§ 140 G-VBG 2012

G-VBG 2012 - Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Als gleichwertig im Sinn des § 88 Abs. 2 lit. c gilt ein Arbeitsplatz jedenfalls dann, wenn er derselben Modellstelle oder einer Modellstelle derselben Entlohnungsklasse zugeordnet ist wie der Arbeitsplatz, auf dem der Vertragsbedienstete vor dem Antritt des Karenzurlaubes verwendet wurde.

(2) Durch einen Karenzurlaub wird die Zuordnung zur Modellstelle nicht berührt.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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