§ 112 G-VBG 2012

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.2024

(1) Für Assistenzkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen gelten die §§ 73 bis 81 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Kalenderjahres das Kinderbetreuungsjahr im Sinn des § 2 Abs. 16 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes tritt, der Erholungsurlaub während der Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres zu verbrauchen ist und die Zeit einer Beurlaubung nach § 103 Abs. 1 § 110 Abs. 1 als verbrauchter Erholungsurlaub gilt.

(2) Assistenzkräfte sind in das Entlohnungsschema I nach § 40 einzustufeneinzureihen.

(2) Assistenzkräfte nach § 110 Abs. 2 sind in das Entlohnungsschema Ak einzureihen. Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Assistenzkräfte nach § 110 Abs. 2 je Entlohnungsstufe ist in der Anlage 4 dargestellt. Die besondere Zulage zum Monatsentgelt nach § 47 gebührt nicht.

(3) Für Assistenzkräfte, die die volle Wochendienstzeit von 40 Stunden überschreiten, gilt hinsichtlich des Ausgleiches von Überstunden in Freizeit § 29 bzw. hinsichtlich der Überstundenvergütung § 53 sinngemäß.

(4) Für Assistenzkräfte gilt § 111 § 105 sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.2016

(1) Für Assistenzkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen gelten die §§ 73 bis 81 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Kalenderjahres das Kinderbetreuungsjahr im Sinn des § 2 Abs. 16 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes tritt, der Erholungsurlaub während der Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres zu verbrauchen ist und die Zeit einer Beurlaubung nach § 103 Abs. 1 § 110 Abs. 1 als verbrauchter Erholungsurlaub gilt.

(2) Assistenzkräfte sind in das Entlohnungsschema I nach § 40 einzustufeneinzureihen.

(2) Assistenzkräfte nach § 110 Abs. 2 sind in das Entlohnungsschema Ak einzureihen. Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Assistenzkräfte nach § 110 Abs. 2 je Entlohnungsstufe ist in der Anlage 4 dargestellt. Die besondere Zulage zum Monatsentgelt nach § 47 gebührt nicht.

(3) Für Assistenzkräfte, die die volle Wochendienstzeit von 40 Stunden überschreiten, gilt hinsichtlich des Ausgleiches von Überstunden in Freizeit § 29 bzw. hinsichtlich der Überstundenvergütung § 53 sinngemäß.

(4) Für Assistenzkräfte gilt § 111 § 105 sinngemäß.

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