§ 117 G-VBG 2012

G-VBG 2012 - Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Eine vorübergehende Aufgabenänderung im Sinn des § 18 Abs. 2 lit. c gilt nicht als Verwendungsänderung und berührt die Zuordnung zur Modellstelle nicht.

(2) Eine Verwendungsänderung ist ohne Zustimmung des Vertragsbediensteten nur zulässig, wenn sie ihm zumutbar ist. Als zumutbar gilt eine Verwendungsänderung jedenfalls dann, wenn

a)

die neue Verwendung derselben Modellfunktion zuzuordnen ist wie die bisherige Verwendung oder die der Zuordnung zu dieser Modellfunktion vorangegangene Verwendung,

b)

für die neue Verwendung dieselbe oder eine vergleichbare Art der Schul-, Hochschul-, Berufs- oder Fachausbildung wie für die bisherige Verwendung erforderlich ist,

c)

die Verwendungsänderung für Zwecke der dienstlichen Aus- und Weiterbildung (§ 35) erfolgt oder

d)

die Verwendungsänderung im Interesse des Dienstes, insbesondere auch aus Gründen, die vom Vertragsbediensteten zu vertreten sind, notwendig ist.

(3) Die Verwendungsänderung kann befristet werden. Verlängerungen der Befristung sind zulässig.

(4) Hat die Verwendungsänderung eine Höherstufung um mindestens zwei Entlohnungsklassen zur Folge, so gilt sie als für ein Jahr befristet. Sie gilt als unbefristet verlängert, wenn bis zum Ablauf dieses Jahres keine neuerliche Verwendungsänderung erfolgt.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.2024
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 117 G-VBG 2012


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 117 G-VBG 2012 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 117 G-VBG 2012


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 117 G-VBG 2012


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 117 G-VBG 2012 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 116a G-VBG 2012
§ 118 G-VBG 2012