Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsFür pädagogische Fachkräfte nach § 102 Abs. 1 gelten die §§ 73 bis 81 sinngemäß mit der Maßgabe, dassFür pädagogische Fachkräfte nach Paragraph 102, Absatz eins, gelten die Paragraphen 73 bis 81 sinngemäß mit der Maßgabe, dass
a)Litera aanstelle des Kalenderjahres das Kinderbetreuungsjahr im Sinn des § 2 Abs. 16 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes tritt,anstelle des Kalenderjahres das Kinderbetreuungsjahr im Sinn des Paragraph 2, Absatz 16, des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes tritt,
b)Litera bder Erholungsurlaub so weit wie möglich während der Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres zu verbrauchen ist und
c)Litera cZeiten einer allfälligen Beurlaubung während der Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres als verbrauchter Erholungsurlaub gelten.
(2)Absatz 2Für pädagogische Fachkräfte nach § 102 Abs. 2 gelten die §§ 73 bis 81 sinngemäß mit der Maßgabe, dassFür pädagogische Fachkräfte nach Paragraph 102, Absatz 2, gelten die Paragraphen 73 bis 81 sinngemäß mit der Maßgabe, dass
a)Litera aanstelle des Kalenderjahres das Kinderbetreuungsjahr im Sinn des § 2 Abs. 16 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes tritt,anstelle des Kalenderjahres das Kinderbetreuungsjahr im Sinn des Paragraph 2, Absatz 16, des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes tritt,
b)Litera bdiese während der Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres beurlaubt sind, soweit in den Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist unddiese während der Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres beurlaubt sind, soweit in den Absatz 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist und
c)Litera cZeiten einer Beurlaubung während der Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres als verbrauchter Erholungsurlaub gelten.
(3)Absatz 3Pädagogische Fachkräfte nach § 102 Abs. 2 sind bei Bestehen eines dienstlichen Interesses zu Beginn und am Ende der Hauptferien bis zum Höchstausmaß von insgesamt sechs Tagen zur Anwesenheit und zur Dienstleistung in der Kinderbetreuungseinrichtung verpflichtet.Pädagogische Fachkräfte nach Paragraph 102, Absatz 2, sind bei Bestehen eines dienstlichen Interesses zu Beginn und am Ende der Hauptferien bis zum Höchstausmaß von insgesamt sechs Tagen zur Anwesenheit und zur Dienstleistung in der Kinderbetreuungseinrichtung verpflichtet.
(4)Absatz 4Pädagogische Fachkräfte nach § 102 Abs. 2 können bei Bestehen eines dienstlichen Interesses während der Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres zur Dienstleistung herangezogen werden. Die dadurch erhöhte jährliche Dienstzeit ist, soweit die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 103 Abs. 1 nicht überschritten wird, durchPädagogische Fachkräfte nach Paragraph 102, Absatz 2, können bei Bestehen eines dienstlichen Interesses während der Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres zur Dienstleistung herangezogen werden. Die dadurch erhöhte jährliche Dienstzeit ist, soweit die regelmäßige Wochendienstzeit nach Paragraph 103, Absatz eins, nicht überschritten wird, durch
a)Litera aFreizeit im Verhältnis 1:1 bis spätestens zum Ende des nächstfolgenden Kinderbetreuungsjahres auszugleichen oder
b)Litera bmit der Grundvergütung für Überstunden nach § 109 abzugelten. Die Grundvergütung ist nur für tatsächlich geleistete Dienststunden zu gewähren.mit der Grundvergütung für Überstunden nach Paragraph 109, abzugelten. Die Grundvergütung ist nur für tatsächlich geleistete Dienststunden zu gewähren.
§ 29 Abs. 3 gilt sinngemäß.Paragraph 29, Absatz 3, gilt sinngemäß.
(5)Absatz 5Für pädagogische Fachkräfte nach § 102 Abs. 1 und 2 gilt § 89 mit der Maßgabe, dass anstelle des Kalenderjahres das Kinderbetreuungsjahr im Sinn des § 2 Abs. 16 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes tritt.Für pädagogische Fachkräfte nach Paragraph 102, Absatz eins und 2 gilt Paragraph 89, mit der Maßgabe, dass anstelle des Kalenderjahres das Kinderbetreuungsjahr im Sinn des Paragraph 2, Absatz 16, des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes tritt.
In Kraft seit 01.08.2024 bis 31.12.9999
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