§ 107 G-VBG 2012 Dienstzulage für Leitungsaufgaben

G-VBG 2012 - Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
  1. (1)Absatz einsFür die Besorgung von Leitungsaufgaben nach § 30 Abs. 1 des Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes gebührt eine Dienstzulage. Sie wird durch die Entlohnungsgruppe, die Dienstzulagengruppe und die Entlohnungsstufe bestimmt.Für die Besorgung von Leitungsaufgaben nach Paragraph 30, Absatz eins, des Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes gebührt eine Dienstzulage. Sie wird durch die Entlohnungsgruppe, die Dienstzulagengruppe und die Entlohnungsstufe bestimmt.
  2. (2)Absatz 2Es bestehen folgende Dienstzulagengruppen:

Dienstzulagengruppe

für die Leitung von

1

sechs oder mehr Kinderbetreuungsgruppen

2

fünf Kinderbetreuungsgruppen

3

vier Kinderbetreuungsgruppen

4

drei Kinderbetreuungsgruppen

5

zwei Kinderbetreuungsgruppen

6

einer Kinderbetreuungsgruppe

  1. (3)Absatz 3Die Dienstzulage für die Besorgung von Leitungsaufgaben durch pädagogische Fachkräfte der Entlohnungsgruppe ki1 beträgt:

    Dienst-

    zulagen-

    gruppe

    in den Entlohnungsstufen

    1 bis 10

    11 bis 15

    ab 16

    Euro

    1

    481,1

    514,0

    553,6

    2

    439,5

    466,3

    499,7

    3

    401,5

    423,0

    451,2

    4

    316,9

    335,6

    359,5

    5

    241,1

    256,4

    272,0

    6

    151,3

    161,3

    173,9

    1. (4)Absatz 4Die Dienstzulage für die Besorgung von Leitungsaufgaben durch pädagogische Fachkräfte der Entlohnungsgruppe ki2 beträgt:

      Dienst-

      zulagen-

      gruppe

      in den Entlohnungsstufen

      1 bis 10

      11 bis 15

      ab 16

      Euro

      1

      406,6

      429,1

      457,0

      2

      366,5

      388,9

      417,0

      3

      334,9

      352,8

      376,6

      4

      264,4

      280,0

      299,8

      5

      201,2

      213,9

      226,9

      6

      126,0

      134,5

      145,1

      1. (5)Absatz 5Pädagogischen Fachkräften, die mindestens während eines Monats ununterbrochen vertretungsweise Leitungsaufgaben besorgen, gebührt ab dem 31. Kalendertag der Vertretung pro Kalendertag 1/30 der Dienstzulage nach Abs. 3 bzw. 4.Pädagogischen Fachkräften, die mindestens während eines Monats ununterbrochen vertretungsweise Leitungsaufgaben besorgen, gebührt ab dem 31. Kalendertag der Vertretung pro Kalendertag 1/30 der Dienstzulage nach Absatz 3, bzw. 4.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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