(1) Für Assistenzkräfte nach § 110 Abs. 1 gilt § 104 Abs. 1 und 5 sinngemäß.
(2) Für Assistenzkräfte nach § 110 Abs. 2 gilt § 104 Abs. 2, 3 und 5 sinngemäß. § 104 Abs. 4 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass in der lit. b an die Stelle des Verweises auf § 109 Abs. 2 der Verweis auf § 53 Abs. 3 tritt.
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