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(1) Für Assistenzkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen gelten die §§ 73 bis 81 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Kalenderjahres das Kinderbetreuungsjahr im Sinn des § 2 Abs. 16 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes tritt, der Erholungsurlaub während der Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres zu verbrauchen ist und die Zeit einer Beurlaubung nach § 103 Abs. 1 § 110 Abs. 1 als verbrauchter Erholungsurlaub gilt.
(2) Assistenzkräfte sind in das Entlohnungsschema I nach § 40 einzustufeneinzureihen.
(2) Assistenzkräfte nach § 110 Abs. 2 sind in das Entlohnungsschema Ak einzureihen. Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Assistenzkräfte nach § 110 Abs. 2 je Entlohnungsstufe ist in der Anlage 4 dargestellt. Die besondere Zulage zum Monatsentgelt nach § 47 gebührt nicht.
(3) Für Assistenzkräfte, die die volle Wochendienstzeit von 40 Stunden überschreiten, gilt hinsichtlich des Ausgleiches von Überstunden in Freizeit § 29 bzw. hinsichtlich der Überstundenvergütung § 53 sinngemäß.
(1) Für Assistenzkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen gelten die §§ 73 bis 81 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Kalenderjahres das Kinderbetreuungsjahr im Sinn des § 2 Abs. 16 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes tritt, der Erholungsurlaub während der Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres zu verbrauchen ist und die Zeit einer Beurlaubung nach § 103 Abs. 1 § 110 Abs. 1 als verbrauchter Erholungsurlaub gilt.
(2) Assistenzkräfte sind in das Entlohnungsschema I nach § 40 einzustufeneinzureihen.
(2) Assistenzkräfte nach § 110 Abs. 2 sind in das Entlohnungsschema Ak einzureihen. Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Assistenzkräfte nach § 110 Abs. 2 je Entlohnungsstufe ist in der Anlage 4 dargestellt. Die besondere Zulage zum Monatsentgelt nach § 47 gebührt nicht.
(3) Für Assistenzkräfte, die die volle Wochendienstzeit von 40 Stunden überschreiten, gilt hinsichtlich des Ausgleiches von Überstunden in Freizeit § 29 bzw. hinsichtlich der Überstundenvergütung § 53 sinngemäß.