(1) Assistenzkräfte nach § 110 Abs. 1 sind in das Entlohnungsschema I nach § 40 einzureihen.
(2) Assistenzkräfte nach § 110 Abs. 2 sind in das Entlohnungsschema Ak einzureihen. Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Assistenzkräfte nach § 110 Abs. 2 je Entlohnungsstufe ist in der Anlage 4 dargestellt. Die besondere Zulage zum Monatsentgelt nach § 47 gebührt nicht.
(3) Für Assistenzkräfte gilt § 105 sinngemäß.
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