§ 45a G-VBG 2012 Wechsel des Entlohnungssystems

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2024 bis 31.12.9999
(1) Der Vertragsbedienstete, der aufgrund einer Verwendungsänderung nunmehr als Angehöriger eines Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberufes an einer Krankenanstalt oder in einem Altenwohn- oder Pflegeheim verwendet wird, ist nach § 127 Abs. 1 einer Modellfunktion und einer Modellstelle zuzuordnen.

(2) Mit der Wirksamkeit der Verwendungsänderung richtet sich sein Monatsentgelt nach § 122. Der Vorrückungsstichtag ist nach den §§ 124 und 125 neu zu berechnen. Der Vertragsbedienstete ist in jene Entlohnungsstufe einzustufen, die sich unter Abzug der für diese Modellstelle geforderten Erfahrungszeit und unter Anrechnung von allfälligen vom Vertragsbediensteten in seinen bisherigen Verwendungen gesammelten Erfahrungszeiten ergibt.

  1. (1)Absatz einsDer Vertragsbedienstete, der aufgrund einer Verwendungsänderung nunmehr als Angehöriger eines Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberufes an einer Krankenanstalt oder in einem Altenwohn- oder Pflegeheim verwendet wird, ist nach § 127 Abs. 1 einer Modellfunktion und einer Modellstelle zuzuordnen.Der Vertragsbedienstete, der aufgrund einer Verwendungsänderung nunmehr als Angehöriger eines Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberufes an einer Krankenanstalt oder in einem Altenwohn- oder Pflegeheim verwendet wird, ist nach Paragraph 127, Absatz eins, einer Modellfunktion und einer Modellstelle zuzuordnen.
  2. (2)Absatz 2Mit der Wirksamkeit der Verwendungsänderung richtet sich das Monatsentgelt des Vertragsbediensteten nach § 122. Für die Einstufung ist unter Berücksichtigung der für die Modellstelle geforderten Erfahrungszeit abweichend von § 123 Abs. 2 der für den Vertragsbediensteten zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Vorrückungsstichtag heranzuziehen.Mit der Wirksamkeit der Verwendungsänderung richtet sich das Monatsentgelt des Vertragsbediensteten nach Paragraph 122, Für die Einstufung ist unter Berücksichtigung der für die Modellstelle geforderten Erfahrungszeit abweichend von Paragraph 123, Absatz 2, der für den Vertragsbediensteten zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Vorrückungsstichtag heranzuziehen.

Stand vor dem 31.07.2024

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.07.2024
(1) Der Vertragsbedienstete, der aufgrund einer Verwendungsänderung nunmehr als Angehöriger eines Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberufes an einer Krankenanstalt oder in einem Altenwohn- oder Pflegeheim verwendet wird, ist nach § 127 Abs. 1 einer Modellfunktion und einer Modellstelle zuzuordnen.

(2) Mit der Wirksamkeit der Verwendungsänderung richtet sich sein Monatsentgelt nach § 122. Der Vorrückungsstichtag ist nach den §§ 124 und 125 neu zu berechnen. Der Vertragsbedienstete ist in jene Entlohnungsstufe einzustufen, die sich unter Abzug der für diese Modellstelle geforderten Erfahrungszeit und unter Anrechnung von allfälligen vom Vertragsbediensteten in seinen bisherigen Verwendungen gesammelten Erfahrungszeiten ergibt.

  1. (1)Absatz einsDer Vertragsbedienstete, der aufgrund einer Verwendungsänderung nunmehr als Angehöriger eines Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberufes an einer Krankenanstalt oder in einem Altenwohn- oder Pflegeheim verwendet wird, ist nach § 127 Abs. 1 einer Modellfunktion und einer Modellstelle zuzuordnen.Der Vertragsbedienstete, der aufgrund einer Verwendungsänderung nunmehr als Angehöriger eines Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberufes an einer Krankenanstalt oder in einem Altenwohn- oder Pflegeheim verwendet wird, ist nach Paragraph 127, Absatz eins, einer Modellfunktion und einer Modellstelle zuzuordnen.
  2. (2)Absatz 2Mit der Wirksamkeit der Verwendungsänderung richtet sich das Monatsentgelt des Vertragsbediensteten nach § 122. Für die Einstufung ist unter Berücksichtigung der für die Modellstelle geforderten Erfahrungszeit abweichend von § 123 Abs. 2 der für den Vertragsbediensteten zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Vorrückungsstichtag heranzuziehen.Mit der Wirksamkeit der Verwendungsänderung richtet sich das Monatsentgelt des Vertragsbediensteten nach Paragraph 122, Für die Einstufung ist unter Berücksichtigung der für die Modellstelle geforderten Erfahrungszeit abweichend von Paragraph 123, Absatz 2, der für den Vertragsbediensteten zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Vorrückungsstichtag heranzuziehen.

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