§ 135 G-VBG 2012

G-VBG 2012 - Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Dem Vertragsbediensteten, der Arzt im Sinn des Ärztegesetzes 1998 ist und an einer Krankenanstalt verwendet wird, ist auf sein Ansuchen eine Überstundenzuschlagspauschale zu gewähren, wenn er bereit und geeignet ist, im Kalendermonat mindestens zwei Bereitschaften mit einer Dauer von jeweils mindestens 16 Stunden oder Überstunden in erheblichem Ausmaß über die Monatsdienstzeit (§ 22 Abs. 7) hinaus zu leisten.

(2) Die Gewährung einer Überstundenzuschlagspauschale ist mit dem Ablauf des Kalendermonats zu beenden, in dem eine der Voraussetzungen für die Gewährung nach Abs. 1 nicht mehr vorliegt.

(3) Die Überstundenzuschlagspauschale ist eine Nebengebühr. Sie ist zwölfmal jährlich zu gewähren und beträgt für Ärzte der Modellfunktion

a)

AA 15,7 v. H.,

b)

AM 20,94 v. H. und

c)

FAA, FA, OA, LOA und GOA 34,02 v. H.

des Monatsentgelts eines Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas Gesundheit und Sozialbetreuung, Entlohnungsklasse 12, Entlohnungsstufe 9.

(4) Dem nicht voll beschäftigten Vertragsbediensteten gebührt die Überstundenzuschlagspauschale im aliquoten Ausmaß seiner Beschäftigung.

(5) Der Anspruch auf die Überstundenzuschlagspauschale wird durch einen Urlaub, während dessen der Vertragsbedienstete den Anspruch auf Monatsentgelt behält, oder eine Dienstverhinderung aufgrund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Vertragsbedienstete aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht die Überstundenzuschlagspauschale vom Tag nach dem Ablauf dieses Monats bis zum letzten Tag der Abwesenheit vom Dienst.

(6) Auf Ansuchen ist einem Vertragsbediensteten, dem eine Überstundenzuschlagspauschale gewährt wird, für den Zeitraum eines Kalendervierteljahres das Monatsentgelt einschließlich der Nebengebühren wie bei einem Vertragsbediensteten, der Arzt im Sinn des Ärztegesetzes 1998 ist, der an einer Krankanstalt verwendet wird und dem eine Überstundenzuschlagspauschale nicht gewährt wird, neu zu berechnen (Alternativberechnung). Ergibt sich bei der Alternativberechnung einschließlich der Bewertung der Stunden nach § 119 Abs. 3 als im Dienstplan vorgeschriebene Dienststunden im Vergleich zur bisherigen Vergütung ein Überschuss, so ist dieser dem Vertragsbediensteten zum ehest möglichen Zeitpunkt auszubezahlen. Das Ansuchen ist spätestens bis zum Ende des zweiten auf das Kalendervierteljahr folgenden Monats zu stellen.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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