Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
(1)Absatz einsFür den Vertragsbediensteten, der Arzt im Sinn des Ärztegesetzes 1998 ist, der an einer Krankenanstalt verwendet wird und dem eine Überstundenzuschlagspauschale gewährt wird, gilt § 52 Abs. 10 mit der Maßgabe, dass sich die Überstundenvergütung nach § 134 und die Rufbereitschaftsentschädigung nach § 136 bemisst und darüber hinaus die SEG-Zulage (§ 132), die besonderen Zuwendungen (§ 133) sowie die Überstundenzuschlagspauschale (§ 135) gebühren.Für den Vertragsbediensteten, der Arzt im Sinn des Ärztegesetzes 1998 ist, der an einer Krankenanstalt verwendet wird und dem eine Überstundenzuschlagspauschale gewährt wird, gilt Paragraph 52, Absatz 10, mit der Maßgabe, dass sich die Überstundenvergütung nach Paragraph 134 und die Rufbereitschaftsentschädigung nach Paragraph 136, bemisst und darüber hinaus die SEG-Zulage (Paragraph 132,), die besonderen Zuwendungen (Paragraph 133,) sowie die Überstundenzuschlagspauschale (Paragraph 135,) gebühren.
(2)Absatz 2Dem sonstigen Angehörigen eines Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberufes, der an einer Krankenanstalt oder in einem Altenwohn- oder Pflegeheim verwendet wird, gebühren die SEG-Zulage (§ 132) und die besonderen Zuwendungen (§ 133). Die Aufwandsentschädigung nach § 52 Abs. 1 lit. k gebührt nur insoweit, als dieser besondere Umstand nicht bereits in der Modellstelle berücksichtigt ist.Dem sonstigen Angehörigen eines Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberufes, der an einer Krankenanstalt oder in einem Altenwohn- oder Pflegeheim verwendet wird, gebühren die SEG-Zulage (Paragraph 132,) und die besonderen Zuwendungen (Paragraph 133,). Die Aufwandsentschädigung nach Paragraph 52, Absatz eins, Litera k, gebührt nur insoweit, als dieser besondere Umstand nicht bereits in der Modellstelle berücksichtigt ist.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 18.08.2023
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