Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsEine vorübergehende Aufgabenänderung im Sinn des § 18 Abs. 4 lit. c gilt nicht als Verwendungsänderung und berührt die Zuordnung zur Modellstelle nicht.Eine vorübergehende Aufgabenänderung im Sinn des Paragraph 18, Absatz 4, Litera c, gilt nicht als Verwendungsänderung und berührt die Zuordnung zur Modellstelle nicht.
(2)Absatz 2Eine Verwendungsänderung ist ohne Zustimmung des Vertragsbediensteten nur zulässig, wenn sie ihm zumutbar ist. Als zumutbar gilt eine Verwendungsänderung jedenfalls dann, wenn
a)Litera adie neue Verwendung derselben Modellfunktion zuzuordnen ist wie die bisherige Verwendung oder die der Zuordnung zu dieser Modellfunktion vorangegangene Verwendung,
b)Litera bfür die neue Verwendung dieselbe oder eine vergleichbare Art der Schul-, Hochschul-, Berufs- oder Fachausbildung wie für die bisherige Verwendung erforderlich ist,
c)Litera cdie Verwendungsänderung für Zwecke der dienstlichen Aus- und Weiterbildung (§ 35) erfolgt oderdie Verwendungsänderung für Zwecke der dienstlichen Aus- und Weiterbildung (Paragraph 35,) erfolgt oder
d)Litera ddie Verwendungsänderung im Interesse des Dienstes, insbesondere auch aus Gründen, die vom Vertragsbediensteten zu vertreten sind, notwendig ist.
(3)Absatz 3Die Verwendungsänderung kann befristet werden. Verlängerungen der Befristung sind zulässig.
(4)Absatz 4Hat die Verwendungsänderung eine Höherstufung um mindestens zwei Entlohnungsklassen zur Folge, so gilt sie als für ein Jahr befristet. Sie gilt als unbefristet verlängert, wenn bis zum Ablauf dieses Jahres keine neuerliche Verwendungsänderung erfolgt.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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