§ 129 G-VBG 2012

G-VBG 2012 - Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Hat die Verwendungsänderung einen Wechsel auf eine Modellstelle derselben Entlohnungsklasse zur Folge, so ist der Vertragsbedienstete so einzustufen, als ob er die Zeit, die er in dieser Entlohnungsklasse verbracht hat, auf der neuen Modellstelle verbracht hätte. Ergibt sich daraus eine Verschlechterung der Einstufung, so ist die nächste Vorrückung unter Wahrung der derzeitigen Entlohnungsstufe entsprechend hinauszuschieben und der nächste Vorrückungstermin gegebenenfalls neu festzulegen. § 123 Abs. 3 gilt sinngemäß. Für die Anrechnung von Erfahrungszeiten gilt § 128 Abs. 2, 3 und 4.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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