§ 42 G-VBG 2012

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.2024

(1) Das Entlohnungsschema II mit dem Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten je Entlohnungsgruppe und Entlohnungsstufe ist in der Anlage 2 dargestellt.

(2) Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.

(3) Wird ein Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas II vorübergehend zu Arbeiten verwendet, die regelmäßig von Vertragsbediensteten einer höheren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas II versehen werden, so gebührt ihm für die Dauer dieser Verwendung eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt, auf das er in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätte. Dies gilt nur dann, wenn die vorübergehende Verwendung ununterbrochen länger als einen Monat dauert.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.2024

(1) Das Entlohnungsschema II mit dem Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten je Entlohnungsgruppe und Entlohnungsstufe ist in der Anlage 2 dargestellt.

(2) Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.

(3) Wird ein Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas II vorübergehend zu Arbeiten verwendet, die regelmäßig von Vertragsbediensteten einer höheren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas II versehen werden, so gebührt ihm für die Dauer dieser Verwendung eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt, auf das er in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätte. Dies gilt nur dann, wenn die vorübergehende Verwendung ununterbrochen länger als einen Monat dauert.

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