Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsAssistenzkräfte nach § 110 Abs. 1 sind in das Entlohnungsschema I nach § 40 einzureihen.Assistenzkräfte nach Paragraph 110, Absatz eins, sind in das Entlohnungsschema römisch eins nach Paragraph 40, einzureihen.
(2)Absatz 2Assistenzkräfte nach § 110 Abs. 2 sind in das Entlohnungsschema Ak einzureihen. Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Assistenzkräfte nach § 110 Abs. 2 je Entlohnungsstufe ist in der Anlage 4 dargestellt.Assistenzkräfte nach Paragraph 110, Absatz 2, sind in das Entlohnungsschema Ak einzureihen. Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Assistenzkräfte nach Paragraph 110, Absatz 2, je Entlohnungsstufe ist in der Anlage 4 dargestellt.
(3)Absatz 3Assistenzkräften gebührt die besondere Zulage zum Monatsentgelt (§ 47), die Zulage für wiederkehrende besondere Leistungen (§ 58), die Leiterzulage (§ 68) und die Funktionszulage (§ 68a) nicht.Assistenzkräften gebührt die besondere Zulage zum Monatsentgelt (Paragraph 47,), die Zulage für wiederkehrende besondere Leistungen (Paragraph 58,), die Leiterzulage (Paragraph 68,) und die Funktionszulage (Paragraph 68 a,) nicht.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.08.2025
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