(1) Als gleichwertig im Sinn des § 88 Abs. 2 lit. c gilt ein Arbeitsplatz jedenfalls dann, wenn er derselben Modellstelle oder einer Modellstelle derselben Entlohnungsklasse zugeordnet ist wie der Arbeitsplatz, auf dem der Vertragsbedienstete vor dem Antritt des Karenzurlaubes verwendet wurde.
(2) Durch einen Karenzurlaub wird die Zuordnung zur Modellstelle nicht berührt.
0 Kommentare zu § 140 G-VBG 2012