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(1) Der Dienstgeber hat jeweils im Zeitraum vom 1. September bis zum 14. November (Durchführungszeitraum) für den Zeitraum vom 1. September des Vorjahres bis zum 31. August des aktuellen Jahres (Beurteilungsjahr) für alle Vertragsbediensteten eine Leistungsbeurteilung durchzuführen§ 57 Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, dass die Rufbereitschaftsentschädigung in der festzustellen ist, obHöhe von 25 v. H. der Vertragsbedienstete über den gesamten Beurteilungszeitraum die mit den Anforderungen seiner Modellstelle verbundenen Erwartungen
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hat. Bei Vertragsbediensteten mit einer Behinderung im Sinn des § 2 des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, LGBl. Nr. 2/2005, in Verbindung mit § 3 Abs. 2 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, LGBl. Nr. 1/2005, ist auf eine allfällige dadurch gegebene Verringerung der Leistungsfähigkeit Bedacht zu nehmen.
(2) Die Leistungsbeurteilung ist vom unmittelbaren Vorgesetzen des Vertragsbediensteten durchzuführen, sofern er auch im Beurteilungsjahr, wenn auch nur für kurze Zeit, dessen unmittelbarer Vorgesetzter war. Ist dies nicht der Fall, so ist die Leistungsbeurteilung vom unmittelbaren Vorgesetzten zum 31. August des jeweiligen Beurteilungsjahres durchzuführen.
(3) Die Leistungsbeurteilung kann erfolgen:
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(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Methoden und die Durchführung der Leistungsbeurteilung und die Bewertung der Arbeit zu erlassen. Darin ist insbesondere festzulegen,
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(5) In der Verordnung nach Abs. 4 kann vorgesehen werden, dass abweichend vom Abs. 1
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(6) Von der Leistungsbeurteilung kann abgesehen werden, wenn
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Wird von einer Leistungsbeurteilung abgesehen, so ist sie dennoch durchzuführen, wenn der Vertragsbedienstete dies schriftlich verlangt und dasÜberstundenvergütung nach § 137 § 134 vorgesehene Verfahren voraussichtlich ordnungsgemäß abgeschlossen werden kanngebührt.
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ist keine Leistungsbeurteilung durchzuführen, es sei denn, der Vertragsbedienstete tritt seinen Dienst bei der Gemeinde im Fall der lit. c vor dem Ende des Durchführungszeitraumes wieder an. In diesem Fall ist eine Leistungsbeurteilung durchzuführen, wenn der Vertragsbedienstete dies schriftlich verlangt oder der Dienstgeber dies für zweckmäßig erachtet und das nach § 137 vorgesehene Verfahren voraussichtlich ordnungsgemäß abgeschlossen werden kann.
(8) Für den Vertragsbediensteten, für den eine Feststellung der Begünstigung nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt oder der nach den jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften einem anderen Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen ist oder auf der Grundlage einer vertraglichen Überlassung für einen anderen Rechtsträger tätig ist, ist keine Leistungsbeurteilung durchzuführen, es sei denn, dass der Vertragsbedienstete bis zum Ende des Beurteilungsjahres schriftlich erklärt, ab dem folgenden Kalenderjahr an der Leistungsbeurteilung teilnehmen zu wollen. Die Erklärung bleibt so lange wirksam, bis sie vom Vertragsbediensteten schriftlich widerrufen wird. In diesem Fall ist ab dem Beurteilungsjahr, das dem Widerruf folgt, wieder von der Leistungsbeurteilung abzusehen.
(9) Der Dienstgeber hat die Vertragsbediensteten über die anzuwendenden Methoden der Leistungsbeurteilung in geeigneter Weise zu informieren.
(1) Der Dienstgeber hat jeweils im Zeitraum vom 1. September bis zum 14. November (Durchführungszeitraum) für den Zeitraum vom 1. September des Vorjahres bis zum 31. August des aktuellen Jahres (Beurteilungsjahr) für alle Vertragsbediensteten eine Leistungsbeurteilung durchzuführen§ 57 Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, dass die Rufbereitschaftsentschädigung in der festzustellen ist, obHöhe von 25 v. H. der Vertragsbedienstete über den gesamten Beurteilungszeitraum die mit den Anforderungen seiner Modellstelle verbundenen Erwartungen
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hat. Bei Vertragsbediensteten mit einer Behinderung im Sinn des § 2 des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, LGBl. Nr. 2/2005, in Verbindung mit § 3 Abs. 2 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, LGBl. Nr. 1/2005, ist auf eine allfällige dadurch gegebene Verringerung der Leistungsfähigkeit Bedacht zu nehmen.
(2) Die Leistungsbeurteilung ist vom unmittelbaren Vorgesetzen des Vertragsbediensteten durchzuführen, sofern er auch im Beurteilungsjahr, wenn auch nur für kurze Zeit, dessen unmittelbarer Vorgesetzter war. Ist dies nicht der Fall, so ist die Leistungsbeurteilung vom unmittelbaren Vorgesetzten zum 31. August des jeweiligen Beurteilungsjahres durchzuführen.
(3) Die Leistungsbeurteilung kann erfolgen:
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(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Methoden und die Durchführung der Leistungsbeurteilung und die Bewertung der Arbeit zu erlassen. Darin ist insbesondere festzulegen,
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(5) In der Verordnung nach Abs. 4 kann vorgesehen werden, dass abweichend vom Abs. 1
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(6) Von der Leistungsbeurteilung kann abgesehen werden, wenn
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Wird von einer Leistungsbeurteilung abgesehen, so ist sie dennoch durchzuführen, wenn der Vertragsbedienstete dies schriftlich verlangt und dasÜberstundenvergütung nach § 137 § 134 vorgesehene Verfahren voraussichtlich ordnungsgemäß abgeschlossen werden kanngebührt.
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ist keine Leistungsbeurteilung durchzuführen, es sei denn, der Vertragsbedienstete tritt seinen Dienst bei der Gemeinde im Fall der lit. c vor dem Ende des Durchführungszeitraumes wieder an. In diesem Fall ist eine Leistungsbeurteilung durchzuführen, wenn der Vertragsbedienstete dies schriftlich verlangt oder der Dienstgeber dies für zweckmäßig erachtet und das nach § 137 vorgesehene Verfahren voraussichtlich ordnungsgemäß abgeschlossen werden kann.
(8) Für den Vertragsbediensteten, für den eine Feststellung der Begünstigung nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt oder der nach den jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften einem anderen Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen ist oder auf der Grundlage einer vertraglichen Überlassung für einen anderen Rechtsträger tätig ist, ist keine Leistungsbeurteilung durchzuführen, es sei denn, dass der Vertragsbedienstete bis zum Ende des Beurteilungsjahres schriftlich erklärt, ab dem folgenden Kalenderjahr an der Leistungsbeurteilung teilnehmen zu wollen. Die Erklärung bleibt so lange wirksam, bis sie vom Vertragsbediensteten schriftlich widerrufen wird. In diesem Fall ist ab dem Beurteilungsjahr, das dem Widerruf folgt, wieder von der Leistungsbeurteilung abzusehen.
(9) Der Dienstgeber hat die Vertragsbediensteten über die anzuwendenden Methoden der Leistungsbeurteilung in geeigneter Weise zu informieren.