§ 142b G-VBG 2012 Diskriminierungsverbot

G-VBG 2012 - Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.07.2024

Ein Vertragsbediensteter darf wegen der Inanspruchnahme oder beabsichtigten Inanspruchnahme

  1. a)Litera aeiner Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes nach § 88,einer Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes nach Paragraph 88,,
  2. b)Litera beiner Pflegefreistellung nach § 89,einer Pflegefreistellung nach Paragraph 89,,
  3. c)Litera ceiner Familienhospizfreistellung nach § 92,einer Familienhospizfreistellung nach Paragraph 92,,
  4. d)Litera deines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005
  5. e)Litera eeines Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen nach § 84,eines Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen nach Paragraph 84,,
  6. f)Litera feiner Teilzeitbeschäftigung nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. Mutterschutzgesetz 1979 oder Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005,
  7. g)Litera geiner Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach § 32 odereiner Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach Paragraph 32, oder
  8. h)Litera heiner Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege nach § 32ceiner Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege nach Paragraph 32 c,
nicht schlechter gestellt werden, als ein Vertragsbediensteter, der davon nicht Gebrauch macht; insbesondere darf er aufgrund der Inanspruchnahme oder beabsichtigten Inanspruchnahme einer solchen Maßnahme weder gekündigt noch entlassen werden.
In Kraft seit 01.08.2022 bis 31.07.2024
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 142b G-VBG 2012


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 142b G-VBG 2012 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 142b G-VBG 2012


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 142b G-VBG 2012


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 142b G-VBG 2012 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 142a G-VBG 2012
§ 143 G-VBG 2012