Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
§ 53 Abs. 7 gilt mit der Maßgabe, dass sich die Überstundenvergütung beim Vertragsbediensteten, dem eine Überstundenzuschlagspauschale gewährt wird, nach dem Monatsentgelt einschließlich der Überstundenzuschlagspauschale bemisst.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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