Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
§ 6 Abs. 2 lit. e gilt nicht. Der Dienstvertrag hat stattdessen Bestimmungen darüber zu enthalten, welcher Modellfunktion und Modellstelle der Vertragsbedienstete zugeordnet und in welche Entlohnungsklasse und Entlohnungsstufe er eingestuft wird.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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