§ 111 G-VBG 2012 Urlaub, Heranziehung zur Dienstleistung, Pflegefreistellung

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.11.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür Assistenzkräfte nach § 110 Abs. 1 gilt § 104 Abs. 1 und 5 sinngemäß.Für Assistenzkräfte nach Paragraph 110, Absatz eins, gilt Paragraph 104, Absatz eins und 5 sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2Für Assistenzkräfte nach § 110 Abs. 2 gilt § 104 Abs. 2, 3 und 5 sinngemäß. § 104 Abs. 4 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass in der lit. b an die Stelle des Verweises auf § 109 der Verweis auf § 53 Abs. 3 tritt.Für Assistenzkräfte nach Paragraph 110, Absatz 2, gilt Paragraph 104, Absatz 2,, 3 und 5 sinngemäß. Paragraph 104, Absatz 4, gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass in der Litera b, an die Stelle des Verweises auf Paragraph 109, der Verweis auf Paragraph 53, Absatz 3, tritt.

Stand vor dem 17.11.2023

In Kraft vom 19.08.2023 bis 17.11.2023
  1. (1)Absatz einsFür Assistenzkräfte nach § 110 Abs. 1 gilt § 104 Abs. 1 und 5 sinngemäß.Für Assistenzkräfte nach Paragraph 110, Absatz eins, gilt Paragraph 104, Absatz eins und 5 sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2Für Assistenzkräfte nach § 110 Abs. 2 gilt § 104 Abs. 2, 3 und 5 sinngemäß. § 104 Abs. 4 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass in der lit. b an die Stelle des Verweises auf § 109 der Verweis auf § 53 Abs. 3 tritt.Für Assistenzkräfte nach Paragraph 110, Absatz 2, gilt Paragraph 104, Absatz 2,, 3 und 5 sinngemäß. Paragraph 104, Absatz 4, gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass in der Litera b, an die Stelle des Verweises auf Paragraph 109, der Verweis auf Paragraph 53, Absatz 3, tritt.

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