§ 24 GUG Übertragung von Grundbuchskörpern aus der Landtafel

GUG - Grundbuchsumstellungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Übertragung von Grundbuchskörpern oder Teilen von Grundbuchskörpern gemäß § 68 Abs. 2 AllgGAG ist nach der Umstellung einer Landtafel auf automationsunterstützte Datenverarbeitung auf Anordnung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes auch von Amts wegen vorzunehmen, wenn dies mit Rücksicht auf den Stand der Umstellung der betroffenen Grundbücher auf automationsunterstützte Datenverarbeitung zweckmäßig ist.

(2) Erstrecken sich die zu übertragenden Grundbuchskörper oder Teile von Grundbuchskörpern innerhalb eines Gerichtsbezirks über mehrere Katastralgemeinden, so können unter Berücksichtigung der Übersichtlichkeit des Grundbuchs und der leichteren Grundbuchsführung für diesen Gerichtsbezirk auch mehrere Grundbuchskörper gebildet werden.

In Kraft seit 01.01.1981 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 24 GUG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 24 GUG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

13 Entscheidungen zu § 24 GUG


Entscheidungen zu § 24 GUG


Entscheidungen zu § 24 Abs. 1 GUG


Entscheidungen zu § 24 Abs. 2 GUG


Entscheidungen zu § 24 Abs. 3 GUG


Entscheidungen zu § 24 Abs. 4 GUG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 24 GUG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 24 GUG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 23 GUG
§ 24a GUG