf den Standort der Gebrauchserlaubnis oder Teilflächen desselben im erforderlichen Ausmaß für die erforderliche Dauer der Arbeiten sofort und unentgeltlich zu räumen.Die Träger einer Gebrauchserlaubnis oder deren Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) sind verpflichtet, die Durchführung von Arbeiten im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins a, Ziffer eins bis 3 zu gestatten, nicht zu behindern, stören oder gefährden sowie bei Bedarf den Standort der Gebrauchserlaubnis oder Teilflächen desselben im erforderlichen Ausmaß für die erforderliche Dauer der Arbeiten sofort und unentgeltlich zu räumen.
  2. (2)Absatz 2Die Träger einer Gebrauchserlaubnis nach Tarif D Post 2 oder deren Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) sind verpflichtet, wenn auch nicht strafbarer ungebührlicher störender Lärm von nicht bloß kurzer Dauer und Verunreinigungen der Vorgartenfläche zu erwarten oder bereits aufgetreten sind, ohne unnötigen Aufschub unentgeltlich für deren angemessene Abwehr bzw. Beseitigung zu sorgen und Vorsorgemaßnahmen zu treffen. Erforderlichenfalls haben die Träger einer Gebrauchserlaubnis nach Tarif D Post 2 oder deren Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) den Betrieb bzw. die Sondernutzung am betreffenden Tag einzuschränken bzw. ganz oder teilweise einzustellen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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