(1) Behörde ist der Magistrat. Über Beschwerden in Angelegenheiten der Abgaben nach diesem Gesetz und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben entscheidet das Bundesfinanzgericht. Über Beschwerden in allen übrigen Fällen entscheidet das Verwaltungsgericht Wien.
(2) Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
(3) Den Bezirksvorsteherinnen bzw. den Bezirksvorstehern der beteiligten Bezirke ist während des laufenden Verfahrens zur Wahrung von Bezirksinteressen Akteneinsicht zu gewähren.
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