§ 110 G-VBG 2012

G-VBG 2012 - Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.10.2024

(1) Assistenzkräfte ohne Ferien sind Personen nach § 2 Abs. 20 und 21 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes, deren Dienstleistung sich nach dem Kinderbetreuungsjahr im Sinn des § 2 Abs. 16 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes richtet.

(2) Assistenzkräfte mit Ferien sind Personen nach § 2 Abs. 20 und 21 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes, deren Dienstleistung sich nach dem Kindergartenjahr im Sinn des § 2 Abs. 17 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes richtet.

 

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 110 G-VBG 2012


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 110 G-VBG 2012 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 110 G-VBG 2012


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 110 G-VBG 2012


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 110 G-VBG 2012 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 109 G-VBG 2012
§ 111 G-VBG 2012