Für den Vertragsbediensteten,
a) | der als Angehöriger eines Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberufes an einer Krankenanstalt oder in einem Altenwohn- oder Pflegeheim verwendet wird, und | |||||||||
b) | dessen Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2019 begründet oder nach § 160 übergeführt wurde oder der nach § 45a das Entlohnungssystem gewechselt hat, | |||||||||
gilt dieses Gesetz mit den in diesem Abschnitt festgelegten Abweichungen. |
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