§ 50 G-VBG 2012

G-VBG 2012 - Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Anspruch auf das Monatsentgelt beginnt mit dem Tag des Dienstantrittes.

(2) Für Änderungen des Monatsentgeltes ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, der Tag des Wirksamwerdens der bezüglichen Maßnahme bestimmend.

(3) Der Anspruch auf das Monatsentgelt endet mit dem Ende des Dienstverhältnisses. Trifft den Dienstgeber am Austritt (§ 96 Abs. 5) des Vertragsbediensteten ein Verschulden, so behält der Vertragsbedienstete seinen Anspruch auf das Monatsentgelt für den Zeitraum, der bis zum Ende des Dienstverhältnisses durch Ablauf der vertraglich bestimmten Zeit oder durch Kündigung durch den Dienstgeber hätte verstreichen müssen. Dabei ist dem Vertragsbediensteten das, was er durch anderweitige Beschäftigung erworben hat, einzurechnen. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraumes hat die Einrechnung zu unterbleiben.

(4) Gebührt das Monatsentgelt nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe des Monats die Höhe des Monatsentgeltes, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil des entsprechenden Monatsentgeltes.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten für die Kinderzulage sinngemäß.

In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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