§ 112 G-VBG 2012 Monatsentgelt

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.08.2025
  1. (1)Absatz einsAssistenzkräfte nach § 110 Abs. 1 sind in das Entlohnungsschema I nach § 40 einzureihen.Assistenzkräfte nach Paragraph 110, Absatz eins, sind in das Entlohnungsschema römisch eins nach Paragraph 40, einzureihen.
  2. (2)Absatz 2Assistenzkräfte nach § 110 Abs. 2 sind in das Entlohnungsschema Ak einzureihen. Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Assistenzkräfte nach § 110 Abs. 2 je Entlohnungsstufe ist in der Anlage 4 dargestellt. Die besondere Zulage zum Monatsentgelt nach § 47 gebührt nicht.Assistenzkräfte nach Paragraph 110, Absatz 2, sind in das Entlohnungsschema Ak einzureihen. Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Assistenzkräfte nach Paragraph 110, Absatz 2, je Entlohnungsstufe ist in der Anlage 4 dargestellt. Die besondere Zulage zum Monatsentgelt nach Paragraph 47, gebührt nicht.
  3. (3)Absatz 3Für Assistenzkräfte gilt § 105 sinngemäß.Für Assistenzkräfte gilt Paragraph 105, sinngemäß.
  4. (3)Absatz 3Assistenzkräften gebührt die besondere Zulage zum Monatsentgelt (§ 47), die Zulage für wiederkehrende besondere Leistungen (§ 58), die Leiterzulage (§ 68) und die Funktionszulage (§ 68a) nicht.Assistenzkräften gebührt die besondere Zulage zum Monatsentgelt (Paragraph 47,), die Zulage für wiederkehrende besondere Leistungen (Paragraph 58,), die Leiterzulage (Paragraph 68,) und die Funktionszulage (Paragraph 68 a,) nicht.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsAssistenzkräfte nach § 110 Abs. 1 sind in das Entlohnungsschema I nach § 40 einzureihen.Assistenzkräfte nach Paragraph 110, Absatz eins, sind in das Entlohnungsschema römisch eins nach Paragraph 40, einzureihen.
  2. (2)Absatz 2Assistenzkräfte nach § 110 Abs. 2 sind in das Entlohnungsschema Ak einzureihen. Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Assistenzkräfte nach § 110 Abs. 2 je Entlohnungsstufe ist in der Anlage 4 dargestellt. Die besondere Zulage zum Monatsentgelt nach § 47 gebührt nicht.Assistenzkräfte nach Paragraph 110, Absatz 2, sind in das Entlohnungsschema Ak einzureihen. Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Assistenzkräfte nach Paragraph 110, Absatz 2, je Entlohnungsstufe ist in der Anlage 4 dargestellt. Die besondere Zulage zum Monatsentgelt nach Paragraph 47, gebührt nicht.
  3. (3)Absatz 3Für Assistenzkräfte gilt § 105 sinngemäß.Für Assistenzkräfte gilt Paragraph 105, sinngemäß.
  4. (3)Absatz 3Assistenzkräften gebührt die besondere Zulage zum Monatsentgelt (§ 47), die Zulage für wiederkehrende besondere Leistungen (§ 58), die Leiterzulage (§ 68) und die Funktionszulage (§ 68a) nicht.Assistenzkräften gebührt die besondere Zulage zum Monatsentgelt (Paragraph 47,), die Zulage für wiederkehrende besondere Leistungen (Paragraph 58,), die Leiterzulage (Paragraph 68,) und die Funktionszulage (Paragraph 68 a,) nicht.

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