Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
§ 57 Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, dass die Rufbereitschaftsentschädigung in der Höhe von 25 v. H. der Überstundenvergütung nach § 134 gebührt.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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