Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Der Beitragsleistung nach § 98 Abs. 1 lit. a ist neben der Sonderzahlung nach § 38 das Monatsentgelt nach § 122 zugrunde zu legen.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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