§ 133 G-VBG 2012

G-VBG 2012 - Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Vertragsbediensteten können für außerordentliche Leistungen, für über die besonderen Anforderungen für die Verwendung in Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberufen hinausgehende Tätigkeiten oder zur Gewinnung und Erhaltung von Personal besondere Zuwendungen gewährt werden, soweit hierfür nicht bereits eine Abgeltung nach anderen Regelungen besteht. Die Zuwendungen werden gewährt:

a)

in Betrieben durch Betriebsvereinbarung zwischen dem Betriebsinhaber und der zuständigen Dienstnehmervertretung,

b)

außerhalb von Betrieben durch den Gemeinderat, bei einem Gemeindeverband durch die Verbandsversammlung oder durch das nach den gesetzlichen Bestimmungen oder der Verbandssatzung zuständige Organ unter Mitwirkung des zuständigen Organs der Personalvertretung, sofern ein solches eingerichtet ist.

(2) Die besondere Zuwendung ist in einem Hundertsatz des Monatsentgelts eines Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas Gesundheit und Sozialbetreuung der Entlohnungsklasse 12, Entlohnungsstufe 9 zu bemessen, wobei die Summe dieser Zuwendungen für den einzelnen Vertragsbediensteten 5 v. H dieses Betrages nicht übersteigen darf.

(3) Die besondere Zuwendung ist eine Nebengebühr. Sie ist zwölfmal jährlich zu gewähren. Dem nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten gebührt die besondere Zuwendung im aliquoten Ausmaß seiner Beschäftigung.

(4) Der Beschluss über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung nach Abs. 1 lit. a und der Beschluss nach Abs. 1 lit. b sind der Landesregierung anzuzeigen.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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